Volltext : Völderndorff und Waradein, Otto von: Civilgesetzstatistik des Königreichs Bayern nach der Organisation der Gerichte vom 1. Juli 1862

Allgemeine  Einleitung.
1.
Als  am  2.  Januar  1756  der  Churfürst  Maximilian  III.  Joseph
den  vom  geheimen  Staatskanzler  Wiguläus  Xaverius  Aloysius  Freierrn -
  von  Kreitmayr  verfaßten  Codex  Maximilianeus  Bavaricus  Civilis*) ¬
  promulgirte,  erstreckte  sich  die  Gültigkeit  dieses  neuen  bürgerlichen ¬
  Gesetzbuches  auf  den  ganzen  Umfang  des  damaligen  Churfürstenthums ¬
  Bayern?)  mit  Einschluß  der  Oberpfalz,  in  welcher  nur  vier
Bestimmungen*)  des  von  Ferdinand  Maria  1657  publizirten  Landrechtes*) ¬
  in  Kraft  belassen  wurden,  wie  in  gleicher  Weise  auch  das
sonstige  wohlhergebrachte  und  bestätigte  Statutarrecht  „der  einzelnen
Städte,  Märkte  und  Communitäten"  aufrecht  bliebs
Damals  war  es  die  Intention  für  das  ganze  Land  ein  Recht
bestehen  zu  lassen*),  und  man  befolgte  den  Grundsatz,  daß  jede  neue
)  Ueber  die  Rechtsgeschichte  der  eigentlichen  bayerischen  Stammlande  vgl.
Gengler,  Dr.  H.  G.,  Quellengeschichte  und  System  des  im  Königreiche  Bayern
mit  Ausschluß  der  Pfalz  geltenden  Privatrechtes.  Erlangen  1846.  Bd.  I  §4  u.  5.
*)  Die  Bestandtheile  der  eigentlichen  altbayerischen  Stammlande  zählt  der
Vertrag  von  Pavia  auf  (Döllinger  I  S.  7);  die  übrigen  Zuwachsungen  bis
1756  siehe  Döllinger  I  S.  303.
)  Abgedruckt  bei  Arnold,  F.  Ch.,  Beiträge  zum  deutschen  Privatrechte.
Ansbach  1840.  Bd.  I  S.  552—558  u.  Bd.  II  S.  508  u.  509.
)  Ueber  die  Rechtsgeschichte  der  obern  Pfalz  vgl.  Gengler  a.  a.  O.  §  16.
)  Codex  civilis  Pars  I  Cap.  II  §  13.  Welche  Statutarrechte  in  Ober=  und
Niederbayern,  sowie  welche  Observanzen  in  der  Oberpfalz  gültig  sind,  wird  später
berührt  werden.
)  Deshalb  wurde  der  Codex  civilis  auch  auf  jene  Besitzungen  ausgedehnt,
Peißl,  Civilgesetzstatistik.
            
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