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eines ausschließlichen Rechtes an der Melodie bereits in der Konventionalakte ¬
vom 29. Mai 1829, dann in Denkschriften 1852, 1854,
1857 Ausdruck.
Das ausschließliche Recht an der Melodie gibt dem Autor und
seinen Rechtsnachfolgern die Befugnis, alle Kompositionen, welche
sich als Träger der fremden Melodie darstellen, zu verbieten und als
Nachdruck zu verfolgen.
Die beiden Ausdrücke, mit denen der § 46 des Reichsgesetzes steht
und fällt, und die seine schwache Seite zeigen, sind: „Bearbeitungen,
welche nicht als eigentümliche Kompositionen betrachtet werden
können" und „Abdruck von einzelnen Motiven oder Melodien eines und
desselben Werkes, die nicht künstlerisch verarbeitet sind.
Wenn ein Vergleich mit den litterarischen Erzeugnissen angewendet ¬
werden soll, so stellt sich die Melodie dar als der nackte Satz, als
der Gedanke. Die weitere Ausschmückung dieses Gedankens, die
Einkleidung dieser ausgesprochenen Idee und der Gebrauch anderer
Worte für das Original kann jene selbst nicht zum Original machen,
und auf dem Gebiete der Litteratur würde solches allgemein als Nachdruck ¬
gelten. Die der musikalischen Komposition zu Grunde liegende
Idee ist sehr leicht in den verschiedenartigsten äußerlichen Formen zu
geben und durch eine rein mechanische Thätigkeit läßt sich das geschaffene
neue Werk mittels geringer Abänderungen und Zusätze leicht mit
einer anderen Form umhüllen, ohne sich in ein neues Werk zu verwandeln. ¬
Dieses wurde auch bei der Abfassung des § 46 des R. G.
vollständig anerkannt und deshalb nur eine als eigentümliche Komposition ¬
sich darstellende Bearbeitung unter Schutz gestellt.
Die Bestimmung, daß die eigentümliche Komposition den Unterschied ¬
bilden solle zwischen erlaubten und unerlaubten Bearbeitungen,
wollte im Börsenvereinsentwurfe geltend gemacht werden gegenüber
dem Hof= und Ministeriatrate Vesque von Püttlingen, Vorsitzenden
als königlich österreichischem Kommissär der Kommission in Frankfurt,
der ein „selbständiges Kunstwerk" als maßgebendes Unterscheidungsmerkmal ¬
bezeichnete. „Es soll das schablonenmäßige Herstellen eines
neuen Tonstückes durch die Benutzung einer fremden Melodie unter
das Nachdrucksverbot subsumiert und das Benutzen des fremden Musikstückes ¬
durch Aneignung der Melodie nur frei gegeben werden, insofern
sich im neuen Tonwerke wenigstens ein selbständiges Kompositionstalent ¬
kund gebe. Das bayerische Gesetz, richtig die Unhaltbarteit