Objekt : Hesse, Christian August: Handbuch des herzogl. Sachs. Altenburg'schen Privatrechts einschließlich der dahin einschlagenden polizeilichen, kriminal- und staatsrechtlichen Bestimmungen

Einleitung.
XIV
ihrer  Systeme  gründeten,  haben  auch  die  Decisionen  von  1661
nicht  unbedeutenden  Einfluß  auf  die  Rechtspraxis  unseres  Landes  gehabt. =
  Auch  das  Torgauische  Ausschreiben  Kurf.  Augusts  von
1583  darf  dreist  als  Rechtsquelle  benutzt  werden,  nicht  nur  aus  den
oben  angedeuteten  historischen  Gründen,  sondern  auch,  weil  es  sich
selbst  durchgängig  als  Erläuterung  und  Bestätigung  des  gemeinen  Sachsenrechtes =
  ankündigt.
Natürlich  aber  können  alle  diese  kursächsischen  Gesetze  als  Rechtsquellen =
  von  uns  nur  in  so  weit  benutzt  werden,  als  inländische  Gesetze
und  Verordnungen,  oder  inländische  Statuten,  erweisliche  Gewohnheitsrechte =
  u.  dergl.  nicht  entgegenstehen.
§.  7.
VI.  Am  meisten  Beachtung  verdient  natürlich  die  einheimische
Gesetzgebung,  welche  jedoch  erst  im  15.  Jahrhunderte  in  selbstständiger, ¬
  eigenthümlicher  Haltung  auftritt  und  erst  in  der  Mitte  des
17.  Jahrhunderts  reges  Leben  gewinnt.  —  Aus  früherer  Zeit  ist  zu
gedenken
der  Landesordnung  Herzog  Wilhelms  III.  von  Sachsen  oder  der
„Thüringischen  Landes=Ordnung“  („des  Landes  zu  Düringen  und
der  Orthe  des  Österlandes"  u.  s.  w.)  von  1446  2
Sie  hat  indessen  nur  für  den  südwestlichen  Theil  unseres  Vaterlandes =
  Giltigkeit  erlangt  (Eisenberg,  Roda,  Kahla,  Orlamünda),
weil
den  norstöstlichen  (Altenburg,  Ronneburg  und  Schmölln)  zu  dieZeit =
  der  Bruder  des  Herzogs  Kurfürst  Friedrich  II.  inne  hatte,
ser
und  sie  enthält  auch  wenig  privatrechtliche,  sondern  mehr  kirchliche  und
polizeiliche  Bestimmungen.
Darauf  erließen  die  Söhne  Friedrichs  II.,  der  Kurfürst  Ernst  und
der  Herzog  Albrecht,  welche  nach  Wilhelms  III.  Tode  (1482)  das  ganze
Altenburg'sche  Land  erhielten
eine  Landesordnung  von  mancherlei  Gebrechen,  im  Jahr  1482  21)
welche  ebenfalls  wieder  meist  polizeiliche  Gegenstände,  das  Münzwesen, =
  den  Lohn  des  Gesindes  und  der  Handwerker,  den  Aufwand  im
Tr
Essen,  Leinken  und  Kleidung,  Jagdzeit,  das  Bierbrauen  u.  dergl.
betraf.  —  Als  nun  im  Jahr  1547  die  Kurwürde  der  Ernestinischen
Linie  entrissen  und  dem  Herzog  Moritz  aus  der  Albertinischen  über20) =
  Rudolphi,  Goth.  diplom.  Tom.  V.  pag.  223—230.  Meyner,  Zeitschrift
für  Altenb.  1796.  S.  245.
21)  Meyner  ebend.  Frommelt,  Seite  89.  116.
Rudolphi,  Goth.  d.  loc.  1.  pag.  239.  seq.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer