Inhaltsverzeichnis : Liszt, Franz von: ¬Die Deliktsobligationen im System des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Beilage  1a
Beilage  1b

4)  Daß  nur  die  summarischen  Sachen  während  der  zweimonatlichen ¬
  Gerichtsferien  instruirt,  verhandelt  und  entschieden  werden  dürZeit ¬
  ruhen,  und  jede  Infen, ¬
  die  ordinären  dagegen  während  dieser
structionshandlung  oder  Entscheidung  in  einer  solchen  während  der
Ferien  nichtig  ist.
5)  daß  für  summarische  Sachen  eine  ganz  andere  Taxe  besteht,
nach  welcher  die  Gebühren  der  Anwälte  sehr  bedeutend  geringer  ist,
als  in  ordinären  Sachen,  so  daß  die  Gesammtkostenverzeichnisse  der
Anwälte  in  summarischen  Sachen,  deren  oft  acht  bis  zwölfe  einem  der
Richter,  welche  bei  dem  Urtheile  mitgewirkt  haben,  noch  an  demselben
Abende,  wo  die  Sachen  verhandelt  und  entschieden  wurden,  zur  Festsetzung ¬
  der  Kosten  vorgelegt  werden,  in  der  Regel  mehr  nicht  als
zwischen  sieben  und  zwölf  Gulden  betragen,  weil  in  diesen  Sachen
viele  in  ordinären  Sachen  zulässige  Gebühren  nicht  statthaft  sind,  wie
z.  B.  die  Consultations=,  die  Rollen=,  Vertagungs=Gebühr,  diejenige
für  Mittheilung  der  Akten  zur  Einsicht  der  Staatsanwaltschaft,  für
Fertigung  der  Qualitäten,  Aufstellung  des  Kostenverzeichnisses  u.  s.  w.
In  einer  Beilage  geben  wir  einen  Auszug  aus  dem  Register  des  k.
Bezirksgerichts  Landau  über  die  zur  Verhandlung  fixirten  Processe
von  je  drei  Sitzungstagen  in  drei  Wochen  mit  der  Zeitdauer  der  Verhandlung, ¬
  sodann  die  Kostenverzeichnisse  in  summarischen  Sachen,  welche
in  diesen  drei  Wochen  bei  diesem  Bezirksgerichte  erwachsen  sind,  und
einige  Kostenverzeichnisse  in  ordinären  Sachen  als  Beispiel.
Als  summarische  Sachen  hat  das  Gesetz  nicht  blos  die  auf  Seite
107  und  457  genannten  —  sondern  auch  die  nachfolgend  verzeichneten
erklärt:
)  Die  Sachen,  in  welchen  gegen  friedensrichterliche  (jetzt  landgerichtliche) ¬
  Urtheile  an  die  Bezirksgerichte  appellirt  ist,  sohin  auch
jene,  welche  Besitzstreitigkeiten  betreffen.
2)  Die  bloßen  Personalklagen,  wie  hoch  auch  die  Summe  sei,  welche
sie  betreffen  mögen,  wenn  ein  nicht  bestrittener  Titel  (Urkunde)  zu
Grunde  liegt.  Als  bestritten  ist  der  Titel  nur  dann  zu  erachten,  wenn
er  entweder  in  Beziehung  auf  seine  Existenz  —  Abläugnung  der  Unterschrift ¬
  und  behauptete  Fälschung  —  oder  in  Beziehung  auf  seine
Gültigkeit  —  wegen  Betrug,  Irrthum,  Mangel  an  Einwilligung  angegriffen ¬
  ist.  —  Streit  über  den  Sinn,  die  Auslegung  des  Titels,
oder  Einrede  dagegen,  z.  B.  behauptete  Zahlung  u.  s.  w.  ist  nicht  Bestreitung ¬
  des  Titels  im  Sinne  des  Gesetzes.
3)  Die  auf  keinen  Titel  (schriftliche  Urkunde)  sich  stützenden  Klagen, ¬
  welche  eintausend  Franken  nicht  übersteigen.
4)  Klagen  auf  Gestattung  eines  Provisoriums,  oder  welche  dring¬
            
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