Metadaten : ¬Die Lehre von den Vermächtnissen (Bd. 1)

De  legatis  et  fideicommissis.
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hatte  *2).  So  auch  sind  andere  später  erst  eingetretene,
aber  rechtzeitig,  ante  diem  legati  cedentem,  wieder  beseitigte ¬
  Hinderungen  der  Wirksamkeit  des  Vermächtnisses
ohne  Einfluß,  obgleich  sie,  wenn  sie  schon  zur  Zeit  der
Errichtung  bestanden  hätten,  dasselbe  nach  der  Catonianischen ¬
  Regel  unrettbar  vereitelt  haben  würden  33)
Dieses  ist  insbesondere  auch  von  dem  im  vorigen
§.  1519.  besprochenen  Fall  der  Anwendung  dieser  Regel
zu  behaupten.  Ist  die  vermachte  Sache  zur  Zeit  der
Errichtung  im  Eigenthum  des  Legatars,  so  ist  das  Vermächtniß ¬
  der  Regel  nach  erfolglos,  mag  dieser  auch  vor
dem  Tode  des  Erblassers  das  Eigenthum  wieder  verloren
haben.  War  jenes  nicht  der  Fall,  so  ist  das  Vermächtniß ¬
  von  Anfang  wirksam  angeordnet  und  seiner  Wirksamkeit ¬
  steht  nichts  entgegen,  wenn  der  Bedachte  erst
nachher  das  Eigenthum  erwirbt,  wofern  er  nur  die  cedente ¬
  dasselbe  nicht  mehr  hat.  Wer  aus  der  Catonianischen ¬
  Regel  ableiten  wollte,  daß  die  bei  Lebzeit  des
Erblassers  erfolgte  Erwerbung  der  Sache  aus  lucrativem
Rechtsgrunde  das  Vermächtniß  sofort  vernichte,  weil  nun
die  Lage  so  beschaffen  sei,  daß  dasselbe  jetzt  nicht  wirksam ¬
  angeordnet  werden  könnte,  der  müßte  consequent
ganz  dasselbe  behaupten,  auch  wenn  aus  anderem  Rechtsgrunde ¬
  dem  Legatar  hinterher  das  Eigenthum  erworben
wird;  denn  wenn  er  schon  zur  Zeit  der  Errichtung  Eigenthümer ¬
  wäre,  so  würde  es  keinen  Unterschied  machen,
aus  welchem  Rechtsgrunde  er  das  Eigenthum  erworben
52)  L.  49.  §.  1.  D.  de  hered.  instit.  XXVIII.  5.
53)  Vgl.  den  Tit.  de  regula  Catoniana.  XXXIV.  7.  So  auch
spricht  §.  14.  J.  de  legat.  II.  20.  a.  E.  aus:  „Non
enim  placuit  sententia  existimantium  extinctum  esse
legatum,  quia  in  eam  causam  pervenit,  a  qua  incipere ¬
  non  potest."
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