Metadaten : Schäffle, Albert Eberhard Friedrich: ¬Der korporative Hülfskassenzwang

153
gaben  der  Nothstands-Lokalfürsorge  und  der  freien  Unterstützung,  soweit ¬

solche  gesetzlich  und  statutarisch  obliegt.
Artikel  70.  Aus  den  engeren  Verbänden  der  Hülfskasse  werden
die  weiteren  Verbände,  der  Landesverband,  eventuell  (Artikel  10)
der  Reichsverband,  zur  Erfüllung  der  ihnen  zugewiesenen  Aufgaben
gebildet.
Artikel  71.  Der  Landesverband  ist  vertreten  durch  den  H.=K.Landesrath. ¬

Artikel  72.  Das  Plenum  des  Landesrathes  besteht  aus  den  von
jedem  Lokalverbande  (Krankenkasse)  gewählten  Vertretern.
Jeder  Lokalverband  entsendet  mindestens  einen  Vertreter
mit
Stimmrecht.  Dieser  Vertreter  ist  reihenweise  abwechselnd  aus  den
Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  zu  wählen,
Er
führt
für  je  100  Mitglieder  eine  und  mindestens  eine  Stimme.
In  das  Plenum  können  bis  zu  ein  Drittel  Berufungen  auch
außerhalb  des  Kreises  der  Mitgliedschaft  Seitens  der  wählenden,  ev.
nominirenden  Organe  ohne  Berücksichtigung  des  Wohnortes  stattfinden,
Den  Vorsitzenden  ernennt  die  Landesregierung  (aus  drei  vom
Plenum  vorgeschlagenen  Mitgliedern).
Das  Plenum  des  Landesverbandsrathes  hat  insbesondere  den
nachfolgenden  Wirkungskreis:
Genehmigung  der  Anträge  betr.  Statutenänderung;
Wahl  des  Verwaltungs=Landesausschusses  (Landes=Vorstandes):
Genehmigung  des  Voranschlages  und  des  Rechnungsabschlusses
der  Landesfondverwaltungen;
Gutheißung  von  Gutachten,  Berichten,  Anträgen  und  Beschwerden
in  Sachen  der  Hülfskasse.
Artikel  73.  Alle  übrigen  statutenmäßigen  Aufgaben  des  LandesHülfskassenverbandes ¬
  liegen  dem  Verwaltungs-Landesausschuß  ob.
Dieser  Ausschuß  faßt  die  erforderlichen  Beschlüsse  zum  Vollzug
durch  den  Vorsitzenden,  die  Untercommissionen  und  das  Hülfspersonal:
er  bestellt  den  Landesverbandsarzt  und  ordnet  außerordentliche
Prüfung  der  ganzen  Geschäftsführung  der  Krankenkassen  an,
ernennt  die  zweiten  Rechnungsrevidenten  und  Kassencontroleure
für  die  Geschäftsführung  der  Krankenkassen,
bezeichnet  den  ihm  zur  Wahl  zugewiesenen  Theil  von  Vertretern
in  den  Lokalräthen,  erledigt  die  an  ihn  gelangenden  Brufungen,  beruft ¬
  die  von  ihm  zu  ernennenden  Mitglieder  der  Lokal-Invalidirungskommissionen, ¬
  leitet  und  überwacht  die  statutenmäßige  Verwaltung  der
Landesverbands=Fonds.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer