Volltext : Weidling, Konrad: ¬Das buchhändlerische Konditionsgeschäft

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an  —  viele  Verleger  liefern  darum  bis  zur  Messe  in  neuer  Rechnung
gar  nichts  mehr  à  cond.  —  so  bezieht  er  wenigstens  fest  auf
neue  Rechnung  und  remittirt  dann  in  alter,  um  so  noch  ein  ganzes
Jahr  Kredit  zu  gewinnen.  Hat  der  Verleger  die  Bestimmung  getroffen, ¬
  fest  oder  baar  Geliefertes  nicht  zurücknehmen  zu  wollen,
so  erledigt  sich  die  Angelegenheit,  wenn  sich  die  wahre  Sachlage
auf  irgend  eine  Art  konstatiren  lässt,  von  selbst;  wie  aber  wenn
dies  nicht  der  Fall  ist  oder  der  Sortimenter  in  neuer  Rechnung
à  cond.  bezog?  Entsprechend  dem  vorhin  Gesagten,  wird  sich  die
Zeit  der  Auslieferung  leicht  nach  dem  Datum  der  Auszeichnung
oder  auch  nach  der  Markirung  des  Verlegers  —  viele  Verleger
stempeln,  was  sie  in  einem  Jahre  fest  und  à  cond.,  besonders
letzteres,  ausliefern  mit  dem  Jahresstempel  der  „Rechnung"  ab,
auch  hier  meist  fast  unsichtbar  —  oder  auch  aus  anderen  Umständen ¬
  erweisen  lassen.
Auch  hier  muss  man  nun  in  Folge  der  Fungibilität  der  Bücher
unbedingt  schliessen,  dass,  selbst  wenn  sich  die  in  neuer  Rechnung
erfolgte  Lieferung  des  noch  in  alter  remittirten  Buches  unzweifelhaft
nachweisen  liesse,  eine  derartige  Remission  durchaus  statthaft  ist,
es  müsste  denn  sein,  dass  der  Verleger,  wie  es  häufig  geschieht,
die  besondere  Geschäftsbestimmung  getroffen  hat,  derartige  Remittenden ¬
  nicht  annehmen  zu  wollen,  *)  eine  Bestimmung,  die  sich
natürlich  auch  dann  wirksam  erweist,  wenn  der  Sortimenter  zwar
nicht  selbst  in  neuer  Rechnung  bezog,  jedoch  ein  ihm  von  anderer
Seite  zugegangenes  in  neuer  Rechnung  geliefertes  Exemplar
remittirte.
Auch  hier  werden  nicht  einmal  zwei  sich  gegenseitig  ausschliessende ¬
  Klassen  von  Rechnungssendungen  statuirt.  Wenn  ein
Verleger  die  Bestimmung  trifft,  wie  sie  gewöhnlich  lautet:  „In
—
Kommission  nachverlangt,  so  erkennt  Besteller  dadurch  an,  dass  er  das
früher  Empfangene  in  fester  Rechnung  behält“.  Bertelsmann  in  Güterslol.
„Bei  Nachbezügen  im  gleichen  Rechnungsjahr  werden  vorangegangene
à  cond.  Lieferungen  des  gleichen  Artikels  als  abgesetzt  betrachtet“.
Trübner  in  Strassburg.
„Nachbestellungen  in  Rechnung  bedingungsweise  werden  nur  ausgeführt, ¬
  wenn  frühere  gleichartig  gesandte  Bücher  abgesetzt.
Kortkampf  in  Berlin.
„In  neuer  Rechnung  Erhaltenes  kann  nicht  in  alter  Rechnung
Friedrich  in  Leipzig.
remittirt  werden“.
            
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