16. Buch. 3. Tit. §. 949.
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halten ist, oder die Vollstreckung nur in die Früͤchte geschehen ¬
kann, wie z. B. bey Lehnen oder Familienfideicom32) ¬
missen
949.
Klagen aus dem Sequestrum.
insofern die Sequestration durch einen Vertrag der
Partheyen geschahe, kann der Sequester von demjenigen,
welchem die Sache nach geendigter Sequestration zu restituiren ¬
ist, durch die aus dem Contract entspringende Klat =
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ge, welche hier den Beynamen sequestraria erhe
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auf Herausgabe derselben belangt werden. Dagegen kann
aber auch der Sequester seiner Seits durch die ihm zustebende ¬
Contractsklage unter gleicher Nebenbezeichnung wegen
seiner Gegenanspruͤche von dem Klaͤger Entschaͤdigung fordern. ¬
Jst daher das Sequestrum a) als eine Art des Depositums =
geschehen, so ist die Klage von Seiten des obsiegenden =
Theils actio depositi sequestraria directa, von Seiten -
des Sequesters actio depositi sequestraria contraria. b)
Geschahe die Sequestration nach Art eines Mandats, so hat
die actio mandati sequestraria Statt, welche auch bald directa ¬
bald contraria ist. c) Ward sie als ein locatio
operarum mit dem Sequester eingegangen, so ist die
Klage die actio locati und conducti sequestraria. Endlich
d) nimmt die Sequestration die Natur eines unbenannten
Contracts an, so wird die Klage actio praescriptis verbis
sequestraria genennt 3*)
32) S. Gönners Handbuch des gem. Processes 4. B. Nr.
LXXX. §. 10.
33) L. 12. §. 2. D. h. t. Cum sequestre recte agetur depositi
sequestraria actione, quam et in heredem eius reddi oportet.
34) L. 9. §. 3. D. de dolo malo. S. Schmids Lehrbuch
von Klagen und Einreden §. 806. u. ff.
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