Anwendung des Rechts. Zeitliche Grenzen § 50.
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das alte Recht 38, oder nur das neue Recht39, oder eine proportionelle ¬
Berechnung eintreten 4°.
Nach preußischem 41
bayrischem -
42 und hannoverischem Recht 43 finden die älteren Verjährungsfristen ¬
Anwendung, wenn sie so nahe am Ende sind, daß
sie kürzer erscheinen, außerdem die neuen mit Beginn des Laufs
von der Publikation an 44
IV. Erbrecht.
1. Für die Intestaterbfolge sind entscheidend die zur Zeit
des Erbanfalls geltenden Gesetze 45
2. Testamentarische Verfügungen richten sich, was die Form
betrifft, nach den zur Zeit der Testamentserrichtung geltenden
Gesetzen 46; für die aktive Testamentsfähigkeit entscheiden gemeinrechtlich ¬
die Gesetze zur Zeit der Testamentserrichtung und des
Todes 47, nach mehreren Landesrechten nur die ersteren 48
Für
den Inhalt und die Beurtheilung der passiven Testamentsfähigkeit ¬
entscheiden die Gesetze zur Zeit des Anfalles 49. Nach öster38 ¬
C. c. Art. 2281 Aubry § 30, 43; Baden L.R. Art. 2281.
39 Kierulff I. 70.
40 Wächter, W. P.R. II. § 30, 36; Windscheid § 32, 10; Schmid, Herrschaft ¬
der Gesetze 128.
41 Ges. 31/3 1838 § 7; Förster, P. P.R. § 10, 23.
42 Verjährungsgesetz 26/3 59 Art. 8. 9; Roth, Bayr. C.R. § 15, 21.
43 Ges. 22/9 1850 § 9; es stimmt wörtlich mit dem preußischen Gesetz
31/3 1838 überein. Wiarda, zur Lehre über das Gebiet der Gesetze in der
Zeit Z. H.R. VIII. 421.
4 Erk. R.O.H.G. 19/1 1877 Sf. XXXIII. 94 spricht aus, daß Gesetze,
welche die Grundsätze über Verjährung ändern, auf früher entstandene noch
nicht verjährte Ansprüche Anwendung leiden, insofern der ganze in Betracht
kommende Zeitraum unter die Herrschaft des neuen Gesetzes fällt.
45 Savigny, System VIII. 489; Unger, O. P.R. § 21, 67; Wächter, W.
P.R. II. § 30, 24; Förster, P. P.R. § 10, 34; Erk. München 5/5 57. Bl. XXIV.
176; Roth, Bayr. C.R. § 15, 22; Sachsen, P.P. § 22; Erk. Lübeck 30/11 1871
Sf. XXVI. 216 hinsichtlich der Collationspflicht.
46 Savigny, System VIII. 466; Wächter, W. P.R. II. § 30, 5; Förster,
P. P.R. § 10, 37; Sachsen P.P. § 20.
47 Savigny, System VIII. 461.
18 Pr. L.R. I. 12. 11—14; Förster, P. P.R. § 10, 39; Sachsen B.G.B.
§ 2073; Oesterreich Unger, O. P.R. § 21, 61.
*° Savigny, System VIII. 455. 463—465; Pr. L.R. I. 12. 43. 460;
Förster. P. P.R. § 10, 40; Roth, Bayr. C.R. § 15, 25; Sachsen P.P. § 23.
Erk. Lübeck 16/10 26 Sf. IV. 93 spricht aus, daß sich die Haftung der Erben
nach den zur Zeit der Erbschaftsantretung geltenden Gesetzen richte.