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soweit letzterer erstere übersteigt, dem früheren Gewerken ¬
herauszugeben. Seine Befriedigung erscheint
jedoch hier sehr zweifelhaft, da, wenn es ihm nicht gelingt, ¬
den Kux weiter zu veräussern, er auf eine Ausbeute ¬
gegebenenfalls sehr lange warten kann, ja sogar
zu Zubussen verpflichtet ist.
Jedenfalls aber ist er im Gegensatz zur Ueber
weisung zur Einziehung insoweit als befriedigt anzusehen, ¬
als das Recht an dem Kux in Höhe des festgestellten ¬
Kurswertes besteht,*) wenn er auch später
nur Zubusse zu zahlen hat oder bei einer Liquidation
nichts erhält.
Schliesslich hat der Gläubiger noch das Recht, eine
Veräusserung des Kuxes durch das Gericht anordnen
zu lassen. 2) Diese Veräusserung vollzieht sich dann gemäss ¬
den §§ 814 ff. in derselben, wie oben, beim Ver
kauf des Kuxscheins geschilderten Weise.
Ebenso geht wiederum bei mehrfacher Pfändung
das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht ¬
dem späteren vor.8
*) C.P.O. § 835 Abs. 2.
2) C.P.O. § 857 Abs. 5.
3) C.P.O. § 804 Abs. 8.