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Revisoren der A.G. sich verhalten, die vom Gericht oder von
einer anderen öffentlichen Behörde (Handelskammer) nach gesetzlicher ¬
Vorschrift bestellt werden (§§ 192,3, 266,2). Diese
stehen der A.G. immerhin in amtlicher Eigenschaft, wenn
auch nicht als staatliche Beamte gegenüber.*)
Der A.R. als Behörde steht, wie gesagt, in keinem Vertragsverhältnis -
zur A.G.; nicht so die Mitglieder der Behörde.
Ein anderes ist das organische Band zwischen A.G. und A.R.,
ein anderes die Art und Weise, wie dieses Band geknüpft wird.
Das Organ ist ein Teil der juristischen Person; der Organsträger -
steht ihr an sich als ein „Dritter“ gegenüber. 2)
Mit der Übernahme des Amtes verpflichtet sich das A.R.M.
einmal, mitzuwirken, daß Willensakte des Organs für die
Körperschaft zustande kommen können. Zugleich verspricht
es als selbständige Rechtspersönlichkeit der A.G., einer anderen
Rechtspersönlichkeit, Dienste zu leisten bezw. Geschäfte zu
besorgen. Es tritt in ein obligatorisches Vertragsverhältnis -
zu ihr, von privatrechtlicher Natur und Wirkung, wenn
auch das Gesetz durch zwingende Vorschriften den Kreis der
Rechte und Pflichten fest umgrenzt und der Willkür der
Parteien wenig Spielraum gelassen hat. Der Anstellungsver
trag wird dadurch nicht aus dem Gebiete des Privatrechts,
wie etwa der eines öffentlichen Beamten, herausgehoben.
sondern er ist nur in gewisser Hinsicht unveränderlich
„allerdings gibt es in ihr ein Verfassungs- und Verwaltungsrecht . . ., allein
alle daraus fließenden Verhältnisse bleiben privatrechtlicher Natur und vermögen ¬
nur innerhalb der dem Privatrecht überlassenen Sphäre zu wirken.“
*) Gareis-Fuchsberger 479, 341; Staub 667,6, 918,6.
2) Vgl. die Ausdrucksweise des § 27,3 B.G.B. und über die Anwendung
desselben auf den V. der A.G.: D. Jur.-Ztg. 1904, 962. Schloßmann a, a. O.
316, übersieht, daß (der A.R. als) ein Organ in keinem Rechtsverhältnis zur
A.G. steht, sondern nur das einzelne A.R.M., wenn er sagt „.. denn wenn
das Organ nur ein Teil des Ganzen ist, wenn Organ und juristische Person
eine Einheit bilden, so kann höchstens von einer Herrschaft des Ganzen über
das Organ die Rede sein, niemals von einem Rechtsverhältnis, das doch immerhin ¬
sich als selbständig gegenüberstehende Subjekte erheischt.“