Kap. III. Pflichttheilsrecht.
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cher jedoch dieses nur dann behauptet, wenn dem Berechtigten =
der Pflichttheil in Sachen oder Geld von dem eigentlichen ¬
Erben geleistet werden muß 2), was ja aber
keineswegs geschieht, wenn er auf seinen Pflichttheil als
- Ist es aber
Quote wirklich zum Erben ernannt ist.
nothwendig, den Betrag des Pflichttheils auf eine Geldsumme ¬
zu reduciren, so muß der Betrag des Vermögens
zur Todeszeit zum Grunde gelegt werden 4), ohne Rücksicht ¬
auf dessen spätere Vermehrung oder Verminderung,
so daß dadurch die Lage dessen, dem der Pflichttheil nur
als Vermächtniß zufällt, bald schlechter bald aber auch
besser sein kann, als wenn er als wahrer Miterbe rückUnd ¬
bei der
sichtlich seines Pflichttheils daständes
Berechnung des Vermögens selbst können wir wohl unbedenklich ¬
die Grundsätze zur Anwendung bringen, nach
welchen die Größe des Vermögens bei Berechnung der
Quarta Falcidia bestimmt wird, da die Frage, was
Alles zum Vermögen des Erblassers zur Todeszeit, und
wie es gerechnet wird, doch sicher allenthalben nach denselben ¬
Grundsätzen zu bestimmen ist. Dieses ist namentlich ¬
wichtig für die noch nicht fälligen oder bedingten,
zur Erbschaft aber doch schon gehoͤrenden, Forderungen.
Und demnach würden also noch nicht fällige Forderungen
durch die Berechnung des Interusuriums auf ihren jetzigen ¬
Werth zu reduciren sein, bedingte aber, so lange
der Eintritt der Bedingung ungewiß schwebt, vorläufig
nicht in Anschlag kommen, ihretwegen jedoch auf den
Fall des Eintritts der Bedingung Caution geleistet werden ¬
müssen
9). Denn bedingte Forderungen, auch wenn
die Bedingung erst nach des Erblassers Tode eintritt, ge¬3)
Westphal von Testamenten § 896 a.
.
4) 1.6. C. de inoff. testam.
—
5) 1. 44. § 2. D. de bonis libert. (38. 2.)
6) Voetius ad Pand. lib. V. tit. 2. § 54. 55. 1. 45. § 1.
D. ad leg. Falc. cautionibus ergo melius res temperabitur. ¬
1. 73. § 1. ibid.