Metadaten : Handbuch des französischen Civilrechts (3)

§.  576.  Vermögen.
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gens  lässt  sich  der  Grundsatz  der  Unveräusserlichkeit  des
Vermögens  noch  in  einem  anderen  Sinne  und  einer  anderen
Beziehung  aufstellen  und  begründen.  Wenn  das  französische
Recht  alle  die  Verträge,  durch  welche  Einer  über  seinen
Nachlass  verfügt,  für  ungiltig  erklärt  (Art.  791.  1130,  s.  jedoch -
  Art.  1082.  1093),  so  ist  der  Rechtsgrund  dieser  Vorschrift ¬
  der,  dass  ein  Vertrag  dieser  Art  als  eine  Veräusserung
der  Persönlichkeit  zu  betrachten  sein  würde.  —  4)  In  dem
Eigenthume  am  Vermögen  liegt  wesentlich  das  Recht,  Verfügungen -
  auf  den  Todesfall  zu  treffen;  ein  Recht,  welches
auch  von  den  französischen  Gesetzen  anerkannt  und  bestätigt
wird.  Vgl.  die  folgende  Abtheilung.  —  5)  Das  Vindikationsrecht, -
  das  ein  wesentlicher  Bestandtheil  des  Eigenthumsrechtes ¬
  überhaupt  ist,  kann  gleichwohl  (in  Betracht,  dass
man  nur  mit  seiner  Persönlichkeit  sein  Vermögen  verlieren
kann)  nicht  in  Beziehung  auf  das  eigene  Vermögen,  dieses
als  ein  Ganzes  betrachtet,  sondern  nur  in  Beziehung  auf
das  Vermögen  eines  Andern,  das  man  erworben  hat,  wirkWohl -
  aber  ist  das  einem
sam  werden.  S.  jedoch  Art.  132.3
jeden  Eigenthümer  zustehende  Vindikationsrecht,  auch  was
das  eigene  Vermögen  betrifft,  in  der  Beziehung  wirksam,
dass  derjenige,  aus  dessen  Vermögen  etwas  in  das  Vermögen
des  Andern  verwendet  worden  ist,  von  diesem  (mit  Vorbehalt
der  unter  den  Parteien  etwa  bestehenden  Vertragsverhältnisse
sowie  der  in  den  Fall  eingreifenden  besonderen  gesetz§. ¬
  706  und:  Traité  sur  la  question  de  savoir  si  et  en  quel  sens,  les
donations  entre  vifs  de  biens  présens  font  passer  au  donataire  les  dettes
et  charges  du  donateur.  Par  C.  Th.  Hilgard.  Heidelberg  1812.  S.
Toull.  V.  816  ff.  Beide  Schriftsteller  bekennen  sich  in  Beziehung  auf
jene  Frage  zu  dem  im  Paragraphen  aufgestellten  Grundsatze.  P.  S.
dagegen  §.  706,  Anm.  9.  —  Eine  weitere  Folgerung  aus  diesem  Grundsatze -
  ist  der  Satz:  Semel  heres  semper  heres,  s.  §.  359.  Uebrigens
steht  mit  diesem  Grundsatze  die  Gemeinschaft  der  Güter,  z.  B.  die  eheliche, -
  keineswegs  in  Widerspruch.  Wer  in  eine  Gemeinschaft  der  Güter
tritt,  veräussert  nicht  sein  Vermögen.  (Ein  neuer  Grund  für  die  §.  505,
Anm.  1  vertheidigte  Meinung.
3)  S.  oben  §.  157a,  Anm.  5.  Es  ist  für  die  Auslegung  des  Art.  132
von  entscheidender  Wichtigkeit,  ob  man  die  Ansprüche,  von  welchen
er  handelt,  nach  der  Analogie  der  judiciorum  universalium  oder  nach  der
Analogie  der  judiciorum  singularium  beurtheilt.
            
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