fullscreen : Eger, Georg: ¬Die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands

178  Abschnitt  VI.  §  43.  Art  der  Abfertigung  und  der  Auslieferung.
Ord.  unter  Nr.  I,  II,  XXXVI,  XXXVIa,  XXXVIb,  XXXVII,  XXXIX,  XLI,
XLIII  und  XLIV  aufgeführten  Gegenstände.  Ob  von  der  Beibringung  eines
Leichenpasses  abgesehen  werden  kann,  richtet  sich  nach  den  von  den  Landesregierungen ¬
  dieserhalb  ergehenden  Bestimmungen.
Auf  die  Regelung  der  Beförderung  von  Leichen  nach  dem  Bestattungsplatz ¬
  des  Sterbeorts  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  Anwendung.
Und  hierzu  bestimmen  die  Preuß.  Minist.=Best.  vom  6.  April  1888
(Z.  7),  daß  diese  Regelung  den  Regierungsbehörden  überlassen  bleibt.  Die
Streitfrage,  ob  die  Exklusivberechtigungen  der  Kirchengemeinden,  die  Beförderung ¬
  von  Leichen  nach  dem  Bestattungsplatze  zu  besorgen,  durch  die
sind  oder  weiter  in  rechtlicher
Deutsche  Reichsgewerbeordnung  aufgehoben
Geltung  geblieben  sind,  ist  in  Uebereinstimmung  mit  Brie  (Zeitschr.  f.  Kirchenrecht ¬
  Bd.  20  S.  269  f.)  vom  Reichsger.  unterm  28.  Januar  1889  (Entsch.  in
Civils.  Bd.  23  S.  22f.)  im  Sinne  der  letzteren  Alternative  entschieden  worden.
Ferner  bestimmen  die  Allg.  Abf.=Vorschr.  §  20  Abs.  9:  „Die  Abfertigung ¬
  und  Auslieferung  von  Leichen,  welche  für  Universitäten  2c.  zu  anatomischen ¬
  Zwecken  bestimmt  sind,  regelt  sich  nach  den  besonderen  Vorschriften
jeder  Verwaltung."
Und  die  Zus.=Best.  der  Preuß.  Staatsb.  Ziff.  IV  „Die  Abfertigung
dieser  Leichen  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  im  §  42  Absatz  8  der  VerkehrsOrdnung ¬
  mittelst  Frachtbriefes  durch  die  Güter=Abfertigungsstellen.  Der  Beibringung ¬
  eines  Leichenpasses  bedarf  es  hierbei  nicht."
§  43.
Art  der  Abfertigung  und  der  Auslieferung.
(1)  Die  Abfertigung  der  Leichen  erfolgt  nach  der  Vorschrift  des
Tarifs  auf  Grund  von  Beförderungsscheinen,  welche  die  Eisenbahn
auszufertigen  und  dem  Absender  auszuhändigen  hat,  oder  auf  Grund
von  Frachtbriefen  (§  51).149)
I.  Diejenigen  Leichen,  für  welche  Begleitung  vorgeschrieben
ist,  werden  durch  die  Gepäck-Abfertigungsstellen  auf
Grund  von  Beförderungsscheinen,  diejenigen  Leichen
dagegen,  bei  welchen  es  der  Begleitung  nicht  bedarf,
durch  die  Güter-Abfertigungsstellen  auf  Grund  von  Frachtbriefen -
  abgefertigt.  Die  begleiteten  Leichen  werden  mit
den  Personenzügen  befördert;  Beförderung  mit  Schnellzügen ¬
  kann  nicht  verlangt  werden.
Die  Auslieferung  von  Leichen,  welche  mit  Personenzügen  befördert ¬
  werden,  kann  in  der  für  Gepäck  bestimmten  Frist  (§  33  Abs.  2)
verlangt  werden.  Die  Auslieferung  der  Leichen  erfolgt,  sofern  die
Beförderung  auf  Beförderungsschein  stattgefunden  hat,  gegen  Rückgabe ¬
  des  letzteren.150)
            
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