Objekt : Versuch eines ausführlichen Privatrechts des teutschen Reichsadels (2)

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gröste  Ansehen  dadurch  sich  verschaffen  und  wuͤrklich =
  eigen  machen  können,  wann  sie  diese  vor
andern  Jhnen  zukommende  Gerechtsame  und  Regenten =
  Befugniß,  behorigermassen  zu  schatzen,
und  davon  den  rechten  Gebrauch  zu  machen,
unter  andern  sich  angelegen  seyn  liessen!  —
Gleichwohl  aber  scheinet  diese  so  beträchtliche
so  nuzbare  und  so  ansehnliche  Gerechtsame  sonderheitlich =
  in  kleinen  teutschen  Reichsstaatenbei =
  allen  vorleuchtenden  Beispielen  der  grössern
und  selbst  der  grösten  Reichs=  und  Länderbesitzer, =
  wo  nicht  gänzlich  verkannt,  doch  wenig
oder  gar  keiner,  am  allerwenigsten  aber  der
eigentliche  wahre  und  rechte  Gebrauch  davon
gemacht  zu  werden!*)  und  uͤberhaupt-schreibt
der  berühmte  Verfasser  der  allgemeinen  Po=  |  |
„wird  man  schwerlich
licei  Wissenschaft
„in  Teutschland  ein  halb  Dutzend  Städte
„  aufweisen  können,  welche  eine  Mustermäsige
„Policei  besitzen;  auf  dem  platten  Lande  aber
„gehört  solche  fast  allenthalben  -  unter  die  un„bekannten ¬
  Dinge!
Eine
C
*)  S.  die  angeführten  Staatsverbesserungen.
**)  Der  ohnlängst  zu  Maynz  verstorbene  berühmte
Cameralist  und  Verfasser  der  Cameralistischen
und  ökonomischen  Wissenschaften,  Herr  von
Pfeiffer.
            
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