Inhaltsverzeichnis : Cahn, Adolf: ¬Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft

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Revisoren  der  A.G.  sich  verhalten,  die  vom  Gericht  oder  von
einer  anderen  öffentlichen  Behörde  (Handelskammer)  nach  gesetzlicher ¬
  Vorschrift  bestellt  werden  (§§  192,3,  266,2).  Diese
stehen  der  A.G.  immerhin  in  amtlicher  Eigenschaft,  wenn
auch  nicht  als  staatliche  Beamte  gegenüber.*)
Der  A.R.  als  Behörde  steht,  wie  gesagt,  in  keinem  Vertragsverhältnis -
  zur  A.G.;  nicht  so  die  Mitglieder  der  Behörde.
Ein  anderes  ist  das  organische  Band  zwischen  A.G.  und  A.R.,
ein  anderes  die  Art  und  Weise,  wie  dieses  Band  geknüpft  wird.
Das  Organ  ist  ein  Teil  der  juristischen  Person;  der  Organsträger -
  steht  ihr  an  sich  als  ein  „Dritter“  gegenüber.  2)
Mit  der  Übernahme  des  Amtes  verpflichtet  sich  das  A.R.M.
einmal,  mitzuwirken,  daß  Willensakte  des  Organs  für  die
Körperschaft  zustande  kommen  können.  Zugleich  verspricht
es  als  selbständige  Rechtspersönlichkeit  der  A.G.,  einer  anderen
Rechtspersönlichkeit,  Dienste  zu  leisten  bezw.  Geschäfte  zu
besorgen.  Es  tritt  in  ein  obligatorisches  Vertragsverhältnis -
  zu  ihr,  von  privatrechtlicher  Natur  und  Wirkung,  wenn
auch  das  Gesetz  durch  zwingende  Vorschriften  den  Kreis  der
Rechte  und  Pflichten  fest  umgrenzt  und  der  Willkür  der
Parteien  wenig  Spielraum  gelassen  hat.  Der  Anstellungsver
trag  wird  dadurch  nicht  aus  dem  Gebiete  des  Privatrechts,
wie  etwa  der  eines  öffentlichen  Beamten,  herausgehoben.
sondern  er  ist  nur  in  gewisser  Hinsicht  unveränderlich
„allerdings  gibt  es  in  ihr  ein  Verfassungs-  und  Verwaltungsrecht  .  .  .,  allein
alle  daraus  fließenden  Verhältnisse  bleiben  privatrechtlicher  Natur  und  vermögen ¬
  nur  innerhalb  der  dem  Privatrecht  überlassenen  Sphäre  zu  wirken.“
*)  Gareis-Fuchsberger  479,  341;  Staub  667,6,  918,6.
2)  Vgl.  die  Ausdrucksweise  des  §  27,3  B.G.B.  und  über  die  Anwendung
desselben  auf  den  V.  der  A.G.:  D.  Jur.-Ztg.  1904,  962.  Schloßmann  a,  a.  O.
316,  übersieht,  daß  (der  A.R.  als)  ein  Organ  in  keinem  Rechtsverhältnis  zur
A.G.  steht,  sondern  nur  das  einzelne  A.R.M.,  wenn  er  sagt  „..  denn  wenn
das  Organ  nur  ein  Teil  des  Ganzen  ist,  wenn  Organ  und  juristische  Person
eine  Einheit  bilden,  so  kann  höchstens  von  einer  Herrschaft  des  Ganzen  über
das  Organ  die  Rede  sein,  niemals  von  einem  Rechtsverhältnis,  das  doch  immerhin ¬
  sich  als  selbständig  gegenüberstehende  Subjekte  erheischt.“
            
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