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Nachtheile für Viele nur noch vermehren würde.
Es mußte daher der freie Gewerbebetrieb auch
von der Eigenschaft als Inländer (§. 3) abhängig ¬
gemacht, und wegen der Ausländer an
den wegen deren Aufnahme und Zulassung bestehenden ¬
besondern Bestimmungen und Verträgen ¬
festgehalten werden. (§§. 17, 18.
D. Vertretung durch einen, für seine Person
nach §. 3 qualificirten, Stellvertreter, falls Jemand ¬
zum selbständigen Gewerbebetrieb, in welchen ¬
er nach dem Tode eines Gewerbtreibenden
als Erbe eintritt, wegen Minderjährigkeit
oder sonst nicht berechtigt ist, oder unter Curatel ¬
gestellt werden muß, oder als sogenannte
juristische oder moralische Person, d. h.
als eine Anstalt oder Mehrheit von Personen.
welche vom Staate mit der Wirkung, Rechte zu
erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, anerkannt ¬
und bestätigt ist, ein Gewerbe betreiben
will, wie z. B. der Staat selbst, Gemeinden
Actiengesellschaften ec. (§§. 19, 20).
2) Die Wahl des Gewerbes anlangend
so dürfen
nach §. 8
A. gewisse sogenannte Concessions gewerbe und zwar
a. aus Rücksicht auf die deutsche Bundes- und
dadurch bedingte sächsische Specialgesetzgebung
die sämmtlichen Preßgewerbe,
b. aus sicherheits= und wohlfahrtspolizeilichen
Rücksichten — die Gastirungs=, Beherbergungs= ¬
und Schankgewerbe,
c. wegen Sicherung des allgemeinen Rechtszustandes ¬
— die Agentur=, MäklerTrödler= ¬
und dergleichen Gewerbe
d. wegen bereits eingeleiteter Umgestaltung der
betreffenden Rechtsverhältnisse mittels eines
speciellen Gesetzes — das Cavillereigewerbe, ¬