Volltext : Königsheim, Arthur W.: ¬Das Koeniglich Sächsische Gewerbegesetz nebst den dazu gehörigen Ausführungs-Gesetzen und Verordnungen vom 15. October 1861

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Nachtheile  für  Viele  nur  noch  vermehren  würde.
Es  mußte  daher  der  freie  Gewerbebetrieb  auch
von  der  Eigenschaft  als  Inländer  (§.  3)  abhängig ¬
  gemacht,  und  wegen  der  Ausländer  an
den  wegen  deren  Aufnahme  und  Zulassung  bestehenden ¬
  besondern  Bestimmungen  und  Verträgen ¬
  festgehalten  werden.  (§§.  17,  18.
D.  Vertretung  durch  einen,  für  seine  Person
nach  §.  3  qualificirten,  Stellvertreter,  falls  Jemand ¬
  zum  selbständigen  Gewerbebetrieb,  in  welchen ¬
  er  nach  dem  Tode  eines  Gewerbtreibenden
als  Erbe  eintritt,  wegen  Minderjährigkeit
oder  sonst  nicht  berechtigt  ist,  oder  unter  Curatel ¬
  gestellt  werden  muß,  oder  als  sogenannte
juristische  oder  moralische  Person,  d.  h.
als  eine  Anstalt  oder  Mehrheit  von  Personen.
welche  vom  Staate  mit  der  Wirkung,  Rechte  zu
erwerben  und  Verbindlichkeiten  einzugehen,  anerkannt ¬
  und  bestätigt  ist,  ein  Gewerbe  betreiben
will,  wie  z.  B.  der  Staat  selbst,  Gemeinden
Actiengesellschaften  ec.  (§§.  19,  20).
2)  Die  Wahl  des  Gewerbes  anlangend
so  dürfen
nach  §.  8
A.  gewisse  sogenannte  Concessions  gewerbe  und  zwar
a.  aus  Rücksicht  auf  die  deutsche  Bundes-  und
dadurch  bedingte  sächsische  Specialgesetzgebung
die  sämmtlichen  Preßgewerbe,
b.  aus  sicherheits=  und  wohlfahrtspolizeilichen
Rücksichten  —  die  Gastirungs=,  Beherbergungs= ¬
  und  Schankgewerbe,
c.  wegen  Sicherung  des  allgemeinen  Rechtszustandes ¬
  —  die  Agentur=,  MäklerTrödler= ¬
  und  dergleichen  Gewerbe
d.  wegen  bereits  eingeleiteter  Umgestaltung  der
betreffenden  Rechtsverhältnisse  mittels  eines
speciellen  Gesetzes  —  das  Cavillereigewerbe, ¬

            
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