Inhaltsverzeichnis : Ueber den eigenthümlichen Geist des römischen Rechts im Allgemeinen und im Einzelnen mit Vergleichungen neuer Gesetzgebungen (Theil 1)

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von  einem  Regierungsprivatrecht  *),  gegeben;  und  von
einzelnen  auch  wohl  mancher  Umriß  als  von  einem
möglichen  Recht  vorgetragen  werden;  aber  weiter  kann
man  ungezweifelt  in  den  allgemeinen  Vorträgen  von
Rechtslehren  nicht  gehen.
Auch  ist  es  unvebkennbar,  daß  manche  Unterschiede =
  der  Privilegien  aus  andern  Gründen,  selbst
solche,  die  erst  in  neuern  Zeiten  herausgehoben  und
benannt  worden,  auf  beide  bisher  erwogne  sich  anwenden =
  lassen.  So  unbedenklich  der  Unterschied  in  privilegium -
  favorabile  und  odiosum.  Wenn  gleich  mitunter
die  letzten  geleugnet  und  als  unter  die  Privilegien  aufnehmbar ¬
  nicht  anerkannt  werden  sollten;  so  widersprechen ¬
  sie  doch  dem  Begriff  derselben  gar  nicht.  Man
kann  allerdings  sich  Rechte,  als  Ausnahme  gegen  allgemeinere =
  Vorschriften  bestimmt,  denken,  bei  denen  die
Abweichung  nicht  in  einer  Erweiterung,  sondern  in
einer  Beschränkung  besteht.  Auch  bei  Strafen  läßt  sich
der  Begriff  anwenden;  denn  unstreitig  kann  man  auch
einem  zu  Bestrafenden  noch  Rechte,  vermöge  welcher
er  nicht  höher  bestraft  werden  dürfe,  beilegen;  und  da
ist  alsdenn  noch  eine  größere  Beschränkung  dieser  Rechte =
  gegen  Strafen  als  ein  verhaßtes  Privilegium  wohl
anzusehen.  Allein  auch  außerdem  wären  wohl  noch
ändre  Beispiele  zu  finden;  so  ist  das  Ausschließen
*)  Vergl.  meine  Beiträge  zur  Berichtigung  und  Erweiterung =
  der  positiven  Rechtswiss.  II  und  III  Sluck,
            
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