409
Noctes Att. XX. 1, 42 f.), ein solcher Widerspruch vorliegt, ist
nicht zu bezweifeln: würde doch nicht nur durch das Gefangenhalten ¬
die Ausübung der väterlichen Rechte über Person und
Arbeitskraft des Kindes suspendirt, sondern sogar durch die wenigstens ¬
mögliche Tödtung und den Verkauf in die Sclaverei das Recht
des Vaters überhaupt und dauernd beseitigt. Nun liesse sich freilich
denken, dass die Belangbarkeit des Hauskindes und das mit der Belangbarkeit ¬
des Kindes zusammenhängende Einschreiten gegen dessen
Person als eine Folge seiner öffentlich-rechtlichen Gleichstellung
mit den gewaltfreien Menschen betrachtet würde: in welchem Falle
die Collision zu Gunsten des öffentlichen Rechtes zu lösen, also anzunehmen ¬
wäre, dass mit manus injectio und addictio unbedenklich
und ohne Rücksicht auf die väterliche Gewalt habe vorgegangen
werden können. Allein dieser Annahme steht das Institut der
Noxalklagen entgegen. Denn durch solches soll gerade die Verhaftung ¬
der gewaltunterworfenen Personen aus Delikten in Uebereinstimmung ¬
gebracht werden mit den Rechte des Gewalthabers;
und wird mittelst Einräumung des Rechtes der defensio und der
Lösung, sowie mittelst Basirung des mancipium auf die potestas in
Wirklichkeit mit diesem Rechte in Uebereinstimmung gebracht
(vgl. hierüber unten im dritten Buche). Wird aber bei Delikten,
bei denen einer Seits der öffentlich- rechtliche Standpunkt und
anderer Seits die Verhaftung mit der eigenen Person entschieden
näher liegt, als bei Geschäftsschulden, eine solche Vermittlung für
nöthig erachtet, so lässt sich in keiner Weise annehmen, dass ex
negotiis ohne Weiteres ductio beziehungsweise addictio des Haussohnes ¬
stattgefunden hätte.
Je mehr sich durch die Lex Poetelia und nach derselben die
Härte gegen die Schuldknechte mildert, um so mehr tritt freilich
die Collision mit der väterlichen Gewalt zurück. Sie ist vor Allem
nur noch eine zeitliche, vorübergehende — denn Tödtungs- und
Verkaufsrecht sind weggefallen —; aber sie ist auch, während sie
besteht, weniger schroff, selbst wenn, wie wohl richtiger ist, angenommen ¬
werden will, dass die Arbeitskraft der Schuldknechte
dem Gläubiger behufs Abverdienung der Schuld zu Gute kömmt.
Es liesse sich desshalb, soweit es sich um die — allerdings keineswegs ¬
ganz beseitigte — Collision zwischen Personalexecution und