Metadaten : Kremer, Karl: ¬Das ausschließliche Recht des Urhebers an der Melodie

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eines  ausschließlichen  Rechtes  an  der  Melodie  bereits  in  der  Konventionalakte ¬
  vom  29.  Mai  1829,  dann  in  Denkschriften  1852,  1854,
1857  Ausdruck.
Das  ausschließliche  Recht  an  der  Melodie  gibt  dem  Autor  und
seinen  Rechtsnachfolgern  die  Befugnis,  alle  Kompositionen,  welche
sich  als  Träger  der  fremden  Melodie  darstellen,  zu  verbieten  und  als
Nachdruck  zu  verfolgen.
Die  beiden  Ausdrücke,  mit  denen  der  §  46  des  Reichsgesetzes  steht
und  fällt,  und  die  seine  schwache  Seite  zeigen,  sind:  „Bearbeitungen,
welche  nicht  als  eigentümliche  Kompositionen  betrachtet  werden
können"  und  „Abdruck  von  einzelnen  Motiven  oder  Melodien  eines  und
desselben  Werkes,  die  nicht  künstlerisch  verarbeitet  sind.
Wenn  ein  Vergleich  mit  den  litterarischen  Erzeugnissen  angewendet ¬
  werden  soll,  so  stellt  sich  die  Melodie  dar  als  der  nackte  Satz,  als
der  Gedanke.  Die  weitere  Ausschmückung  dieses  Gedankens,  die
Einkleidung  dieser  ausgesprochenen  Idee  und  der  Gebrauch  anderer
Worte  für  das  Original  kann  jene  selbst  nicht  zum  Original  machen,
und  auf  dem  Gebiete  der  Litteratur  würde  solches  allgemein  als  Nachdruck ¬
  gelten.  Die  der  musikalischen  Komposition  zu  Grunde  liegende
Idee  ist  sehr  leicht  in  den  verschiedenartigsten  äußerlichen  Formen  zu
geben  und  durch  eine  rein  mechanische  Thätigkeit  läßt  sich  das  geschaffene
neue  Werk  mittels  geringer  Abänderungen  und  Zusätze  leicht  mit
einer  anderen  Form  umhüllen,  ohne  sich  in  ein  neues  Werk  zu  verwandeln. ¬
  Dieses  wurde  auch  bei  der  Abfassung  des  §  46  des  R.  G.
vollständig  anerkannt  und  deshalb  nur  eine  als  eigentümliche  Komposition ¬
  sich  darstellende  Bearbeitung  unter  Schutz  gestellt.
Die  Bestimmung,  daß  die  eigentümliche  Komposition  den  Unterschied ¬
  bilden  solle  zwischen  erlaubten  und  unerlaubten  Bearbeitungen,
wollte  im  Börsenvereinsentwurfe  geltend  gemacht  werden  gegenüber
dem  Hof=  und  Ministeriatrate  Vesque  von  Püttlingen,  Vorsitzenden
als  königlich  österreichischem  Kommissär  der  Kommission  in  Frankfurt,
der  ein  „selbständiges  Kunstwerk"  als  maßgebendes  Unterscheidungsmerkmal ¬
  bezeichnete.  „Es  soll  das  schablonenmäßige  Herstellen  eines
neuen  Tonstückes  durch  die  Benutzung  einer  fremden  Melodie  unter
das  Nachdrucksverbot  subsumiert  und  das  Benutzen  des  fremden  Musikstückes ¬
  durch  Aneignung  der  Melodie  nur  frei  gegeben  werden,  insofern
sich  im  neuen  Tonwerke  wenigstens  ein  selbständiges  Kompositionstalent ¬
  kund  gebe.  Das  bayerische  Gesetz,  richtig  die  Unhaltbarteit
            
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