§. 576. Vermögen.
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gens lässt sich der Grundsatz der Unveräusserlichkeit des
Vermögens noch in einem anderen Sinne und einer anderen
Beziehung aufstellen und begründen. Wenn das französische
Recht alle die Verträge, durch welche Einer über seinen
Nachlass verfügt, für ungiltig erklärt (Art. 791. 1130, s. jedoch -
Art. 1082. 1093), so ist der Rechtsgrund dieser Vorschrift ¬
der, dass ein Vertrag dieser Art als eine Veräusserung
der Persönlichkeit zu betrachten sein würde. — 4) In dem
Eigenthume am Vermögen liegt wesentlich das Recht, Verfügungen -
auf den Todesfall zu treffen; ein Recht, welches
auch von den französischen Gesetzen anerkannt und bestätigt
wird. Vgl. die folgende Abtheilung. — 5) Das Vindikationsrecht, -
das ein wesentlicher Bestandtheil des Eigenthumsrechtes ¬
überhaupt ist, kann gleichwohl (in Betracht, dass
man nur mit seiner Persönlichkeit sein Vermögen verlieren
kann) nicht in Beziehung auf das eigene Vermögen, dieses
als ein Ganzes betrachtet, sondern nur in Beziehung auf
das Vermögen eines Andern, das man erworben hat, wirkWohl -
aber ist das einem
sam werden. S. jedoch Art. 132.3
jeden Eigenthümer zustehende Vindikationsrecht, auch was
das eigene Vermögen betrifft, in der Beziehung wirksam,
dass derjenige, aus dessen Vermögen etwas in das Vermögen
des Andern verwendet worden ist, von diesem (mit Vorbehalt
der unter den Parteien etwa bestehenden Vertragsverhältnisse
sowie der in den Fall eingreifenden besonderen gesetz§. ¬
706 und: Traité sur la question de savoir si et en quel sens, les
donations entre vifs de biens présens font passer au donataire les dettes
et charges du donateur. Par C. Th. Hilgard. Heidelberg 1812. S.
Toull. V. 816 ff. Beide Schriftsteller bekennen sich in Beziehung auf
jene Frage zu dem im Paragraphen aufgestellten Grundsatze. P. S.
dagegen §. 706, Anm. 9. — Eine weitere Folgerung aus diesem Grundsatze -
ist der Satz: Semel heres semper heres, s. §. 359. Uebrigens
steht mit diesem Grundsatze die Gemeinschaft der Güter, z. B. die eheliche, -
keineswegs in Widerspruch. Wer in eine Gemeinschaft der Güter
tritt, veräussert nicht sein Vermögen. (Ein neuer Grund für die §. 505,
Anm. 1 vertheidigte Meinung.
3) S. oben §. 157a, Anm. 5. Es ist für die Auslegung des Art. 132
von entscheidender Wichtigkeit, ob man die Ansprüche, von welchen
er handelt, nach der Analogie der judiciorum universalium oder nach der
Analogie der judiciorum singularium beurtheilt.