- 100 —
§. 36.
VII. Grundsatz. Gerichtsbarkeit über eine schon anhängige ¬
Streitsache.
Den siebenten Grundsatz stellt die Jurisdictions ¬
= Norm mit folgender Vorschrift auf: Ist eine
Streitsache vor dem gebührenden Richter
anhängig gemacht, und die Klage zugestellet
worden; so ist dieselbe vor eben demselben
Richter bis an ihr Ende fortzuführen, wenn
auch der Beklagte in der Zwischenzeit seine ¬
persönliche Eigenschaft veränderte a).
Dieser Grundsatz bestand schon nach dem Römischen Rechte
nach welchem der bei einem Richter angefangene Rechtsstreit ¬
in Folge der Regel des Marcellus: Ubi acceptum
est semel judicium, ibi et finem accipere debet b),
ebenfalls bei demselben beendiget werden mußte, und an
keinen andern Richter gebracht werden konnte c). Nur in
Ansehung der Anhängigmachung der Streitsache unterscheidet ¬
sich das Römische Recht von dem unsrigen. Nach
jenem wird ein Streit durch die litis contestatio anhängig
gemacht, wenn nähmlich der Beklagte auf die Klage wirklich ¬
antwortet (vera litis contestatio), oder über die von
dem Gerichte gehörig geschehene Aufforderung zur Beantwortung =
säumig ist (ficta litis contestatio) d). Unsere
Gesetze sehen aber schon die Zustellung der Klage für zureichend =
an, damit die Streitsache von dem nähmlichen Richter, ¬
bei welchem sie angebracht worden ist, nicht mehr
abgerufen werden könne; die Zustellung muß nur gehörig,
a) I. N. §. 18.
6) fr. 30, D. de judiciis (5. 1.)
«) const. 12. §. 1. C. de judic. (3. 1.) Nov. 53. cap. 3.
d) const. 1, C. de litis contest. (3. 9.)