Inhaltsverzeichnis : Helfert, Joseph: Versuch einer systematischen Darstellung der Jurisdictions-Norm für die deutschen und italienischen Provinzen des oesterreichischen Kaiserstaates

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§.  36.
VII.  Grundsatz.  Gerichtsbarkeit  über  eine  schon  anhängige ¬
  Streitsache.
Den  siebenten  Grundsatz  stellt  die  Jurisdictions ¬
  =  Norm  mit  folgender  Vorschrift  auf:  Ist  eine
Streitsache  vor  dem  gebührenden  Richter
anhängig  gemacht,  und  die  Klage  zugestellet
worden;  so  ist  dieselbe  vor  eben  demselben
Richter  bis  an  ihr  Ende  fortzuführen,  wenn
auch  der  Beklagte  in  der  Zwischenzeit  seine ¬
  persönliche  Eigenschaft  veränderte  a).
Dieser  Grundsatz  bestand  schon  nach  dem  Römischen  Rechte
nach  welchem  der  bei  einem  Richter  angefangene  Rechtsstreit ¬
  in  Folge  der  Regel  des  Marcellus:  Ubi  acceptum
est  semel  judicium,  ibi  et  finem  accipere  debet  b),
ebenfalls  bei  demselben  beendiget  werden  mußte,  und  an
keinen  andern  Richter  gebracht  werden  konnte  c).  Nur  in
Ansehung  der  Anhängigmachung  der  Streitsache  unterscheidet ¬
  sich  das  Römische  Recht  von  dem  unsrigen.  Nach
jenem  wird  ein  Streit  durch  die  litis  contestatio  anhängig
gemacht,  wenn  nähmlich  der  Beklagte  auf  die  Klage  wirklich ¬
  antwortet  (vera  litis  contestatio),  oder  über  die  von
dem  Gerichte  gehörig  geschehene  Aufforderung  zur  Beantwortung =
  säumig  ist  (ficta  litis  contestatio)  d).  Unsere
Gesetze  sehen  aber  schon  die  Zustellung  der  Klage  für  zureichend =
  an,  damit  die  Streitsache  von  dem  nähmlichen  Richter, ¬
  bei  welchem  sie  angebracht  worden  ist,  nicht  mehr
abgerufen  werden  könne;  die  Zustellung  muß  nur  gehörig,
a)  I.  N.  §.  18.
6)  fr.  30,  D.  de  judiciis  (5.  1.)
«)  const.  12.  §.  1.  C.  de  judic.  (3.  1.)  Nov.  53.  cap.  3.
d)  const.  1,  C.  de  litis  contest.  (3.  9.)
            
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