Allgemeine Einleitung.
1.
Als am 2. Januar 1756 der Churfürst Maximilian III. Joseph
den vom geheimen Staatskanzler Wiguläus Xaverius Aloysius Freierrn -
von Kreitmayr verfaßten Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis*) ¬
promulgirte, erstreckte sich die Gültigkeit dieses neuen bürgerlichen ¬
Gesetzbuches auf den ganzen Umfang des damaligen Churfürstenthums ¬
Bayern?) mit Einschluß der Oberpfalz, in welcher nur vier
Bestimmungen*) des von Ferdinand Maria 1657 publizirten Landrechtes*) ¬
in Kraft belassen wurden, wie in gleicher Weise auch das
sonstige wohlhergebrachte und bestätigte Statutarrecht „der einzelnen
Städte, Märkte und Communitäten" aufrecht bliebs
Damals war es die Intention für das ganze Land ein Recht
bestehen zu lassen*), und man befolgte den Grundsatz, daß jede neue
) Ueber die Rechtsgeschichte der eigentlichen bayerischen Stammlande vgl.
Gengler, Dr. H. G., Quellengeschichte und System des im Königreiche Bayern
mit Ausschluß der Pfalz geltenden Privatrechtes. Erlangen 1846. Bd. I §4 u. 5.
*) Die Bestandtheile der eigentlichen altbayerischen Stammlande zählt der
Vertrag von Pavia auf (Döllinger I S. 7); die übrigen Zuwachsungen bis
1756 siehe Döllinger I S. 303.
) Abgedruckt bei Arnold, F. Ch., Beiträge zum deutschen Privatrechte.
Ansbach 1840. Bd. I S. 552—558 u. Bd. II S. 508 u. 509.
) Ueber die Rechtsgeschichte der obern Pfalz vgl. Gengler a. a. O. § 16.
) Codex civilis Pars I Cap. II § 13. Welche Statutarrechte in Ober= und
Niederbayern, sowie welche Observanzen in der Oberpfalz gültig sind, wird später
berührt werden.
) Deshalb wurde der Codex civilis auch auf jene Besitzungen ausgedehnt,
Peißl, Civilgesetzstatistik.