Volltext : Kuhlenbeck, Ludwig: ¬Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften.  Art.  8.
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welche  sowohl  den  Anwendungsbereich  des  ausländischen,  wie  des
inländischen  Rechts  regelt.  Vgl.  Niemeyer,  a.  a.  O.  S.  9.
Unter  Personen  sind  nicht  nur  natürliche,  sondern  auch
juristische  Personen  zu  verstehen.
Für  eine  Person,  die  keinem  Staate  angehört
kommen  die  Gesetze  des  Staates  zur  Anwendung,  in  welchem  die
Person  ihren  Wohnsitz  und  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  ihren
Aufenthalt  hat  oder  zur  maßgebenden  Zeit  gehabt  hat  (Art.  29)
Ausnahmen  von  dem  Grundsatze  des  Art.  7  Abs.  1  können,
abgesehen  von  den  Fällen  des  Abs.  2,  3  und  des  Art.  8  gegeben
sein:  a)  im  Falle  der  Retorsion  (Art.  31),  b)  im  Falle  des  Art.  27
(Rückverweisung),  c)  im  Falle  des  Art.  30  (bei  Verstoß  der
ausländischen  Norm  gegen  gute  Sitten  oder  gegen  den  Zweck  eines
inländischen  Gesetzes).
5)  Die  einmal  erworbene  Großjährigkeit  gilt  als  wohlerworbenes
Recht.
Mit  dem  Prinzip  des  Personalstatuts  kreuzt  sich  in  diesem
Falle  dasjenige  der  Verkehrssicherheit,  da  man  dem  Inländer
nicht  zumuthen  kann,  sich  bei  jedem  im  Inlande  mit  einem  Ausländer ¬
  abzuschließenden  Rechtsgeschäft  zu  erkundigen,  ob  derselbe
auch  nach  den  Gesetzen  seines  Heimathstaats  geschäftsfähig  ist.  Vgl.
C.P.O.  §.  55  (Ein  Ausländer,  welchem  nach  dem  Rechte  seines  Landes
die  Prozeßfähigkeit  mangelt,  gilt  als  prozeßfähig,  wenn  ihm  nach
dem  Rechte  des  Prozeßgerichts  die  Prozeßfähigkeit  zusteht).
Abs.  3  ist  eine  einseitige,  nur  inländische  Verkehrsinteressen ¬
  schützende  Kollisionsnorm.  Vgl.  Niedner,  Komm.  S.  21.
In  den  Fällen  des  Satz  2  Abs.  3  liegt  des  im  rein  vermögensrechtlichen ¬
  Verkehr  gegebene  Interesse  der  inländischen  Verkehrssicherheit ¬
  nicht  vor;  dieses  Interesse  erschöpft  sich  vielmehr
innerhalb  des  Obligationenrechts  und  Sachenrechts;  die  spezielle
Ausnahme  in  letzteren,  nämlich  die  ausschließliche  Geltung  der  lex
rei  sitae,  wenn  es  sich  um  die  Verfügung  über  ein  ausländisches
Grundstück  handelt,  soll  die  „mißliche  Konsequenz  vermeiden,  daß
das  Rechtsgeschäft  zwar  im  Inlande  als  gültig  anerkannt  würde,
dagegen  dort,  wo  es  seine  materielle  Wirkung  äußern  soll  keine  rechtliche ¬
  Wirkung  hätte."  (Prot.  a.  a.  O.)  Die  Ausschließlichkeit
der  lex  rei  sitae  bei  Grundstücken  wird  auch  sonst  ziemlick
allgemein  anerkannt.  Vgl.  z.  B.  C.P.O.  §.  24  (Ausschließliche  Zuständigkeit ¬
  des  forum  rei  sitae  für  dingliche  Ansprüche).
Entmündigung  eines  Ausländers. ¬

Artikel  8.1
Ein  Ausländer  kann  im  Inlande  nach  den  deutschen  Gesetzen ¬
  entmündigt  werden,  wenn  er  seinen  Wohnsitz2)  oder,  falls
er  keinen  Wohnsitz  hat,  seinen  Aufenthalt  im  Inlande  hat.
Reatz  S.  5  (II  B.  G.B.  §.  2239).  R.V.  Art.  7;  Prot.  VI.  29—32.
1)  Art.  8  enthält  eine  weitere  durch  Zweckmäßigkeitserwägungen
(Gesichtspunkt  der  Sicherheit  des  Verkehrs)  begründete  Ausnahme
vom  Prinzip  des  Art.  7  Abs.  1  (Unvollständige  einseitige  Kollisionsnorm ¬
  im  Sinne  von  Niemeyer,  a.  a.  O.  S.  16).
Die  Wirkungen  einer  ausländischen  Entmündigung
sind  auch  bei  uns  anzuerkennen,  soweit  nicht  Art.  30  im  Wege  steht.
Doch  ist  dem  ausländischen  Entmündigungsurtheil  die  diesseitige
            
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