195
früheren Formen waren unstreitig lebendiger, frischer und vaterländischer, ¬
die neuern dagegen steif, unbeholfen, steinern; allein
jeder Willkühr, besonders von Seiten der Herren, war dagegen
fast gänzlich vorgebeugt, die Oberaufsicht des Staats wirkte
kräftig und wohlthätig, und der eigentliche Kern, der innere
Geist war doch geblieben, denn die neuen Gerichtshalter folgten
noch immer genau dem Herkommen, den Gewohnheiten und
der Ortssitte. Die Gerichte hatten deshalb die Meinung, Achtung ¬
und das Vertrauen des Volks nicht verloren. Dieß letzte
aber ist es, was am meisten für das Gute und Wohlthätige
dieser Gerichte spricht, ohngeachtet wir außerdem ihre großen
Mängel und Unvollkommenheiten gar nicht verkennen wollen.
Wir dürfen die älteren Gerichte nicht nach dem Maaße wissenschaftlicher ¬
Prinzipien beurtheilen, die sind ihnen ursprünglich
ganz fremd, und bei ihnen nie ganz herrschend geworden.
Das Volk weiß bei seinen meisten bürgerlichen und häuslichen
Verhältnissen recht gut, was Recht und Unrecht ist, allein den
Grund davon vermag es nicht anzugeben. Es ist ein Gefühl,
was aus Sitte und Herkommen hervorgegangen ist. Darum
will es beim Gerichte nicht erfahren und erst lernen, was Rechtens ¬
sei, sondern es will nur den Schutz desselben suchen, den
Ausspruch und die Execution. Und dieß war früherhin, als
noch beim Umstande und dem Schöffen die Rechtsfindung war,
stets der Fall bei diesem Gerichte; später, als das Volk sich von
ihnen zurückzog, hatte sich doch der Gerichtsgebrauch und die
Volkssitte festgestellt, so daß die Gerichtshalter weiter nichts zu
thun hatten, als diese auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Deshalb sind die Acten dieser Gerichte nicht eben sehr instructiv
zu lesen, und die Halbwisserei hat sie nicht mit einem Dutzend
Bücher=Allegaten ausgeziert; allein, daß sie das Recht gefunden
haben, wie es im Volke lag, zeigt vorzöglich ein Umstand, der
aber hiebei völlig entscheidend und durchgreifend ist: es ward
13 *