IV
Unter der bezeichneten Voraussetzung läßt sich nun der Grundgedanke ¬
wie folgt angeben:
Das Recht, insbesondere das bürgerliche Recht, ist — und zwar
nicht nur in einem unvollkommenen, sondern auch in einem noch so
weit vorgeschrittenen Rechtswesen und nicht als ein nur in der Luft
schwebendes Idealrecht, sondern als ein auf der Erde geltendes wirkliches
Recht — seinem grundlegenden Bestandteile nach Billigkeit und als
solche ungeschrieben. Die dem Richteramte obliegende Pflege der Billigkeit
bedarf aber für ihren richtigen Gang eines gemeinen Rechts, d. h. einer
amtlichen Wissenschaft oder Lehre der Billigkeit. Das gemeine Recht
ist zwar einerseits, gemäß seiner Amtlichkeit, vom Richter genau zu
beachten, trägt aber andrerseits, gemäß seiner Eigenschaft als einer
bloßen Wissenschaft oder Lehre, das Recht (die Billigkeit) nicht, sondern
lehrt es nur, und ist also dem Rechte selbst nicht über-, sondern untergeordnet.
Im Anschlusse an die Reception des römischen Rechts, welches, wenn es auch
seinem wissenschaftlichen Inhalte nach vorzüglich ist und als die geschriebene
Rechtsvernunft (ratio scripta) bezeichnet zu werden verdient, doch insofern
auf einer (niemals ganz überwundenen) unnatürlichen Grundlage beruht,
als es das Recht an die amtliche Wissenschaft desselben, die iurisprudentia.
bindet oder zu binden neigt, — ist nun zu Unrecht das gemeine Recht,
trotzdem es (seinem wesentlichen Bestande nach) nur ein Rechtsfindungsmittel ¬
ist, in den Begriff des Rechts selbst übernommen worden. Dadurck
ist in der amtlichen Rechtsauffassung das gemeine Recht zum Träger
der Billigkeit geworden und in weiterer unvermeidlicher Folge die Billigkeit ¬
selbst aus dem Begriffe des Rechts verdrängt und auf die Bedeutung
eines bloßen Idealrechts herabgesetzt worden. Dementsprechend sind
zugleich die Sätze des gemeinen Rechts auf eine Stufe mit den das
Recht einrichtenden Staatsgesetzen (und Rechtsgewohnheiten) erhoben
worden. Diese Erhebung, welche in theoretischer Hinsicht zu der
wunderlichen Auffassung geführt hat, daß das ganze bürgerliche Recht
auf dem Gesetze, also auf dem Staatswillen, beruhe (Allgesetzlichkeitsoder ¬
Kodifikationsauffassung), hat unser amtliches Rechtswesen in nicht
wenigen Beziehungen einen gewissen Zug des künstlich Verstellten, mit
der natürlichen Rechtsauffassung in Widerspruch Tretenden annehmen
lassen. Es kommt zwar auch in ihm schließlich die Natur der Sache
überall wieder zum Durchbruche, aber doch nicht mit der möglichen und
nötigen Ursprünglichkeit und Reinheit. Soll in dieser Beziehung eine
Besserung erzielt, insbesondere die Einheit von Volksrecht und Juristenrecht ¬
(in dem überhaupt erreichbaren Maße) wiederhergestellt werden, so
muß eben der Grund, auf dem der Mangel beruht, erkannt und beseitigt