Volltext : ¬Der badische Rechtsfreund (2)

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Bemerkungen  zur  Gemeinschafts-Theilung.
Verhandlung  vom  rc.  keine  Einsprache  erfolgt,  weßhalb  die
Erbnehmer  von  dem  obgedachten  Pflicht-Erben  rc.  wie  oben,
bis  verlangt  haben  (1004.  1007).
Im  Fall  der  Erblasser  keine  Pflicht=,  sondern  nur  andere
gesetzliche  Erben  und  einen  öffentlichen  letzten  Willen
hinterläßt,  ist  der  Eintrag  so:
„Dieser  (letzte  Wille)  ist  eröffnet  worden,  und  darauf
von  den  gesetzlichen  Erben  nach  beiliegender  EröffnungsVerhandlung ¬
  vom  rc.  keine  Einsprache  erfolgt,  weßhalb  die
Erbnehmer  in  Besitz  und  Gewähr  treten."  (1006.)
Bemerk.  Denn  in  diesem  Fall  haben  die  Vermächtnißnehmer ¬
  nicht  nöthig  die  Auslieferung  zu  begehren,  sie  treten
in  die  Reihe  der  Erben  (1006  a).
Im  Fall  der  Erblasser  keine  Pflicht=,  sondern  nur  andere
gesetzliche  Erben  und  einen  geheimen  oder  eigenhändigen
letzten  Willen  hinterläßt,  ist  der  Eintrag  so:
„Dieser  (letzte  Wille)  ist  dem  Amt  (Gerichtsstelle)  vorgelegt
und  von  demselben  eröffnet  worden,  und  darauf  von  den
gesetzlichen  Erben,  nach  beiliegender  Eröffnungs-Verhandlung
vom  rc.  keine  Einsprache  erfolgt  (oder  sind  mit  ihrer  Einsprache ¬
  abgewiesen  worden),  weßhalb  die  Erbnehmer  in  die
Gewähr  eingesetzt  wurden  (1008.  1006).
Im  Fall  kein  Testament  und  keine  erbfähige  Verwandten
des  Erblassers  vorhanden  sind,  und  die  Verlassenschaft  demnach ¬
  an  ein  anerkanntes  natürliches  Kind  (758),  oder  an
die  Ehefrau  (767),  oder  an  den  Staat  (768)  fällt,  also
wo  die  ausserordentliche  Erbfolge  eintritt  (siehe  erster  Theil,
Seite  340),  wird  der  Eintrag  so  gemacht:
„Der  Erbfolger  (wer  es  nun  von  obigen  dreien  ist)
hat  die  Einsetzung  in  die  Gewähr  nachgesucht,  und  nach
vorgegangener  dreimaliger  Verkündigungen  solche  auch  vom
Amt  erhalten,  laut  der  Anlage."  (770.  773.)
            
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