Inhaltsverzeichnis : Seibertz, Johann Suibert: ¬Die Statutar- und Gewohnheitrechte des Herzogthums Westfalen, aus den Quellen geschichtlich und practisch dargestellt

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Acten  Jacob  Hillebrandt  resp.  den  lehnrührigen  Hof  Hil.
bringhausen  bei  Brilon  gelegen,  betreffend,  unter  Anschluß
der  betreffenden  jüngeren  Lehn-Acten,  daß  sich  nach  diesen
Lehn=Acten  keiner  als  Lehn-Interessent  unter  dem  Namen
Hillebrandt  v.  Atens  vorfindet,  wohl  aber  darin  und
namentlich  in  dem  Protokoll  des  Königl.  Justiz-Amts  von
2.  April  1815  und  dem  in  sine  der  jüngeren  Lehn-Acten
befindlichen  Auszuge  aus  dem  ehemaligen  Flurbuche  ein  LehnInteressent =
  unter  dem  Namen  Jacob  Hillebrand  v.  Schäfers ¬
  vorkömmt.
Uebrigens  sind  die  Lehn-Acten  nicht  blos,  um  die  vorgefallene ¬
  Personenverwechselung  zu  berichtigen,  sondern  haupt,
sächlich  darum  beigelegt,  um  in  Beziehung  auf  den,  unter
mehrere  Besitzer  getheilten  lehnrührigen  Hof  zu  Hilbringhausen, ¬
  den  dem  Königl.  Justiz=Amte  im  Rescripte  vom  heutigen
Tage  ad  Nr  6219,  die  nähere  Ermittelung  der  Lehnparzellen
und  Feststellung  der  Nummern  derselben  in  der  Mutterrolle
betreffend,  ertheilten  Auftrag  zu  erledigen;  worüber  wir  den
Bericht  binnen  3  Monaten  erwarten.  Wir  bemerken  noch,
daß  das  Lehn  Hilbringhausen,  wegen  seiner  Vertheilung  unter =
  mehrere  Lehn=Interessenten,  zur  Allodification  geeignet
ist  und  es  zweckmäßig  erscheint,  wenn  der  Lehnträger  Jakobi,
im  Einverständnisse  der  sämmtlichen  Lehn-Interessenten,  auf
Allodification  gegen  10  Przt.  des  Werths,  als  Allodificationsumme ¬
  anträgt.
Arnsberg,  den  17.  März  1835.
An
Königl.  Preuß.  Hofgericht.
das  Königl.  Justiz=Amt  zu  Brilon.
4.
1834  und  1835.  Das  Lehngericht  zu  Padberg  bescheinigt,  wie  die
Lehngefälle  von  den  Jnhabern  der  einzelnen  Padberger  Lehnparzellen, =
  an  den  Hauptlehnträger  zu  entrichten  sind.
A.  Daß  der  Hauptvasall  die  Klage  gegen  die  Detentoren =
  der  zum  Lehn  gehörigen  Parzellen  auf  Berichtigung  des
            
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