Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Art. 8.
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welche sowohl den Anwendungsbereich des ausländischen, wie des
inländischen Rechts regelt. Vgl. Niemeyer, a. a. O. S. 9.
Unter Personen sind nicht nur natürliche, sondern auch
juristische Personen zu verstehen.
Für eine Person, die keinem Staate angehört
kommen die Gesetze des Staates zur Anwendung, in welchem die
Person ihren Wohnsitz und in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren
Aufenthalt hat oder zur maßgebenden Zeit gehabt hat (Art. 29)
Ausnahmen von dem Grundsatze des Art. 7 Abs. 1 können,
abgesehen von den Fällen des Abs. 2, 3 und des Art. 8 gegeben
sein: a) im Falle der Retorsion (Art. 31), b) im Falle des Art. 27
(Rückverweisung), c) im Falle des Art. 30 (bei Verstoß der
ausländischen Norm gegen gute Sitten oder gegen den Zweck eines
inländischen Gesetzes).
5) Die einmal erworbene Großjährigkeit gilt als wohlerworbenes
Recht.
Mit dem Prinzip des Personalstatuts kreuzt sich in diesem
Falle dasjenige der Verkehrssicherheit, da man dem Inländer
nicht zumuthen kann, sich bei jedem im Inlande mit einem Ausländer ¬
abzuschließenden Rechtsgeschäft zu erkundigen, ob derselbe
auch nach den Gesetzen seines Heimathstaats geschäftsfähig ist. Vgl.
C.P.O. §. 55 (Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes
die Prozeßfähigkeit mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn ihm nach
dem Rechte des Prozeßgerichts die Prozeßfähigkeit zusteht).
Abs. 3 ist eine einseitige, nur inländische Verkehrsinteressen ¬
schützende Kollisionsnorm. Vgl. Niedner, Komm. S. 21.
In den Fällen des Satz 2 Abs. 3 liegt des im rein vermögensrechtlichen ¬
Verkehr gegebene Interesse der inländischen Verkehrssicherheit ¬
nicht vor; dieses Interesse erschöpft sich vielmehr
innerhalb des Obligationenrechts und Sachenrechts; die spezielle
Ausnahme in letzteren, nämlich die ausschließliche Geltung der lex
rei sitae, wenn es sich um die Verfügung über ein ausländisches
Grundstück handelt, soll die „mißliche Konsequenz vermeiden, daß
das Rechtsgeschäft zwar im Inlande als gültig anerkannt würde,
dagegen dort, wo es seine materielle Wirkung äußern soll keine rechtliche ¬
Wirkung hätte." (Prot. a. a. O.) Die Ausschließlichkeit
der lex rei sitae bei Grundstücken wird auch sonst ziemlick
allgemein anerkannt. Vgl. z. B. C.P.O. §. 24 (Ausschließliche Zuständigkeit ¬
des forum rei sitae für dingliche Ansprüche).
Entmündigung eines Ausländers. ¬
Artikel 8.1
Ein Ausländer kann im Inlande nach den deutschen Gesetzen ¬
entmündigt werden, wenn er seinen Wohnsitz2) oder, falls
er keinen Wohnsitz hat, seinen Aufenthalt im Inlande hat.
Reatz S. 5 (II B. G.B. §. 2239). R.V. Art. 7; Prot. VI. 29—32.
1) Art. 8 enthält eine weitere durch Zweckmäßigkeitserwägungen
(Gesichtspunkt der Sicherheit des Verkehrs) begründete Ausnahme
vom Prinzip des Art. 7 Abs. 1 (Unvollständige einseitige Kollisionsnorm ¬
im Sinne von Niemeyer, a. a. O. S. 16).
Die Wirkungen einer ausländischen Entmündigung
sind auch bei uns anzuerkennen, soweit nicht Art. 30 im Wege steht.
Doch ist dem ausländischen Entmündigungsurtheil die diesseitige