II. Abschn. Zablungszeit. 3. Kap.: Kreditierung.
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machen. Danach hat „wer zur Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ¬
ist“ das Zurückbehaltungsrecht, „wenn ihm ein fälliger Anspruch ¬
wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines
ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht“. Man kann nun
nicht einwenden, dass es sich in den vorhin angeführten Fällen der
Verweigerung der Nebenleistung überall um Herausgabe eines Gegenstandes ¬
handle, zu der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, und dass in
solchen Fällen (nach § 273 Abs. 2) die Zurückbehaltung nicht wegen
eines Lohnanspruchs, sondern nur wegen eines Ersatzanspruchs statthaft ¬
sei'. Denn damit wird das Verhältnis von Abs. 1 und Abs. 2
des § 273 verkannt. Es giebt Abs. 2 nicht eine Einschränkung des
Zurückbehaltungsrechts gegenüber Abs. 1, indem er für den Fall der
Verpflichtung zur Herausgabe eines Gegenstandes die Zurückbehaltung
nur zu Gunsten eines mit dem Gegenstande zusammenhängenden Ersatzanspruchs ¬
gewährt. Vielmehr enthält Abs. 2 eine Ausdehnung
oder einen weiteren Fall des Zurückbehaltungsrechts. Nach Abs. 1
steht dasselbe dem Schuldner zu, der irgend einen fälligen Anspruch ¬
(gegen den Gläubiger) hat, welcher „aus demselben
rechtlichen Verhältnis“ herrührt wie seine Verpflichtung. Nach
Abs. 2 überdies2 einem Schuldner, bei dem die angegebene
Konnexität nicht obwaltet. Dass also der zur Herausgabe
eines Gegenstandes Verpflichtete diese Herausgabe verweigern kann
wegen eines fälligen Anspruchs, der aus Verwendung oder Beschädigung ¬
und nicht aus dem Rechtsverhältnis herrührt, auf dem die Herausgabepflicht ¬
beruht, ist nimmermehr ein Grund, die Zurückbehaltung da
zu versagen, wo die Verpflichtung zur Herausgabe des Gegenstandes
dem nämlichen Arbeitsvertrag entspringt wie die fällige Entgeltverpflichtung ¬
(S. 244 al. 2).
In weiterem als dem bisher geschilderten Umfang wird das Zurückbehaltungsrecht ¬
zur Sicherung des Vergütungsanspruchs aufserhalb
des BGB. gewährt, nämlich
1. wenn die Parteien des Arbeitsverhältnisses Kaufleute sind
und die Vergütungsforderung aus einem Arbeitsvertrag stammt, der für
1 Fuld, Recht der Handlungsgehülfen S. 35. Horrwitz, Recht der
Handlungsgehülfen S. 64: „Ein Zurückbehaltungsrecht hat der Gehülfe nur
hinsichtlich der fälligen Ansprüche wegen Verwendungen auf die betreffenden
Sachen oder wegen eines ihm durch letztere verursachten Schadens, so der
Reisende an den Musterkoffern wegen der für dieselben gemachten Aufwendungen.“ -
2 Gemäss den Worten „hat das gleiche Recht“; andernfalls würde es
heifsen: „hat dieses Recht nur“.