Objekt : System des deutschen Privatrechts (1)

Anwendung  des  Rechts.  Zeitliche  Grenzen  §  50.
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das  alte  Recht  38,  oder  nur  das  neue  Recht39,  oder  eine  proportionelle ¬
  Berechnung  eintreten  4°.
Nach  preußischem  41
bayrischem -
  42  und  hannoverischem  Recht  43  finden  die  älteren  Verjährungsfristen ¬
  Anwendung,  wenn  sie  so  nahe  am  Ende  sind,  daß
sie  kürzer  erscheinen,  außerdem  die  neuen  mit  Beginn  des  Laufs
von  der  Publikation  an  44
IV.  Erbrecht.
1.  Für  die  Intestaterbfolge  sind  entscheidend  die  zur  Zeit
des  Erbanfalls  geltenden  Gesetze  45
2.  Testamentarische  Verfügungen  richten  sich,  was  die  Form
betrifft,  nach  den  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung  geltenden
Gesetzen  46;  für  die  aktive  Testamentsfähigkeit  entscheiden  gemeinrechtlich ¬
  die  Gesetze  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung  und  des
Todes  47,  nach  mehreren  Landesrechten  nur  die  ersteren  48
Für
den  Inhalt  und  die  Beurtheilung  der  passiven  Testamentsfähigkeit ¬
  entscheiden  die  Gesetze  zur  Zeit  des  Anfalles  49.  Nach  öster38 ¬
  C.  c.  Art.  2281  Aubry  §  30,  43;  Baden  L.R.  Art.  2281.
39  Kierulff  I.  70.
40  Wächter,  W.  P.R.  II.  §  30,  36;  Windscheid  §  32,  10;  Schmid,  Herrschaft ¬
  der  Gesetze  128.
41  Ges.  31/3  1838  §  7;  Förster,  P.  P.R.  §  10,  23.
42  Verjährungsgesetz  26/3  59  Art.  8.  9;  Roth,  Bayr.  C.R.  §  15,  21.
43  Ges.  22/9  1850  §  9;  es  stimmt  wörtlich  mit  dem  preußischen  Gesetz
31/3  1838  überein.  Wiarda,  zur  Lehre  über  das  Gebiet  der  Gesetze  in  der
Zeit  Z.  H.R.  VIII.  421.
4  Erk.  R.O.H.G.  19/1  1877  Sf.  XXXIII.  94  spricht  aus,  daß  Gesetze,
welche  die  Grundsätze  über  Verjährung  ändern,  auf  früher  entstandene  noch
nicht  verjährte  Ansprüche  Anwendung  leiden,  insofern  der  ganze  in  Betracht
kommende  Zeitraum  unter  die  Herrschaft  des  neuen  Gesetzes  fällt.
45  Savigny,  System  VIII.  489;  Unger,  O.  P.R.  §  21,  67;  Wächter,  W.
P.R.  II.  §  30,  24;  Förster,  P.  P.R.  §  10,  34;  Erk.  München  5/5  57.  Bl.  XXIV.
176;  Roth,  Bayr.  C.R.  §  15,  22;  Sachsen,  P.P.  §  22;  Erk.  Lübeck  30/11  1871
Sf.  XXVI.  216  hinsichtlich  der  Collationspflicht.
46  Savigny,  System  VIII.  466;  Wächter,  W.  P.R.  II.  §  30,  5;  Förster,
P.  P.R.  §  10,  37;  Sachsen  P.P.  §  20.
47  Savigny,  System  VIII.  461.
18  Pr.  L.R.  I.  12.  11—14;  Förster,  P.  P.R.  §  10,  39;  Sachsen  B.G.B.
§  2073;  Oesterreich  Unger,  O.  P.R.  §  21,  61.
*°  Savigny,  System  VIII.  455.  463—465;  Pr.  L.R.  I.  12.  43.  460;
Förster.  P.  P.R.  §  10,  40;  Roth,  Bayr.  C.R.  §  15,  25;  Sachsen  P.P.  §  23.
Erk.  Lübeck  16/10  26  Sf.  IV.  93  spricht  aus,  daß  sich  die  Haftung  der  Erben
nach  den  zur  Zeit  der  Erbschaftsantretung  geltenden  Gesetzen  richte.
            
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