178 Abschnitt VI. § 43. Art der Abfertigung und der Auslieferung.
Ord. unter Nr. I, II, XXXVI, XXXVIa, XXXVIb, XXXVII, XXXIX, XLI,
XLIII und XLIV aufgeführten Gegenstände. Ob von der Beibringung eines
Leichenpasses abgesehen werden kann, richtet sich nach den von den Landesregierungen ¬
dieserhalb ergehenden Bestimmungen.
Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatz ¬
des Sterbeorts finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung.
Und hierzu bestimmen die Preuß. Minist.=Best. vom 6. April 1888
(Z. 7), daß diese Regelung den Regierungsbehörden überlassen bleibt. Die
Streitfrage, ob die Exklusivberechtigungen der Kirchengemeinden, die Beförderung ¬
von Leichen nach dem Bestattungsplatze zu besorgen, durch die
sind oder weiter in rechtlicher
Deutsche Reichsgewerbeordnung aufgehoben
Geltung geblieben sind, ist in Uebereinstimmung mit Brie (Zeitschr. f. Kirchenrecht ¬
Bd. 20 S. 269 f.) vom Reichsger. unterm 28. Januar 1889 (Entsch. in
Civils. Bd. 23 S. 22f.) im Sinne der letzteren Alternative entschieden worden.
Ferner bestimmen die Allg. Abf.=Vorschr. § 20 Abs. 9: „Die Abfertigung ¬
und Auslieferung von Leichen, welche für Universitäten 2c. zu anatomischen ¬
Zwecken bestimmt sind, regelt sich nach den besonderen Vorschriften
jeder Verwaltung."
Und die Zus.=Best. der Preuß. Staatsb. Ziff. IV „Die Abfertigung
dieser Leichen erfolgt nach den Bestimmungen im § 42 Absatz 8 der VerkehrsOrdnung ¬
mittelst Frachtbriefes durch die Güter=Abfertigungsstellen. Der Beibringung ¬
eines Leichenpasses bedarf es hierbei nicht."
§ 43.
Art der Abfertigung und der Auslieferung.
(1) Die Abfertigung der Leichen erfolgt nach der Vorschrift des
Tarifs auf Grund von Beförderungsscheinen, welche die Eisenbahn
auszufertigen und dem Absender auszuhändigen hat, oder auf Grund
von Frachtbriefen (§ 51).149)
I. Diejenigen Leichen, für welche Begleitung vorgeschrieben
ist, werden durch die Gepäck-Abfertigungsstellen auf
Grund von Beförderungsscheinen, diejenigen Leichen
dagegen, bei welchen es der Begleitung nicht bedarf,
durch die Güter-Abfertigungsstellen auf Grund von Frachtbriefen -
abgefertigt. Die begleiteten Leichen werden mit
den Personenzügen befördert; Beförderung mit Schnellzügen ¬
kann nicht verlangt werden.
Die Auslieferung von Leichen, welche mit Personenzügen befördert ¬
werden, kann in der für Gepäck bestimmten Frist (§ 33 Abs. 2)
verlangt werden. Die Auslieferung der Leichen erfolgt, sofern die
Beförderung auf Beförderungsschein stattgefunden hat, gegen Rückgabe ¬
des letzteren.150)