Metadaten : ¬Das gemeine Familiengüterrecht mit Ausschluss des ehelichen Güterrechtes (1)

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Noctes  Att.  XX.  1,  42  f.),  ein  solcher  Widerspruch  vorliegt,  ist
nicht  zu  bezweifeln:  würde  doch  nicht  nur  durch  das  Gefangenhalten ¬
  die  Ausübung  der  väterlichen  Rechte  über  Person  und
Arbeitskraft  des  Kindes  suspendirt,  sondern  sogar  durch  die  wenigstens ¬
  mögliche  Tödtung  und  den  Verkauf  in  die  Sclaverei  das  Recht
des  Vaters  überhaupt  und  dauernd  beseitigt.  Nun  liesse  sich  freilich
denken,  dass  die  Belangbarkeit  des  Hauskindes  und  das  mit  der  Belangbarkeit ¬
  des  Kindes  zusammenhängende  Einschreiten  gegen  dessen
Person  als  eine  Folge  seiner  öffentlich-rechtlichen  Gleichstellung
mit  den  gewaltfreien  Menschen  betrachtet  würde:  in  welchem  Falle
die  Collision  zu  Gunsten  des  öffentlichen  Rechtes  zu  lösen,  also  anzunehmen ¬
  wäre,  dass  mit  manus  injectio  und  addictio  unbedenklich
und  ohne  Rücksicht  auf  die  väterliche  Gewalt  habe  vorgegangen
werden  können.  Allein  dieser  Annahme  steht  das  Institut  der
Noxalklagen  entgegen.  Denn  durch  solches  soll  gerade  die  Verhaftung ¬
  der  gewaltunterworfenen  Personen  aus  Delikten  in  Uebereinstimmung ¬
  gebracht  werden  mit  den  Rechte  des  Gewalthabers;
und  wird  mittelst  Einräumung  des  Rechtes  der  defensio  und  der
Lösung,  sowie  mittelst  Basirung  des  mancipium  auf  die  potestas  in
Wirklichkeit  mit  diesem  Rechte  in  Uebereinstimmung  gebracht
(vgl.  hierüber  unten  im  dritten  Buche).  Wird  aber  bei  Delikten,
bei  denen  einer  Seits  der  öffentlich-  rechtliche  Standpunkt  und
anderer  Seits  die  Verhaftung  mit  der  eigenen  Person  entschieden
näher  liegt,  als  bei  Geschäftsschulden,  eine  solche  Vermittlung  für
nöthig  erachtet,  so  lässt  sich  in  keiner  Weise  annehmen,  dass  ex
negotiis  ohne  Weiteres  ductio  beziehungsweise  addictio  des  Haussohnes ¬
  stattgefunden  hätte.
Je  mehr  sich  durch  die  Lex  Poetelia  und  nach  derselben  die
Härte  gegen  die  Schuldknechte  mildert,  um  so  mehr  tritt  freilich
die  Collision  mit  der  väterlichen  Gewalt  zurück.  Sie  ist  vor  Allem
nur  noch  eine  zeitliche,  vorübergehende  —  denn  Tödtungs-  und
Verkaufsrecht  sind  weggefallen  —;  aber  sie  ist  auch,  während  sie
besteht,  weniger  schroff,  selbst  wenn,  wie  wohl  richtiger  ist,  angenommen ¬
  werden  will,  dass  die  Arbeitskraft  der  Schuldknechte
dem  Gläubiger  behufs  Abverdienung  der  Schuld  zu  Gute  kömmt.
Es  liesse  sich  desshalb,  soweit  es  sich  um  die  —  allerdings  keineswegs ¬
  ganz  beseitigte  —  Collision  zwischen  Personalexecution  und
            
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