Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 15, Abt. 1)

16.  Buch.  3.  Tit.  §.  949.
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halten  ist,  oder  die  Vollstreckung  nur  in  die  Früͤchte  geschehen ¬
  kann,  wie  z.  B.  bey  Lehnen  oder  Familienfideicom32) ¬

missen
949.
Klagen  aus  dem  Sequestrum.
insofern  die  Sequestration  durch  einen  Vertrag  der
Partheyen  geschahe,  kann  der  Sequester  von  demjenigen,
welchem  die  Sache  nach  geendigter  Sequestration  zu  restituiren ¬
  ist,  durch  die  aus  dem  Contract  entspringende  Klat =
  33
ge,  welche  hier  den  Beynamen  sequestraria  erhe
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auf  Herausgabe  derselben  belangt  werden.  Dagegen  kann
aber  auch  der  Sequester  seiner  Seits  durch  die  ihm  zustebende ¬
  Contractsklage  unter  gleicher  Nebenbezeichnung  wegen
seiner  Gegenanspruͤche  von  dem  Klaͤger  Entschaͤdigung  fordern. ¬
  Jst  daher  das  Sequestrum  a)  als  eine  Art  des  Depositums =
  geschehen,  so  ist  die  Klage  von  Seiten  des  obsiegenden =
  Theils  actio  depositi  sequestraria  directa,  von  Seiten -
  des  Sequesters  actio  depositi  sequestraria  contraria.  b)
Geschahe  die  Sequestration  nach  Art  eines  Mandats,  so  hat
die  actio  mandati  sequestraria  Statt,  welche  auch  bald  directa ¬
  bald  contraria  ist.  c)  Ward  sie  als  ein  locatio
operarum  mit  dem  Sequester  eingegangen,  so  ist  die
Klage  die  actio  locati  und  conducti  sequestraria.  Endlich
d)  nimmt  die  Sequestration  die  Natur  eines  unbenannten
Contracts  an,  so  wird  die  Klage  actio  praescriptis  verbis
sequestraria  genennt  3*)
32)  S.  Gönners  Handbuch  des  gem.  Processes  4.  B.  Nr.
LXXX.  §.  10.
33)  L.  12.  §.  2.  D.  h.  t.  Cum  sequestre  recte  agetur  depositi
sequestraria  actione,  quam  et  in  heredem  eius  reddi  oportet.
34)  L.  9.  §.  3.  D.  de  dolo  malo.  S.  Schmids  Lehrbuch
von  Klagen  und  Einreden  §.  806.  u.  ff.
.
            
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