Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen.
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Im übrigen müssen die Beiträge und Unterstützungen für alle Mitglieder
nach
gleichen Grundsätzen abgemessen sein.
§. 9. Arbeitgebern, welche für ihre Arbeiter die Beiträge vorschießen,
steht das Recht zu, die letzteren bei der dem Fälligkeitstage zunächst vorausgehenden ¬
oder bei einer diesem Tage folgenden Lohnzahlung in Anrechnung
zu bringen.
§. 10. Der Anspruch auf Unterstützung kann mit rechtlicher Wirkung
weder übertragen, noch verpfändet werden; er kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme ¬
sein.
§. 11. Die Unterstützungen müssen im Falle der Arbeitsunfähigkeit des
Unterstützungsberechtigten auf die Dauer von mindestens dreizehn Wochen gewährt
werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht früher ihr Ende erreicht. Sie müssen
während dieser Zeit täglich für Männer mindestens die Hälfte, für Frauen
mindestens ein Drittheil des Lohnbetrages erreichen, welcher zur Zeit der Feststellung ¬
des Statuts der Kasse an dem Orte ihres Sitzes nach dem Urtheile der
dortigen Gemeindebehörde gewöhnlichen Tagearbeitern im Jahresdurchschnitt
gezahlt wird.
Auf den Betrag der Unterstützungen, jedoch höchstens bis zu zwei Dritttheilen ¬
desselben, darf die Gewährung der ärztlichen Behandlung und der
Arzneien angerechnet werden.
An die Stelle jeder sonstigen Unterstützung kann die Verpflegung in einer
Krankenanstalt treten.
§. 12. Die täglichen Unterstützungen dürfen das Fünffache des gesetzlichen
Mindestbetrages (§. 11) nicht überschreiten.
Neben diesen Unterstützungen können den Mitgliedern die geeigneten Mittel
zur Erleichterung der ihnen nach der Genesung verbliebenen körperlichen Mängel
gewährt werden.
Auch kann die Gewährung ärztlicher Behandlung auf die Familienangehörigen ¬
der Mitglieder ausgedehnt werden.
Den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder kann ferner eine Beihülfe
gewährt werden, welche das Zehnfache der wöchentlichen Unterstützung, auf
welche das verstorbene Mitglied Anspruch hatte, nicht überschreitet.
§. 13. Zu anderen Zwecken, als den in den §§. 11 und 12 bezeichneten
Unterstützungen und der Deckung der Verwaltungskosten, dürfen weder Beiträge
von den Mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen
der Kasse erfolgen.
§. 14. Eine Ermäßigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Untertützungen ¬
bedarf für Kassen, in Ansehung deren eine Beitrittspflicht der Arbeiter
begründet ist, der Genehmigung des Vorstandes der Gemeinde oder des größeren
Kommunalverbandes, auf deren Anordnung die Beitrittspflicht beruht.
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Ermäßigung der Unterstützungen
bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag (§. 11) kann die genannte Behörde für
diese Kassen nach Anhörung des Vorstandes verfügen, wenn nach dem Rechnungsabschlusse ¬
des letzten Jahres die Einnahmen der Kasse zu den statutmäßigen
Aufwendungen nicht ausgereicht haben.
Rückständige Zahlungen von Mitgliedern und deren Arbeitgebern können
für diese Kassen, unter Vorbehalt richterlicher Entscheidung, im Verwaltungswege
eingezogen werden.
§. 15. Der Ausschluß von Mitgliedern aus der Kasse kann nur unter
den durch das Statut bestimmten Foxmen und aus den darin bezeichneten
Gründen erfolgen. Er ist nur zulässig bei dem Wegfall einer die Aufnahme
bedingenden Voraussetzung für den Fall einer Zahlungssäumniß oder einer