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gaben der Nothstands-Lokalfürsorge und der freien Unterstützung, soweit ¬
solche gesetzlich und statutarisch obliegt.
Artikel 70. Aus den engeren Verbänden der Hülfskasse werden
die weiteren Verbände, der Landesverband, eventuell (Artikel 10)
der Reichsverband, zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben
gebildet.
Artikel 71. Der Landesverband ist vertreten durch den H.=K.Landesrath. ¬
Artikel 72. Das Plenum des Landesrathes besteht aus den von
jedem Lokalverbande (Krankenkasse) gewählten Vertretern.
Jeder Lokalverband entsendet mindestens einen Vertreter
mit
Stimmrecht. Dieser Vertreter ist reihenweise abwechselnd aus den
Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu wählen,
Er
führt
für je 100 Mitglieder eine und mindestens eine Stimme.
In das Plenum können bis zu ein Drittel Berufungen auch
außerhalb des Kreises der Mitgliedschaft Seitens der wählenden, ev.
nominirenden Organe ohne Berücksichtigung des Wohnortes stattfinden,
Den Vorsitzenden ernennt die Landesregierung (aus drei vom
Plenum vorgeschlagenen Mitgliedern).
Das Plenum des Landesverbandsrathes hat insbesondere den
nachfolgenden Wirkungskreis:
Genehmigung der Anträge betr. Statutenänderung;
Wahl des Verwaltungs=Landesausschusses (Landes=Vorstandes):
Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
der Landesfondverwaltungen;
Gutheißung von Gutachten, Berichten, Anträgen und Beschwerden
in Sachen der Hülfskasse.
Artikel 73. Alle übrigen statutenmäßigen Aufgaben des LandesHülfskassenverbandes ¬
liegen dem Verwaltungs-Landesausschuß ob.
Dieser Ausschuß faßt die erforderlichen Beschlüsse zum Vollzug
durch den Vorsitzenden, die Untercommissionen und das Hülfspersonal:
er bestellt den Landesverbandsarzt und ordnet außerordentliche
Prüfung der ganzen Geschäftsführung der Krankenkassen an,
ernennt die zweiten Rechnungsrevidenten und Kassencontroleure
für die Geschäftsführung der Krankenkassen,
bezeichnet den ihm zur Wahl zugewiesenen Theil von Vertretern
in den Lokalräthen, erledigt die an ihn gelangenden Brufungen, beruft ¬
die von ihm zu ernennenden Mitglieder der Lokal-Invalidirungskommissionen, ¬
leitet und überwacht die statutenmäßige Verwaltung der
Landesverbands=Fonds.