Volltext : Teutsche Staatskanzley (Th. 1 (1783))

Von  Staats=  und  Rekursangelegenh.3
eigenschaft  der  zwey  Reichsgraͤflichen
Kollegien  von  Franken  und  Westphalen
den  Anfang.  Sie  verdienen  es  in  mehr  als
einer  Ruͤcksicht.  Denn  dieser  Gegenstand  ist
nicht  nur  an  und  vor  sich  selbst  von  Wichtigkeit, -
  sondern  er  ist  es  auch  noch  vielmehr
um  des  Einflusses  willen,  den  derselbe  auch
auf  andere  teutsche  Staatsgeschaͤfte  gehabt
hat,  und  enthaͤlt  zugleich  den  traurigen  Grund,
warum  noch  jetzo,  nur  die  teschner  Friedenssache -
  ausgenommen,  alle  uͤbrige  seit  einigen
Jahren  an  die  allgemeine  Reichsversammlung
gebrachte  Staats=  und  Rekursangelegenheiten -
  ruhen  und  nicht  weiter,  als  bis  zur  Dictatur, -
  gebracht  werden  koͤnnen.
§.  3.
Geschichte  dieser  Streitigkeit.
Die  Geschichte  von  diesem  ungluͤcklichen
Streit,  welcher  die  Kammergerichtsvisitation,
eine  Anstalt,  die  uͤber  ein  Jahrhundert
Gegenstand  frommer  Wuͤnsche  aller  teutschen
Patrioten  war,  und  endlich  unter  der  Regierung -
  Josephs  II.  anfaͤnglich  alle  diese  Wuͤnsche -
  zu  erfuͤllen  schien,  getrennt,  und  sogar  auch
in  Ansehung  der  teutschen  Reichsversammlung
selbst,  wenigstens  bey  Manchen,  schon  die
Besorgnis  eines  aͤhnlichen  Schicksals  veran= -
 -
  3
Max-Planck-Institut  für
            
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