Beilage 1a
Beilage 1b
4) Daß nur die summarischen Sachen während der zweimonatlichen ¬
Gerichtsferien instruirt, verhandelt und entschieden werden dürZeit ¬
ruhen, und jede Infen, ¬
die ordinären dagegen während dieser
structionshandlung oder Entscheidung in einer solchen während der
Ferien nichtig ist.
5) daß für summarische Sachen eine ganz andere Taxe besteht,
nach welcher die Gebühren der Anwälte sehr bedeutend geringer ist,
als in ordinären Sachen, so daß die Gesammtkostenverzeichnisse der
Anwälte in summarischen Sachen, deren oft acht bis zwölfe einem der
Richter, welche bei dem Urtheile mitgewirkt haben, noch an demselben
Abende, wo die Sachen verhandelt und entschieden wurden, zur Festsetzung ¬
der Kosten vorgelegt werden, in der Regel mehr nicht als
zwischen sieben und zwölf Gulden betragen, weil in diesen Sachen
viele in ordinären Sachen zulässige Gebühren nicht statthaft sind, wie
z. B. die Consultations=, die Rollen=, Vertagungs=Gebühr, diejenige
für Mittheilung der Akten zur Einsicht der Staatsanwaltschaft, für
Fertigung der Qualitäten, Aufstellung des Kostenverzeichnisses u. s. w.
In einer Beilage geben wir einen Auszug aus dem Register des k.
Bezirksgerichts Landau über die zur Verhandlung fixirten Processe
von je drei Sitzungstagen in drei Wochen mit der Zeitdauer der Verhandlung, ¬
sodann die Kostenverzeichnisse in summarischen Sachen, welche
in diesen drei Wochen bei diesem Bezirksgerichte erwachsen sind, und
einige Kostenverzeichnisse in ordinären Sachen als Beispiel.
Als summarische Sachen hat das Gesetz nicht blos die auf Seite
107 und 457 genannten — sondern auch die nachfolgend verzeichneten
erklärt:
) Die Sachen, in welchen gegen friedensrichterliche (jetzt landgerichtliche) ¬
Urtheile an die Bezirksgerichte appellirt ist, sohin auch
jene, welche Besitzstreitigkeiten betreffen.
2) Die bloßen Personalklagen, wie hoch auch die Summe sei, welche
sie betreffen mögen, wenn ein nicht bestrittener Titel (Urkunde) zu
Grunde liegt. Als bestritten ist der Titel nur dann zu erachten, wenn
er entweder in Beziehung auf seine Existenz — Abläugnung der Unterschrift ¬
und behauptete Fälschung — oder in Beziehung auf seine
Gültigkeit — wegen Betrug, Irrthum, Mangel an Einwilligung angegriffen ¬
ist. — Streit über den Sinn, die Auslegung des Titels,
oder Einrede dagegen, z. B. behauptete Zahlung u. s. w. ist nicht Bestreitung ¬
des Titels im Sinne des Gesetzes.
3) Die auf keinen Titel (schriftliche Urkunde) sich stützenden Klagen, ¬
welche eintausend Franken nicht übersteigen.
4) Klagen auf Gestattung eines Provisoriums, oder welche dring¬