Objekt : Wagner, Gustav: Wechsellehre und Wechselrecht

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2)  Prolongation  oder  Verlängerung  der  Zahlungszeit:
3)  Angabe  eines  anderen  Zahlungsortes;
4)  Anführung  einer  anderen  Person,  für  welche  der  Akzeptant ¬
  Zahlung  leisten  will,  also  Ausschluß  des  Ausstellers;
dann  betrachtet  der  Wechselinhaber  ein  solches  qualifiziertes, ¬
  modifiziertes  oder  eingeschränktes  Akzept
als  kein  Akzept,  und  wird  Protest  „mangels  Annahme"  levieren
lassen.  Unterläßt  er  den  Protest,  dann  hat  er  keinen  Anspruch ¬
  auf  Sicherstellung.  Der  Akzeptant  bleibt  jedoch
dem  Aussteller  für  die  Zahlung  wechselmäßig  verpflichtet, ¬
  gleichviel,  welche  Einschränkungen  er  seinem  Akzepte
beigefügt  hat.
Der  spätere  Wechselinhaber  muß  zur  Erhaltung  der  Regreßrechte
bei  einer  Beschränkung  der  Zahlungszeit  oder  der  des  Ortes  im  Akzepte
rechtzeitig  zur  ursprünglichen  Skadenz  oder  der  Verfallzeit,
sowie  an  dem  vom  Aussteller  angegebenen  Zahlungsorte  Protest
erheben.  Ferner  muß  er  nach  dem  Inhalte  des  Akzepts  gegen  den
Akzeptanten  so  verfahren,  daß  die  Wechselrechte  gewahrt  bleiben.
Für  die  durch  eine  Prolongation  der  Zahlungszeit  entstehenden
Zinsverluste,  ferner  für  die  durch  eine  Beschränkung  der  Valuta
herbeigeführten  Kursverluste  (Disagio),  sowie  für  die  Kosten  durch
die  Veränderung  des  Zahlungsortes  bleibt  der  Aussteller  verpflichtet. ¬

Zu  akzeptieren  hat  der  Bezogene,  wie  folgt:
a)  Bei  einer  Teilannahme:
„Angenommen  für  die  Summe  von  Tausend  Mark"  (anstatt
für  die  Summe  von  Mk.  1200.
b)  Bei  einer  Prolongation  der  Zahlungszeit:
„Akzeptiert,  zahlbar  nach  vier  Monaten"  (anstatt  nach  drei
Monaten).
c)  Bei  der  Beschränkung  der  Valuta  oder  Währung:
„Angenommen  für  Sechshundert  Gulden  in  Banknoten"
anstatt -
  in  Silber  oder  „effektiv").
d)  Bei  der  Angabe  eines  anderen  Zahlungsortes:
„Akzeptiert,  zahlbar  in  Prag"  (anstatt  in  Pilsen).
e)  Bei  der  Anführung  einer  anderen  Person,  für  welche
er  zahlen  will:
            
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