Metadaten : Sammlung von ungedruckt- und raren Schriften (Th. 4 (1751))

I.
Die  deutschrechtliche  Verlobung.
Die  deutsche  Eheschliessung  ist  ursprünglich  ein
Kauf  der  Frau.  Unsere  geschichtlichen  Quellen  lassen
uns  das  aus  einzelnen  Spuren  schliessen,  eine  Vergleichung ¬
  mit  der  Rechtsentwickelung  aller  anderen
Kulturvölker  giebt  es  an  die  Hand.
Aber  zu  der  Zeit,  wo  unsere  Quellen  uns  das  Eheschliessungrecht ¬
  unserer  Vorfahren  erkennen  lassen,  war
schon  eine  Abschwächung  des  früheren  Rechtes  eingetreten. ¬
  Nicht  mehr  die  Frau  wird  gekauft,  sondern  die
vormundschaftliche  Gewalt  über  sie.  Eheschliessung
ist  Mundkauf.
Für  den  Act  der  Eheschliessung  tritt  uns  zunächst
als  juristisch  bedeutsam  die  Verlobung  entgegen,  d.  h.
rtr
der  Vertrag,  in  welchem  der  Mann  sich  verpflichtet,  das
mundium  zu  kaufen,  derjenige,  welcher  die  Gewalt  über
das  Mädchen  hat,  diese  zu  verkaufen.
Richtig  und  von  Stobbe'  gleichzeitig  bestätigt,
weist  Sohm  darauf  hin,  dass  das  alte  deutsche  Recht
keine  formlosen  Verträge  gekannt  habe,  sondern  nur
Formal-  und  Real-Contracte?.  Darum  ist  auch  die  Ver1) ¬
  Reuerecht  und  Vertragsschluss  nach  älterem  deutschem
Recht.  (Decanatsprogramm).  Leipzig  1876.
2)  Sohm  gebraucht  diese  Bezeichnung,  wo  der  eine  Theil  entweder ¬
  ganz  oder  theilweise  vorerfüllen  muss,  damit  der  Vertrag
überhaupt  zu  Stande  kommt.
            
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