Metadaten : Kromrey, Paul: ¬Die Uebertragung, Belastung und Pfändung von Kuxen nach preussischem Bergrecht

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soweit  letzterer  erstere  übersteigt,  dem  früheren  Gewerken ¬
  herauszugeben.  Seine  Befriedigung  erscheint
jedoch  hier  sehr  zweifelhaft,  da,  wenn  es  ihm  nicht  gelingt, ¬
  den  Kux  weiter  zu  veräussern,  er  auf  eine  Ausbeute ¬
  gegebenenfalls  sehr  lange  warten  kann,  ja  sogar
zu  Zubussen  verpflichtet  ist.
Jedenfalls  aber  ist  er  im  Gegensatz  zur  Ueber
weisung  zur  Einziehung  insoweit  als  befriedigt  anzusehen, ¬
  als  das  Recht  an  dem  Kux  in  Höhe  des  festgestellten ¬
  Kurswertes  besteht,*)  wenn  er  auch  später
nur  Zubusse  zu  zahlen  hat  oder  bei  einer  Liquidation
nichts  erhält.
Schliesslich  hat  der  Gläubiger  noch  das  Recht,  eine
Veräusserung  des  Kuxes  durch  das  Gericht  anordnen
zu  lassen.  2)  Diese  Veräusserung  vollzieht  sich  dann  gemäss ¬
  den  §§  814  ff.  in  derselben,  wie  oben,  beim  Ver
kauf  des  Kuxscheins  geschilderten  Weise.
Ebenso  geht  wiederum  bei  mehrfacher  Pfändung
das  durch  eine  frühere  Pfändung  begründete  Pfandrecht ¬
  dem  späteren  vor.8
*)  C.P.O.  §  835  Abs.  2.
2)  C.P.O.  §  857  Abs.  5.
3)  C.P.O.  §  804  Abs.  8.
            
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