Objekt : Mittermaier, Carl Joseph Anton: Lehrbuch des deutschen Privatrechts

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4)  So  ist  die  Grundidee  vom  ächten  Eigenthum,  und  der
Zusammenhang  desselben  mit  den  Volksrechten  die  herrschende ¬
  im  Sachenrechte;  so  liegt  in  der  Ansicht  der  Deutschen =
  vom  gerichtlichen  Beweise,  besonders  von  der  Anwendung =
  des  Eides  ein  Hauptmittel  zum  Verstehen  des
deutschen  Obligationenrechts,  und  die  Jdee  vom  Mundium -
  durchdringt  das  ganze  Familienrecht.
Es  ist  bekannt,  wie  bei  den  meisten  Land-  und  Stadtrechten ¬
  ihre  Abstammung  von  einem  gewissen  Hauptrechte
nachzuweisen  ist,  z.  B.  vom  lübischen,  Soester=Magdeburger=Freiburgerrechte, =
  Wohl  verdient  hier  ein  Vorschlag ¬
  Stein's  in  seinen  Betrachtungen  einzelner
Rechtsmaterien  1  Thl.  S.  93.  eine  Berüksichtigung,  wenn
er  wünscht,  daß  man  die  jura  germanica  von  einer  oder
der  andern  deutschen  Provinz  zusammensuche,  oder  diejenigen, =
  wovon  man  weis  oder  spürt,  daß  sie  aus  einer
und  derselben  Quelle  entspringen,  daß  man  daher  aus  den
derselben  ein  jus  germanicum
Zusammenstimmungen
quodam  modo  commune  hervorbringe.
XVI.
Bildung  der  Theorie.
Während  bei  der  wissenschaftlichen  Behandlung =
  des  gemeinen  geschriebenen  Civilrechts  die
Theorie  aus  den  vorhandenen  Rechtssätzen  gebildet
und  auf  dem  Wege  der  Analyse  die  Regeln  auf  die
verschiedenen  Fälle  angewendet  werden,  hat  der  Germanist =
  nach  der  Natur  seiner  Wissenschaft  sich  erst
die  Hülfsmittel,  die  er  zu  seinen  Schlüssen  braucht,
aufzusuchen,  sie  kritisch  zu  würdigen  und  daraus
Regeln  abzuleiten.  Dies  geschieht  am  besten,  wenn
a)  man  die  ersten  Spuren  eines  jeden  deutschen  Jnstituts, =
  und  die  auf  Ursprung  einwirkenden  Veranlassungs= =
  und  Beweggründe  aufsucht  b)  und  erforscht, =
  unter  welcher  rechtsverbindlichen  Meinung,
mit  welcher  Rechtsansicht  die  ersten  Jnteressenten
das  Jnstitut  oder  den  Rechtssatz  betrachtet  haben
c)  unter  welchen  verschiedenen  Hauptformen  das
Verhältniß  ursprünglich  vorkam,  d)  auf  welchen
            
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