Metadaten : Dapp, Ludwig Ferdinand: Versuch über die Lehre von der Legitimation zum Prozeß

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gewesen,  wann  eine  Parthie  wegen  einer  rechtmäßigen ¬
  Hinderniß,  als  Alter,  Krankheit,  Abwesenheit ¬
  rc.  ausser  Stand  war,  in  Person  zu
handlen  a),  wie  solches  Justinian  in  dem  angeführten ¬
  pr.  I.  de  iis,  per  quos  agere  poss.
zu  erkennen  giebt,  wann  er  daselbst  sagt:  „nam
„et  morbus,  et  aetas,  et  necessaria  peregri„natio, ¬
  itemque  aliae  multae  justae  causae
„saepe  hominibus  impedimento  sunt,  quo
„minus  rem  suam  ipsi  exequi  possint,
in  der  Folge  aber  durch  eine  lange  Gewohnheit
zu  einem  allgemeinen  Recht  erwachsen,  dergestalt,
daß  so,  wie  nach  dem  ältern  römischen  Recht
die  Ausschließung  der  Sachwalter  Regel,  und
die  Zulassung  derselben  Ausnahme  von  der  Regel
war  b),  also  im  Gegentheil  nach  dem  neuern  römischen ¬
  Recht  a)  der  Regel  nach  in  allen  buͤrgerlichen ¬
  Rechtssachen  Sachwalter  zugelassen  wurden, =
  und  es  zur  Ausnahme  von  der  Regel  gehörte, =
  wann  eine  Sache  durch  einen  Sachwalter
nicht  besorgt  werden  konnte.
a)  J.  H.  Boehmer  in  alleg.  Diss.  de  dominio  litis.  C.  I.
§.  22.
b)  S.  den  vorhergehenden  §.  166.  und  167.  dies.  Hauptst.
c)  L.  2.  et  26.  C.  de  procur.  L.  1.  ff.  an  per  alium  caus.  appell.
redd.  etc.  Das  Wirtembergische  Landrecht  läßt  den  streitenden ¬
  Partheien  ebenfalls  in  allen  bürgerlichen  RechtsSachen ¬
  die  Wahl,  ob  sie  in  Person  oder  durch  einen
Bevollmächtigten  handlen  wollen.  I.  Th.  16.  Tit.  §.
Welcher  sein  Sach  rc.
            
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