Volltext : Siegmund, Ludwig: Zur Revision des schweizerischen Firmenrechtes

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scheide  des  Bundesrates  betreffend  „Schmoll-Dreyfus  fils"  vom
12.  Februar  1890  eine  Firma  „J.  Peter-Grafs  Sohn,"  deren  Inhaber
A.  Peter-Vogt  heisst,  als  unzulüssig  betrachtet  werden  müsse.
Gegen  diese  Verfügung  rekurriert  C.  A.  Peter-Vogt  an  den
Bundesrat  unter  folgender  Begründung:  a)  es  bestelien  seit  Jahren
eine  Anzahl  Firmen,  die  der  beanstandeten  ganz  analog  gebildet
seien,  z.  B.:  „Weyermann-Schlatters  Sohn,  „W.  Bion-Herzogs
Söhne,“  „Österwalter-Dürrs  Sohn,“  alle  drei  in  St.  Gallen,  „ErnstRieters -
  Sohn,“  in  Winterthur.  Selbst  im  Jahre  1893  sei  in
St.  Gallen  noch  die  Firma  „Koller-Bauers  Sohn“  zugelassen  worden;
b)  der  bundesrätliche  Entscheid  in  Sachen  „Schmoll-Dreyfus  fils
könne  nicht  als  massgebend  angeführt  werden,  weil  der  Inhaber
dieser  Firma  einer  von  fünf  Söhnen  war,  während  der  Rekurrent
der  einzig  lebende  Sohn  des  J.  Peter-Graf  sei.
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  nachstehender  Erwägungen
diesen  Rekurs  mit  Schlussnahme  vom  14.  April  als  unbegründet
abgewiesen  :
1.  Wer  ein  Geschüft  ohne  Beteiligung  eines  Kollektivgesell
schafters  oder  Kommanditärs  betreibt,  darf  gemäss  Art.  867  O.  R
nur  seinen  Familiennamen  mit  oder  ohne  Vornamen  als  Firma  führen.
2.  Nach  Art.  874  kann  der  Erwerber  eines  bestehenden  Geschäftes ¬
  seiner  Firma  einen  das  Nachfolgeverhältnis  andentenden ¬
  Zusatz  beifügen.
3.  „J.  Peter-Graf“  kann  nicht  als  der  bürgerliche  Name  des
C.  A.  Peter-Vogt  angesehen  werden  (vergl.  Entscheid  in  Sachen
„Schmoll  Dreyfus  fils,“  Bundesblatt  1981,  II  S.  579).  Der  Rekurrent ¬
  darf  demgemäss  den  Namen  „J.  Peter-Graf“  auch  nicht
als  Firma  führen.
4.  Wenn  der  Rekurrent  den  Namen  seines  Vaters  in  seiner
Firma  beibehalten  will,  kann  er  es  nur  in  einem  das  Nachfolgeverhältnis ¬
  andeutenden  Zusatz  thun.  Wie  im  Rekursentscheide
Witwe  Kübler-Schwarz  Söhne“  vom  20.  März  1.895  hervorgehoben
wurde,  gestattet  das  Gesetz  nicht,  dass  in  einer  Firma  der  Name
des  früheren  Geschäftsinhabers  in  den  Vordergrund  trete.  Es  will
vielmehr,  dass  durch  die  Firma  in  erster  Linie  der  oder  die  Geschäftsinhaber ¬
  selbst  bezeichnet  werden.
5.  Der  Umstand,  dass  der  Rekurrent  der  einzige  lebende
Sohn  des  J.  Peter-Graf  ist,  ist  hier  unerheblich.
6.  Wenn  im  Handelsregister  Firmen  eingetragen  sind,  welche
mi  tden  angeführten  Grundsätzen  in  Widerspruch  stehen,  kann  der
Rekurrent  daraus  kein  Recht  ableiten,  sich  ebenfalls  einer  ungesetzlichen ¬
  Firma  zu  bedienen.  Vier  der  genannten  Firmen  waren
schon  eingetragen,  als  vom  Bundesrate  die  Firmen  „Schmoll-Dreyfus
fils“  und  „Witwe  Kübler-Schwarz  Söhne“  als  unzulässig  erklärt
            
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