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scheide des Bundesrates betreffend „Schmoll-Dreyfus fils" vom
12. Februar 1890 eine Firma „J. Peter-Grafs Sohn," deren Inhaber
A. Peter-Vogt heisst, als unzulüssig betrachtet werden müsse.
Gegen diese Verfügung rekurriert C. A. Peter-Vogt an den
Bundesrat unter folgender Begründung: a) es bestelien seit Jahren
eine Anzahl Firmen, die der beanstandeten ganz analog gebildet
seien, z. B.: „Weyermann-Schlatters Sohn, „W. Bion-Herzogs
Söhne,“ „Österwalter-Dürrs Sohn,“ alle drei in St. Gallen, „ErnstRieters -
Sohn,“ in Winterthur. Selbst im Jahre 1893 sei in
St. Gallen noch die Firma „Koller-Bauers Sohn“ zugelassen worden;
b) der bundesrätliche Entscheid in Sachen „Schmoll-Dreyfus fils
könne nicht als massgebend angeführt werden, weil der Inhaber
dieser Firma einer von fünf Söhnen war, während der Rekurrent
der einzig lebende Sohn des J. Peter-Graf sei.
Der Bundesrat hat auf Grund nachstehender Erwägungen
diesen Rekurs mit Schlussnahme vom 14. April als unbegründet
abgewiesen :
1. Wer ein Geschüft ohne Beteiligung eines Kollektivgesell
schafters oder Kommanditärs betreibt, darf gemäss Art. 867 O. R
nur seinen Familiennamen mit oder ohne Vornamen als Firma führen.
2. Nach Art. 874 kann der Erwerber eines bestehenden Geschäftes ¬
seiner Firma einen das Nachfolgeverhältnis andentenden ¬
Zusatz beifügen.
3. „J. Peter-Graf“ kann nicht als der bürgerliche Name des
C. A. Peter-Vogt angesehen werden (vergl. Entscheid in Sachen
„Schmoll Dreyfus fils,“ Bundesblatt 1981, II S. 579). Der Rekurrent ¬
darf demgemäss den Namen „J. Peter-Graf“ auch nicht
als Firma führen.
4. Wenn der Rekurrent den Namen seines Vaters in seiner
Firma beibehalten will, kann er es nur in einem das Nachfolgeverhältnis ¬
andeutenden Zusatz thun. Wie im Rekursentscheide
Witwe Kübler-Schwarz Söhne“ vom 20. März 1.895 hervorgehoben
wurde, gestattet das Gesetz nicht, dass in einer Firma der Name
des früheren Geschäftsinhabers in den Vordergrund trete. Es will
vielmehr, dass durch die Firma in erster Linie der oder die Geschäftsinhaber ¬
selbst bezeichnet werden.
5. Der Umstand, dass der Rekurrent der einzige lebende
Sohn des J. Peter-Graf ist, ist hier unerheblich.
6. Wenn im Handelsregister Firmen eingetragen sind, welche
mi tden angeführten Grundsätzen in Widerspruch stehen, kann der
Rekurrent daraus kein Recht ableiten, sich ebenfalls einer ungesetzlichen ¬
Firma zu bedienen. Vier der genannten Firmen waren
schon eingetragen, als vom Bundesrate die Firmen „Schmoll-Dreyfus
fils“ und „Witwe Kübler-Schwarz Söhne“ als unzulässig erklärt