Einleitung.
XIV
ihrer Systeme gründeten, haben auch die Decisionen von 1661
nicht unbedeutenden Einfluß auf die Rechtspraxis unseres Landes gehabt. =
Auch das Torgauische Ausschreiben Kurf. Augusts von
1583 darf dreist als Rechtsquelle benutzt werden, nicht nur aus den
oben angedeuteten historischen Gründen, sondern auch, weil es sich
selbst durchgängig als Erläuterung und Bestätigung des gemeinen Sachsenrechtes =
ankündigt.
Natürlich aber können alle diese kursächsischen Gesetze als Rechtsquellen =
von uns nur in so weit benutzt werden, als inländische Gesetze
und Verordnungen, oder inländische Statuten, erweisliche Gewohnheitsrechte =
u. dergl. nicht entgegenstehen.
§. 7.
VI. Am meisten Beachtung verdient natürlich die einheimische
Gesetzgebung, welche jedoch erst im 15. Jahrhunderte in selbstständiger, ¬
eigenthümlicher Haltung auftritt und erst in der Mitte des
17. Jahrhunderts reges Leben gewinnt. — Aus früherer Zeit ist zu
gedenken
der Landesordnung Herzog Wilhelms III. von Sachsen oder der
„Thüringischen Landes=Ordnung“ („des Landes zu Düringen und
der Orthe des Österlandes" u. s. w.) von 1446 2
Sie hat indessen nur für den südwestlichen Theil unseres Vaterlandes =
Giltigkeit erlangt (Eisenberg, Roda, Kahla, Orlamünda),
weil
den norstöstlichen (Altenburg, Ronneburg und Schmölln) zu dieZeit =
der Bruder des Herzogs Kurfürst Friedrich II. inne hatte,
ser
und sie enthält auch wenig privatrechtliche, sondern mehr kirchliche und
polizeiliche Bestimmungen.
Darauf erließen die Söhne Friedrichs II., der Kurfürst Ernst und
der Herzog Albrecht, welche nach Wilhelms III. Tode (1482) das ganze
Altenburg'sche Land erhielten
eine Landesordnung von mancherlei Gebrechen, im Jahr 1482 21)
welche ebenfalls wieder meist polizeiliche Gegenstände, das Münzwesen, =
den Lohn des Gesindes und der Handwerker, den Aufwand im
Tr
Essen, Leinken und Kleidung, Jagdzeit, das Bierbrauen u. dergl.
betraf. — Als nun im Jahr 1547 die Kurwürde der Ernestinischen
Linie entrissen und dem Herzog Moritz aus der Albertinischen über20) =
Rudolphi, Goth. diplom. Tom. V. pag. 223—230. Meyner, Zeitschrift
für Altenb. 1796. S. 245.
21) Meyner ebend. Frommelt, Seite 89. 116.
Rudolphi, Goth. d. loc. 1. pag. 239. seq.