Volltext : ¬Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des deutschen Reiches (1)

II.  Abschn.  Zablungszeit.  3.  Kap.:  Kreditierung.
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machen.  Danach  hat  „wer  zur  Herausgabe  eines  Gegenstandes  verpflichtet ¬
  ist“  das  Zurückbehaltungsrecht,  „wenn  ihm  ein  fälliger  Anspruch ¬
  wegen  Verwendungen  auf  den  Gegenstand  oder  wegen  eines
ihm  durch  diesen  verursachten  Schadens  zusteht“.  Man  kann  nun
nicht  einwenden,  dass  es  sich  in  den  vorhin  angeführten  Fällen  der
Verweigerung  der  Nebenleistung  überall  um  Herausgabe  eines  Gegenstandes ¬
  handle,  zu  der  der  Arbeitnehmer  verpflichtet  ist,  und  dass  in
solchen  Fällen  (nach  §  273  Abs.  2)  die  Zurückbehaltung  nicht  wegen
eines  Lohnanspruchs,  sondern  nur  wegen  eines  Ersatzanspruchs  statthaft ¬
  sei'.  Denn  damit  wird  das  Verhältnis  von  Abs.  1  und  Abs.  2
des  §  273  verkannt.  Es  giebt  Abs.  2  nicht  eine  Einschränkung  des
Zurückbehaltungsrechts  gegenüber  Abs.  1,  indem  er  für  den  Fall  der
Verpflichtung  zur  Herausgabe  eines  Gegenstandes  die  Zurückbehaltung
nur  zu  Gunsten  eines  mit  dem  Gegenstande  zusammenhängenden  Ersatzanspruchs ¬
  gewährt.  Vielmehr  enthält  Abs.  2  eine  Ausdehnung
oder  einen  weiteren  Fall  des  Zurückbehaltungsrechts.  Nach  Abs.  1
steht  dasselbe  dem  Schuldner  zu,  der  irgend  einen  fälligen  Anspruch ¬
  (gegen  den  Gläubiger)  hat,  welcher  „aus  demselben
rechtlichen  Verhältnis“  herrührt  wie  seine  Verpflichtung.  Nach
Abs.  2  überdies2  einem  Schuldner,  bei  dem  die  angegebene
Konnexität  nicht  obwaltet.  Dass  also  der  zur  Herausgabe
eines  Gegenstandes  Verpflichtete  diese  Herausgabe  verweigern  kann
wegen  eines  fälligen  Anspruchs,  der  aus  Verwendung  oder  Beschädigung ¬
  und  nicht  aus  dem  Rechtsverhältnis  herrührt,  auf  dem  die  Herausgabepflicht ¬
  beruht,  ist  nimmermehr  ein  Grund,  die  Zurückbehaltung  da
zu  versagen,  wo  die  Verpflichtung  zur  Herausgabe  des  Gegenstandes
dem  nämlichen  Arbeitsvertrag  entspringt  wie  die  fällige  Entgeltverpflichtung ¬
  (S.  244  al.  2).
In  weiterem  als  dem  bisher  geschilderten  Umfang  wird  das  Zurückbehaltungsrecht ¬
  zur  Sicherung  des  Vergütungsanspruchs  aufserhalb
des  BGB.  gewährt,  nämlich
1.  wenn  die  Parteien  des  Arbeitsverhältnisses  Kaufleute  sind
und  die  Vergütungsforderung  aus  einem  Arbeitsvertrag  stammt,  der  für
1  Fuld,  Recht  der  Handlungsgehülfen  S.  35.  Horrwitz,  Recht  der
Handlungsgehülfen  S.  64:  „Ein  Zurückbehaltungsrecht  hat  der  Gehülfe  nur
hinsichtlich  der  fälligen  Ansprüche  wegen  Verwendungen  auf  die  betreffenden
Sachen  oder  wegen  eines  ihm  durch  letztere  verursachten  Schadens,  so  der
Reisende  an  den  Musterkoffern  wegen  der  für  dieselben  gemachten  Aufwendungen.“ -

2  Gemäss  den  Worten  „hat  das  gleiche  Recht“;  andernfalls  würde  es
heifsen:  „hat  dieses  Recht  nur“.
            
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