488 Zweiter Abschn. Fortbildung d. Rechtsansichten im Mittelalter rc.
henfolge, wonach die bedingende Sache vorangehn soll, mit
den Anstalten gegen den nachtheiligen Einfluß der praejudicia
auf die Privatgeschwornen 25
Das Resultat ist: der veränderte Sprachgebrauch von
praejudicium, welcher schon bei den Compilatoren beginnt, verdunkelt ¬
einerseits das richtige Verständniß der römischen Stellen, ¬
welche von der Reihenfolge der minor causa gegenüber
der major reden, und führt andrerseits zu dem inhaltsleeren
Begriff einer Präjudizialsache.
§. 59.
Fortsetzung.
Hiemit hängt sogleich die Gestaltung zusammen, die man
in der neuesten Zeit in den Prozeßlehrbüchern den hier einschlagenden ¬
Rechtsregeln gegeben hat. Es ist daher an dieser
Stelle darüber das Nöthige zu bemerken.
Wir haben bereits oben mehrmals auf die Richtung der
Ausbildung des Prozesses aufmerksam gemacht, vermöge deren
man sich bestrebt, das was im römischen Prozeß dem Ermessen ¬
des Richters anheim gestellt ist, auf feste allgemeine
Regeln zu bringen, woran Partheien und Richter im Voraus, ¬
ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit des einzelnen Falls,
gebunden sein sollen. So auch hier. Wir sahen, daß im
römischen Recht die Bestimmung der Reihenfolge mehrerer
Rechtsstreitigkeiten größtentheils Sache der richterlichen Prozeßdirection ¬
im einzelnen Fall war. Die allgemeinen Grundsätze,
die allmälig im Gerichtsgebrauch sich festsetzten, sind mehr Fingerzeige ¬
für jenes vernünftige richterliche Ermessen, als Gebote
und Verbote. Schon seit der Glossatorenzeit ändert sich das.
Man sucht das, was ein römischer Jurist, ein kaiserliches
Rescript für einen concreten Fall als zweckmäßig empfiehlt,
25) S. ob. §. 28. und dort auch die neueste Litteratur.