Objekt : Merker, Johann Friedrich Carl: Ueber den Erwerb der Heimath und die solidarische Verpflichtung zur Armenpflege

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Betrieb  der  bestrafte  Uhrmacher  seine  Kunst  bereits
selbstständig;  so  ist  übrigens  der  Fall  kaum  denkbar,
daß  er  an  dem  Orte,  wo  er  als  Uhrmacher  wohnt,  nicht
auch  Orts=Einwohner  im  rechtlichen  Sinne  seyn  sollte.
Daß  er  aus  diesem  Orte  verwiesen  und  einem  andern
Orte  überwiesen  werden  könnte,  wird  daher,  auch  wenn
den  Kommunen  das  Zurückweisungsrecht  durch  ausdrückliche ¬
  gesetzliche  Bestimmungen  verstattet  ist,  doch  überaus
selten  eintreten,  und  noch  viel  seltener  möchte  es  sich  ereignen, ¬
  daß  der  wahre  Heimaths=Ort  eines  Mannes,  der
die  Uhrmacherkunst  bereits  selbstständig  treibt,  ein  Dorf
seyn  sollte.  Dann  entstände  aber  noch  die  Frage:  ob  der
wegen  Verbrechen  bestrafte  Uhrmacher  nicht  auf  dem  Lande
auch  einige  Gelegenheit  zur  Ausübung  seiner  Kunst  sollte
erlangen  können.  Er  würde  sich  dort  freilich,  wenigstens
anfangs,  auf  eine  sehr  kärgliche  Einnahme  beschränken
müssen.
Jst  es  dem  Geiste  unserer  Gesetzgebung  gemäß:  den
bestraften  Verbrechern  in  der  Benutzung  einer  ErwerbsGelegenheit ¬
  keine  entbehrlichen  Beschränkungen  entgegen
zu  stellen;  so  fordert  diese  Gesetzgebung  doch  andererseits
keinesweges:  daß  der  Wille  der  Bestraften  über  das  Wo
und  Wie  ihrer  Niederlassung  und  ihrer  Erwerbsmittel
unbeschränkt  berücksichtigt  werden  soll.
Der  Staatsdiener  verliert  durch  gemeine  Verbrechen
seine  Stelle;  das  unredliche  Gesinde  wird  durch  die  gesetzlichen ¬
  Bestimmungen  in  seinem  Unterkommen  dahin  beschränkt: -
  daß  die  Gesinde=Vermiether,  bei  eigener  Verantwortung, ¬
  verpflichtet  sind,  über  dessen  frühere  Führung ¬
  sorgfältig  Auskunft  einzuziehen,  und  ihre  Wissenschaft ¬
  denen,  die  es  miethen  wollen,  mitzutheilen,  daß  den
Herrschaften  aber  bei  Vermeidung  des  Schaden=Ersatzes
untersagt  ist,  gegen  ihr  besseres  Wissen  dem  von  ihnen
entlassenen  Gesinde  das  Zeugniß  der  Treue  und  Ehrlich=
            
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