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von einem Regierungsprivatrecht *), gegeben; und von
einzelnen auch wohl mancher Umriß als von einem
möglichen Recht vorgetragen werden; aber weiter kann
man ungezweifelt in den allgemeinen Vorträgen von
Rechtslehren nicht gehen.
Auch ist es unvebkennbar, daß manche Unterschiede =
der Privilegien aus andern Gründen, selbst
solche, die erst in neuern Zeiten herausgehoben und
benannt worden, auf beide bisher erwogne sich anwenden =
lassen. So unbedenklich der Unterschied in privilegium -
favorabile und odiosum. Wenn gleich mitunter
die letzten geleugnet und als unter die Privilegien aufnehmbar ¬
nicht anerkannt werden sollten; so widersprechen ¬
sie doch dem Begriff derselben gar nicht. Man
kann allerdings sich Rechte, als Ausnahme gegen allgemeinere =
Vorschriften bestimmt, denken, bei denen die
Abweichung nicht in einer Erweiterung, sondern in
einer Beschränkung besteht. Auch bei Strafen läßt sich
der Begriff anwenden; denn unstreitig kann man auch
einem zu Bestrafenden noch Rechte, vermöge welcher
er nicht höher bestraft werden dürfe, beilegen; und da
ist alsdenn noch eine größere Beschränkung dieser Rechte =
gegen Strafen als ein verhaßtes Privilegium wohl
anzusehen. Allein auch außerdem wären wohl noch
ändre Beispiele zu finden; so ist das Ausschließen
*) Vergl. meine Beiträge zur Berichtigung und Erweiterung =
der positiven Rechtswiss. II und III Sluck,