Objekt : Fitting, Hermann: ¬Der Reichs-Civilprozeß

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Arrest,  §  126.
kann  aber  nach  Ermessen  vor  der  Entscheidung  die  mündliche ¬
  Verhandlung  anordnen.*  In  diesem  Fall  sind  der
Gläubiger  und  der  Schuldner  unter  Zustellung  jener  Anordnung ¬
  zu  der  Verhandlung  von  Amtswegen  zu  laden,
der  Schuldner  unter  Mittheilung  des  Gesuches.?"  Der
Fall  hat  jedoch  die  Eigenthümlichkeit,  daß  hier  durch  die
Anordnung  der  mündlichen  Verhandlung  das  Verfahren
unter  die  Herrschaft  des  Grundsatzes  der  Mündlichkeit
gestellt  wird,  daß  also  diese  Verhandlung  nicht  den  bloßen
Zweck  der  Anhörung  der  Betheiligten  hat,  um  ihnen  die
Gelegenheit  zu  Aeußerungen  in  ihrem  Interesse  zu  geben,
sondern  von  bestimmender  Art  ist,  so  daß  nur,  was  die
Parteien  darin  mündlich  vortragen,  bei  der  Entscheidung
berücksichtigt  werden  darf.  Daher  ergeht  auch  auf  die
mündliche  Verhandlung  die  Entscheidung  nicht  durch  Beschluß, ¬
  sondern  durch  Endurtheil,  welches  gemäß  den  allgemeinen ¬
  Grundsätzen  verkündet  werden  muß  und  als
contradictorisches  Urtheil  der  Berufung  oder  Revision,
als  Versäumnißurtheil  dem  Einspruche  unterliegt.21
dieser  Vorschrift.  S.  Begr.  3
liche  Verhandlung  anordnende
Beschluß  dem  Gläubiger  (oder
§  747,  748  CPE.  Abs.  1.  Vgl.
beiden  Parteien)  von  Amtswegen
auch  Begr.  z.  §§  749,  750  CPE.
zuzustellen  wäre,  und  nunmehr
Abs.  3,  4.
19  §  922  Abs.  1  CP.
der  Gläubiger  nach  §  214  CP.
den  Schuldner  zur  mündlichen
20  Dies  folgt  daraus,  daß  nach
Verhandlung  zu  laden  hätte.
§  922  Abs.  1  CP.  auch  in  solchem
21  §  922  Abs.  1  vbd.  §  929
Fall  über  das  Gesuch  entschieden
Abs.  2  CP.  Vgl.  Begr.  3.  §§  749.
wird,  durch  dessen  Anbringung
750  CPE.  Abs.  3a.  E.  Das  Verschon ¬
  die  Sache  bei  dem  Gerichte
säumnißurtheil  ist  auf  Antrag  der
anhängig  geworden  ist,  so  daß
erschienenen  Partei  nach  Maßfür ¬
  dieses  die  Verpflichtung  begabe ¬
  der  gewöͤhnlichen  Grundsäͤtze
steht,  für  die  Erledigung  von
zu  erlassen.  Also  bei  Versäumniß
Amtswegen  zu  sorgen.  Vgl.  ob.
des  Gläubigers  im  Sinn  der  Ab§44 ¬
  I.  Dieser  Ansicht  steht  freiweisung ¬
  des  Arrestgesuches,  bei
lich  eine  sehr  verbreitete  andere
Versäumniß  des  Schuldners  auf
gegenüber,  wonach  der  die  münd¬
            
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