thumbs : Goldfeld, Julius: Ueber das hamburgische eheliche Güterrecht

Vorwort.
Der  grössere  Theil  der  vorliegenden  Abhandlung  ist  bereits
vor  mehreren  Jahren  geschrieben.  Im  Drange  der  Praxis  war
es  mir  indessen  nur  mit  äusserster  Anstrengung  möglich,  die
zur  völligen  Fertigstellung  derselben  erforderliche  Zeit  zu  erübrigen, -
  und  ich  bitte  es  diesem  Umstande  zuzuschreiben,  wenn
die  Literatur,  namentlich  diejenige  der  verwandten  Rechtsgebiete, -
  nicht  in  allen  Theilen  der  Abhandlung  in  so  umfassender
Weise  benutzt  ist,  wie  ich  es  wohl  gewünscht  hätte.
Dass  ein  grosser  Theil  der  Resultate  der  nachfolgenden
Untersuchungen  manchem  Leser  wenig  behagen  wird,  verhehle -
  ich  mir  nicht.  Ich  glaube  indessen  den  Nachweis  geführt
zu  haben,  dass  meine  Grundauffassung  den  Vorschriften  des
Statuts  ebensosehr  als  der  allgemeinen  deutschen  Rechtsentwickelung -
  entspricht,  von  welcher  letzteren  sich  diejenige  des
Hamburgischen  Particularrechts  nicht  isoliren  lässt.
Mit  Rücksicht  darauf,  dass  das  Hamburgische  Stadtrecht
im  Buchhandel  vergriffen  ist  und  da  eine  Zusammenstellung
der  an  verschiedenen  Stellen  zerstreuten  neueren  Bestimmungen
erwünscht  erschien,  habe  ich  im  Anhang  die  wichtigsten  auf
das  eheliche  Güterrecht  bezüglichen  Quellen  des  Particular-
            
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