368 U.L. R. Zweiter Theil. Achtzehnter Titel. Achter Abschn. §§. 721—724.
2) K. O. vom 3. April 1808, wegen der den Prov. Pupillencollegien ¬
beigelegten Befugniß zur Ertheilung der Maj. Erklärung.
Ich habe aus Eurem Berichte vom 31. v. M. in Betreff der unterm 14. October ¬
v. J. erlassenen Order, wornach den Landes=Justizcollegien der Provinz die Befugniß ¬
zur Ertheilung der Majorennitäts=Erklärung beigelegt worden ist, ersehen,
wie die Immediatcommission zu Berlin diese Festsetzung verstanden, und darnach
auch das Kammergericht und die übrigen Landes-Justizcollegia in den noch nicht geräumten ¬
Provinzen angewiesen hat. Indem Ich Euch nun den eingereichten Bericht
der genannten Commission und des Kammergerichts, hierneben wieder zurücksende,
eröffne ich Euch zugleich, wie Meine Absicht dahin geht, daß die Provinzial-Pupillencollegia ¬
die vorgedachte erweiterte Befugniß ausüben sollen, und diese unter den Landes=Justizcollegiis ¬
der Provinz verstanden worden sind, weil sie der Regel nach mit
denselben vereinigt, oder doch als besondere Abtheilungen derselben anzusehen sind.
Die von der Jmmediatcommission dagegen aufgestellten Gründe sind von Euch und
dem Kammergerichte hinlänglich widerlegt worden. Die Rücksicht auf die zur Büreaucasse ¬
des Justizdepartements fließenden Geheimen Kanzleigebühren scheint übrigens ¬
die Hauptsache zu sein, die aber, zumal unter den jetzigen Umständen, durchaus
unstatthaft ist, und es sollen vielmehr diese Gebühren hinführo ganz wegfallen, und
von den Partheien nur die Gebühren für die Arbeiten bei den Pupillencollegiis zu
deren Cassen eingezogen werden, indem Jch Meinen Unterthanen die Sportellast erleichtern =
will. Hiernächst überlasse Ich Euch nunmehr das Weitere, und bin Euer
wohlaffectionirter König.
Königsberg, den 3. April 1808.
(N. C. C. Tom. XII. b. S. 329. Rabe Bd. 13. S. 766.)
3) Das R. vom 26. Juni 1808 desselben Inhalts vgl. ad L. R.
26 sub Nr. 3. (Abth. 1. S. 112.)
I. §.
Das R. vom 11. Juli 1815 wiederholt die vorstehenden Bestimmungen ¬
(Jahrbücher Bd. 6. S. 7. Gräff Bd. 1. S. 293.)
4) Vergl. auch Suarez in der Schlußrevision über diese §§.
(Jahrbücher Bd. 52. S. 58.)
5) R. vom 20. Novbr. 1813. Die Pupillen-Collegien der OberLandesgerichte ¬
sind befugt, den unter ihrer Aufsicht stehenden Gerichten
die Anweisung zur Ausfertigung der Majorennitäts=Erklärung zu ertheilen, ¬
wenn sie gegen die Meinung der Untergerichte der Ansicht sind, daß
solche gesetzlich ertheilt werden müsse.
(Palzow Bd. 3. S. 497. Kurmärkisches A. Bl. pro 1814. S. 11.)
6) R. vom 28. Decbr. 1821, betr. die Nichtbefugniß der Untergerichte, ¬
Majorennitätserklärungen adlicher Personen zu ertheilen.
Da das Herzoglich Braunschweig=Oelsche Fürstenthumsgericht nicht zu der Klasse
der Obergerichte gehört, und daher auch nur als eine untergeordnete vormundschaftliche =
Behörde zu betrachten ist, so bleibt es bei den deutlichen Bestimmungen des Cirkularrescripts =
vom 26. Juni '1808, deren Anwendung auf sich dem Fürstenthumsgericht ¬
nach seiner Anfrage vom 18. d. M. zweifelhaft erscheint. In Gemäßheit derselben ¬
hat daher das Gericht sich der Majorennitätserklärungen der Personen vom
Adel zu enthalten.
(Just. Min. Gen. A. M. No. 3. Vol. 3. f. 32. Mannkopff a. a. O. S. 110.)
§. 721. S. Ger. O. II. 1. §. 8. u. Ostpreuß. Prov. R. Zus. 236.
§. 724. 1) Vergl. jedoch L. R. I. 21. §. 339. S. auch §. 131
d. Tit.
2) Rescript v. 19. März 1798, betreffend die Frage: In wie fern
ist die außer Landes ertheilte venia aetatis auch in hiesigen Landen
gültig und von Kraft?