Inhaltsverzeichnis : Methner, C.: ¬Das neue und das alte Handelsgesetzbuch in ihren Abweichungen

2.  Buch.  Handelsgesellschaften  und  stille  Gesellschaft.
68
3.  Abschnitt:  Aktiengesellschaft.
1.  Titel.
Allgemeine  Vorschriften.
Bei  Behandlung  der  Aktiengesellschaft  und  der  Kommanditgesellschaft ¬
  auf  Aktien  hat  das  neue  HGB.  eine  sachgemäße  Aenderung ¬
  des  bisherigen  Systems  vorgenommen,  indem  es  an  erster
Stelle  die  Aktiengesellschaft  eingehend  regelt  und  im  Anschlusse
hieran  der  praktisch  nicht  sehr  bedeutsamen  Aktienkommanditgesellschaft
nur  wenige  Paragraphen  widmet.  Der  von  der  Aktiengesellschaft
handelnde  Abschnitt  wird  in  sechs  Titel  zerlegt:  allgemeine  Vorschriften, ¬
  Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  und  der  Gesellschafter,
Verfassung  und  Geschäftsführung,  Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrages, ¬
  Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Gesellschaft  und  Straf)(F4 ¬

vorschriften.  Die  leitenden  Grundsätze  des  bisherigen  Altienrechtes
sind  überall  beibehalten,  die  einzelnen  Vorschriften  aber  vielfach
geändert  und  ergänzt*).
Das  neue  HGB.  sieht  von  einer  Begriffsbestimmung  der
Aktiengesellschaft  ab;  die  Definition  des  früheren  Art.  207:  eine
Gesellschaft  ist  eine  Aktiengesellschaft,  wenn  sich  die  sämmtlichen
Gesellschafter  nur  mit  Einlagen  betheiligen,  ohne  persönlich  für  die
Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  zu  haften,  wird  von  der  Denkschrift ¬
  (S.  120)  als  nicht  erschöpfend  und  sogar  irreführend  bezeichnet. ¬
  Der  §  178  begnügt  sich  mit  dem  Ausspruche,  daß  die
sämmtlichen  Gesellschafter  der  Aktiengesellschaft  mit
Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital
der  Gesellschaft  betheiligt  sind,  ohne  persönlich  für
deren  Verbindlichkeiten  zu  haften.
Der  §  179  enthält  insofern  eine  Neuerung,  als  er  die  bisher
durch  Art.  215c  Abs.  3  verbotene  Ausgabe  von  Aktien  vor
der  vollen  Leistung  des  Nennbetrages  oder,  falls
der  Ausgabepreis  höher  ist,  vor  der  vollen  Leistung
dieses  Betrages  zuläßt.  Solche  Aktien  dürfen  aber,  ebenso
)  Denkschrift  S.  119  f.
            
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