Inhaltsverzeichnis : Francke, Wilhelm: ¬Das Recht der Notherben und Pflichttheilsberechtigten

Kap.  III.  Pflichttheilsrecht.
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cher  jedoch  dieses  nur  dann  behauptet,  wenn  dem  Berechtigten =
  der  Pflichttheil  in  Sachen  oder  Geld  von  dem  eigentlichen ¬
  Erben  geleistet  werden  muß  2),  was  ja  aber
keineswegs  geschieht,  wenn  er  auf  seinen  Pflichttheil  als
-  Ist  es  aber
Quote  wirklich  zum  Erben  ernannt  ist.
nothwendig,  den  Betrag  des  Pflichttheils  auf  eine  Geldsumme ¬
  zu  reduciren,  so  muß  der  Betrag  des  Vermögens
zur  Todeszeit  zum  Grunde  gelegt  werden  4),  ohne  Rücksicht ¬
  auf  dessen  spätere  Vermehrung  oder  Verminderung,
so  daß  dadurch  die  Lage  dessen,  dem  der  Pflichttheil  nur
als  Vermächtniß  zufällt,  bald  schlechter  bald  aber  auch
besser  sein  kann,  als  wenn  er  als  wahrer  Miterbe  rückUnd ¬
  bei  der
sichtlich  seines  Pflichttheils  daständes
Berechnung  des  Vermögens  selbst  können  wir  wohl  unbedenklich ¬
  die  Grundsätze  zur  Anwendung  bringen,  nach
welchen  die  Größe  des  Vermögens  bei  Berechnung  der
Quarta  Falcidia  bestimmt  wird,  da  die  Frage,  was
Alles  zum  Vermögen  des  Erblassers  zur  Todeszeit,  und
wie  es  gerechnet  wird,  doch  sicher  allenthalben  nach  denselben ¬
  Grundsätzen  zu  bestimmen  ist.  Dieses  ist  namentlich ¬
  wichtig  für  die  noch  nicht  fälligen  oder  bedingten,
zur  Erbschaft  aber  doch  schon  gehoͤrenden,  Forderungen.
Und  demnach  würden  also  noch  nicht  fällige  Forderungen
durch  die  Berechnung  des  Interusuriums  auf  ihren  jetzigen ¬
  Werth  zu  reduciren  sein,  bedingte  aber,  so  lange
der  Eintritt  der  Bedingung  ungewiß  schwebt,  vorläufig
nicht  in  Anschlag  kommen,  ihretwegen  jedoch  auf  den
Fall  des  Eintritts  der  Bedingung  Caution  geleistet  werden ¬
  müssen
9).  Denn  bedingte  Forderungen,  auch  wenn
die  Bedingung  erst  nach  des  Erblassers  Tode  eintritt,  ge¬3)
  Westphal  von  Testamenten  §  896  a.
.
4)  1.6.  C.  de  inoff.  testam.
—
5)  1.  44.  §  2.  D.  de  bonis  libert.  (38.  2.)
6)  Voetius  ad  Pand.  lib.  V.  tit.  2.  §  54.  55.  1.  45.  §  1.
D.  ad  leg.  Falc.  cautionibus  ergo  melius  res  temperabitur. ¬
  1.  73.  §  1.  ibid.
            
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