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Bemerkungen zur Gemeinschafts-Theilung.
Verhandlung vom rc. keine Einsprache erfolgt, weßhalb die
Erbnehmer von dem obgedachten Pflicht-Erben rc. wie oben,
bis verlangt haben (1004. 1007).
Im Fall der Erblasser keine Pflicht=, sondern nur andere
gesetzliche Erben und einen öffentlichen letzten Willen
hinterläßt, ist der Eintrag so:
„Dieser (letzte Wille) ist eröffnet worden, und darauf
von den gesetzlichen Erben nach beiliegender EröffnungsVerhandlung ¬
vom rc. keine Einsprache erfolgt, weßhalb die
Erbnehmer in Besitz und Gewähr treten." (1006.)
Bemerk. Denn in diesem Fall haben die Vermächtnißnehmer ¬
nicht nöthig die Auslieferung zu begehren, sie treten
in die Reihe der Erben (1006 a).
Im Fall der Erblasser keine Pflicht=, sondern nur andere
gesetzliche Erben und einen geheimen oder eigenhändigen
letzten Willen hinterläßt, ist der Eintrag so:
„Dieser (letzte Wille) ist dem Amt (Gerichtsstelle) vorgelegt
und von demselben eröffnet worden, und darauf von den
gesetzlichen Erben, nach beiliegender Eröffnungs-Verhandlung
vom rc. keine Einsprache erfolgt (oder sind mit ihrer Einsprache ¬
abgewiesen worden), weßhalb die Erbnehmer in die
Gewähr eingesetzt wurden (1008. 1006).
Im Fall kein Testament und keine erbfähige Verwandten
des Erblassers vorhanden sind, und die Verlassenschaft demnach ¬
an ein anerkanntes natürliches Kind (758), oder an
die Ehefrau (767), oder an den Staat (768) fällt, also
wo die ausserordentliche Erbfolge eintritt (siehe erster Theil,
Seite 340), wird der Eintrag so gemacht:
„Der Erbfolger (wer es nun von obigen dreien ist)
hat die Einsetzung in die Gewähr nachgesucht, und nach
vorgegangener dreimaliger Verkündigungen solche auch vom
Amt erhalten, laut der Anlage." (770. 773.)