Volltext : Ergänzungen und Erläuterungen des Allgemeinen Land-Rechts für die Preußischen Staaten durch Gesetzgebung und Wissenschaft (4)

368  U.L.  R.  Zweiter  Theil.  Achtzehnter  Titel.  Achter  Abschn.  §§.  721—724.
2)  K.  O.  vom  3.  April  1808,  wegen  der  den  Prov.  Pupillencollegien ¬
  beigelegten  Befugniß  zur  Ertheilung  der  Maj.  Erklärung.
Ich  habe  aus  Eurem  Berichte  vom  31.  v.  M.  in  Betreff  der  unterm  14.  October ¬
  v.  J.  erlassenen  Order,  wornach  den  Landes=Justizcollegien  der  Provinz  die  Befugniß ¬
  zur  Ertheilung  der  Majorennitäts=Erklärung  beigelegt  worden  ist,  ersehen,
wie  die  Immediatcommission  zu  Berlin  diese  Festsetzung  verstanden,  und  darnach
auch  das  Kammergericht  und  die  übrigen  Landes-Justizcollegia  in  den  noch  nicht  geräumten ¬
  Provinzen  angewiesen  hat.  Indem  Ich  Euch  nun  den  eingereichten  Bericht
der  genannten  Commission  und  des  Kammergerichts,  hierneben  wieder  zurücksende,
eröffne  ich  Euch  zugleich,  wie  Meine  Absicht  dahin  geht,  daß  die  Provinzial-Pupillencollegia ¬
  die  vorgedachte  erweiterte  Befugniß  ausüben  sollen,  und  diese  unter  den  Landes=Justizcollegiis ¬
  der  Provinz  verstanden  worden  sind,  weil  sie  der  Regel  nach  mit
denselben  vereinigt,  oder  doch  als  besondere  Abtheilungen  derselben  anzusehen  sind.
Die  von  der  Jmmediatcommission  dagegen  aufgestellten  Gründe  sind  von  Euch  und
dem  Kammergerichte  hinlänglich  widerlegt  worden.  Die  Rücksicht  auf  die  zur  Büreaucasse ¬
  des  Justizdepartements  fließenden  Geheimen  Kanzleigebühren  scheint  übrigens ¬
  die  Hauptsache  zu  sein,  die  aber,  zumal  unter  den  jetzigen  Umständen,  durchaus
unstatthaft  ist,  und  es  sollen  vielmehr  diese  Gebühren  hinführo  ganz  wegfallen,  und
von  den  Partheien  nur  die  Gebühren  für  die  Arbeiten  bei  den  Pupillencollegiis  zu
deren  Cassen  eingezogen  werden,  indem  Jch  Meinen  Unterthanen  die  Sportellast  erleichtern =
  will.  Hiernächst  überlasse  Ich  Euch  nunmehr  das  Weitere,  und  bin  Euer
wohlaffectionirter  König.
Königsberg,  den  3.  April  1808.
(N.  C.  C.  Tom.  XII.  b.  S.  329.  Rabe  Bd.  13.  S.  766.)
3)  Das  R.  vom  26.  Juni  1808  desselben  Inhalts  vgl.  ad  L.  R.
26  sub  Nr.  3.  (Abth.  1.  S.  112.)
I.  §.
Das  R.  vom  11.  Juli  1815  wiederholt  die  vorstehenden  Bestimmungen ¬
  (Jahrbücher  Bd.  6.  S.  7.  Gräff  Bd.  1.  S.  293.)
4)  Vergl.  auch  Suarez  in  der  Schlußrevision  über  diese  §§.
(Jahrbücher  Bd.  52.  S.  58.)
5)  R.  vom  20.  Novbr.  1813.  Die  Pupillen-Collegien  der  OberLandesgerichte ¬
  sind  befugt,  den  unter  ihrer  Aufsicht  stehenden  Gerichten
die  Anweisung  zur  Ausfertigung  der  Majorennitäts=Erklärung  zu  ertheilen, ¬
  wenn  sie  gegen  die  Meinung  der  Untergerichte  der  Ansicht  sind,  daß
solche  gesetzlich  ertheilt  werden  müsse.
(Palzow  Bd.  3.  S.  497.  Kurmärkisches  A.  Bl.  pro  1814.  S.  11.)
6)  R.  vom  28.  Decbr.  1821,  betr.  die  Nichtbefugniß  der  Untergerichte, ¬
  Majorennitätserklärungen  adlicher  Personen  zu  ertheilen.
Da  das  Herzoglich  Braunschweig=Oelsche  Fürstenthumsgericht  nicht  zu  der  Klasse
der  Obergerichte  gehört,  und  daher  auch  nur  als  eine  untergeordnete  vormundschaftliche =
  Behörde  zu  betrachten  ist,  so  bleibt  es  bei  den  deutlichen  Bestimmungen  des  Cirkularrescripts =
  vom  26.  Juni  '1808,  deren  Anwendung  auf  sich  dem  Fürstenthumsgericht ¬
  nach  seiner  Anfrage  vom  18.  d.  M.  zweifelhaft  erscheint.  In  Gemäßheit  derselben ¬
  hat  daher  das  Gericht  sich  der  Majorennitätserklärungen  der  Personen  vom
Adel  zu  enthalten.
(Just.  Min.  Gen.  A.  M.  No.  3.  Vol.  3.  f.  32.  Mannkopff  a.  a.  O.  S.  110.)
§.  721.  S.  Ger.  O.  II.  1.  §.  8.  u.  Ostpreuß.  Prov.  R.  Zus.  236.
§.  724.  1)  Vergl.  jedoch  L.  R.  I.  21.  §.  339.  S.  auch  §.  131
d.  Tit.
2)  Rescript  v.  19.  März  1798,  betreffend  die  Frage:  In  wie  fern
ist  die  außer  Landes  ertheilte  venia  aetatis  auch  in  hiesigen  Landen
gültig  und  von  Kraft?
            
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