De legatis et fideicommissis.
283
hatte *2). So auch sind andere später erst eingetretene,
aber rechtzeitig, ante diem legati cedentem, wieder beseitigte ¬
Hinderungen der Wirksamkeit des Vermächtnisses
ohne Einfluß, obgleich sie, wenn sie schon zur Zeit der
Errichtung bestanden hätten, dasselbe nach der Catonianischen ¬
Regel unrettbar vereitelt haben würden 33)
Dieses ist insbesondere auch von dem im vorigen
§. 1519. besprochenen Fall der Anwendung dieser Regel
zu behaupten. Ist die vermachte Sache zur Zeit der
Errichtung im Eigenthum des Legatars, so ist das Vermächtniß ¬
der Regel nach erfolglos, mag dieser auch vor
dem Tode des Erblassers das Eigenthum wieder verloren
haben. War jenes nicht der Fall, so ist das Vermächtniß ¬
von Anfang wirksam angeordnet und seiner Wirksamkeit ¬
steht nichts entgegen, wenn der Bedachte erst
nachher das Eigenthum erwirbt, wofern er nur die cedente ¬
dasselbe nicht mehr hat. Wer aus der Catonianischen ¬
Regel ableiten wollte, daß die bei Lebzeit des
Erblassers erfolgte Erwerbung der Sache aus lucrativem
Rechtsgrunde das Vermächtniß sofort vernichte, weil nun
die Lage so beschaffen sei, daß dasselbe jetzt nicht wirksam ¬
angeordnet werden könnte, der müßte consequent
ganz dasselbe behaupten, auch wenn aus anderem Rechtsgrunde ¬
dem Legatar hinterher das Eigenthum erworben
wird; denn wenn er schon zur Zeit der Errichtung Eigenthümer ¬
wäre, so würde es keinen Unterschied machen,
aus welchem Rechtsgrunde er das Eigenthum erworben
52) L. 49. §. 1. D. de hered. instit. XXVIII. 5.
53) Vgl. den Tit. de regula Catoniana. XXXIV. 7. So auch
spricht §. 14. J. de legat. II. 20. a. E. aus: „Non
enim placuit sententia existimantium extinctum esse
legatum, quia in eam causam pervenit, a qua incipere ¬
non potest."
19 *