Volltext : Bödiker, Tonio Wilhelm Laurenz Karl Maria: ¬Das Gewerberecht des Deutschen Reichs

Gesetz  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen.
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Im  übrigen  müssen  die  Beiträge  und  Unterstützungen  für  alle  Mitglieder
nach
gleichen  Grundsätzen  abgemessen  sein.
§.  9.  Arbeitgebern,  welche  für  ihre  Arbeiter  die  Beiträge  vorschießen,
steht  das  Recht  zu,  die  letzteren  bei  der  dem  Fälligkeitstage  zunächst  vorausgehenden ¬
  oder  bei  einer  diesem  Tage  folgenden  Lohnzahlung  in  Anrechnung
zu  bringen.
§.  10.  Der  Anspruch  auf  Unterstützung  kann  mit  rechtlicher  Wirkung
weder  übertragen,  noch  verpfändet  werden;  er  kann  nicht  Gegenstand  der  Beschlagnahme ¬
  sein.
§.  11.  Die  Unterstützungen  müssen  im  Falle  der  Arbeitsunfähigkeit  des
Unterstützungsberechtigten  auf  die  Dauer  von  mindestens  dreizehn  Wochen  gewährt
werden,  sofern  die  Arbeitsunfähigkeit  nicht  früher  ihr  Ende  erreicht.  Sie  müssen
während  dieser  Zeit  täglich  für  Männer  mindestens  die  Hälfte,  für  Frauen
mindestens  ein  Drittheil  des  Lohnbetrages  erreichen,  welcher  zur  Zeit  der  Feststellung ¬
  des  Statuts  der  Kasse  an  dem  Orte  ihres  Sitzes  nach  dem  Urtheile  der
dortigen  Gemeindebehörde  gewöhnlichen  Tagearbeitern  im  Jahresdurchschnitt
gezahlt  wird.
Auf  den  Betrag  der  Unterstützungen,  jedoch  höchstens  bis  zu  zwei  Dritttheilen ¬
  desselben,  darf  die  Gewährung  der  ärztlichen  Behandlung  und  der
Arzneien  angerechnet  werden.
An  die  Stelle  jeder  sonstigen  Unterstützung  kann  die  Verpflegung  in  einer
Krankenanstalt  treten.
§.  12.  Die  täglichen  Unterstützungen  dürfen  das  Fünffache  des  gesetzlichen
Mindestbetrages  (§.  11)  nicht  überschreiten.
Neben  diesen  Unterstützungen  können  den  Mitgliedern  die  geeigneten  Mittel
zur  Erleichterung  der  ihnen  nach  der  Genesung  verbliebenen  körperlichen  Mängel
gewährt  werden.
Auch  kann  die  Gewährung  ärztlicher  Behandlung  auf  die  Familienangehörigen ¬
  der  Mitglieder  ausgedehnt  werden.
Den  Hinterbliebenen  verstorbener  Mitglieder  kann  ferner  eine  Beihülfe
gewährt  werden,  welche  das  Zehnfache  der  wöchentlichen  Unterstützung,  auf
welche  das  verstorbene  Mitglied  Anspruch  hatte,  nicht  überschreitet.
§.  13.  Zu  anderen  Zwecken,  als  den  in  den  §§.  11  und  12  bezeichneten
Unterstützungen  und  der  Deckung  der  Verwaltungskosten,  dürfen  weder  Beiträge
von  den  Mitgliedern  erhoben  werden,  noch  Verwendungen  aus  dem  Vermögen
der  Kasse  erfolgen.
§.  14.  Eine  Ermäßigung  der  Beiträge  oder  eine  Erhöhung  der  Untertützungen ¬
  bedarf  für  Kassen,  in  Ansehung  deren  eine  Beitrittspflicht  der  Arbeiter
begründet  ist,  der  Genehmigung  des  Vorstandes  der  Gemeinde  oder  des  größeren
Kommunalverbandes,  auf  deren  Anordnung  die  Beitrittspflicht  beruht.
Eine  Erhöhung  der  Beiträge  oder  eine  Ermäßigung  der  Unterstützungen
bis  auf  den  gesetzlichen  Mindestbetrag  (§.  11)  kann  die  genannte  Behörde  für
diese  Kassen  nach  Anhörung  des  Vorstandes  verfügen,  wenn  nach  dem  Rechnungsabschlusse ¬
  des  letzten  Jahres  die  Einnahmen  der  Kasse  zu  den  statutmäßigen
Aufwendungen  nicht  ausgereicht  haben.
Rückständige  Zahlungen  von  Mitgliedern  und  deren  Arbeitgebern  können
für  diese  Kassen,  unter  Vorbehalt  richterlicher  Entscheidung,  im  Verwaltungswege
  eingezogen  werden.
§.  15.  Der  Ausschluß  von  Mitgliedern  aus  der  Kasse  kann  nur  unter
den  durch  das  Statut  bestimmten  Foxmen  und  aus  den  darin  bezeichneten
Gründen  erfolgen.  Er  ist  nur  zulässig  bei  dem  Wegfall  einer  die  Aufnahme
bedingenden  Voraussetzung  für  den  Fall  einer  Zahlungssäumniß  oder  einer
            
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