Relatives Veräußerungsverbot und Vormerkung nach BGB. 329
von der Herbeiführung einer der außergrundbuchlich bestehenden
richtigen Rechtslage entsprechenden Grundbuchdarstellung wesent-
lich unterscheidet, so ist nicht anzunehmen, daß § 22 GBO. auf
die Eintragung des Geschützten anzuwenden") ist. Die Zu-
stimmung des Eingetragenen ist stets unerläßlich, wenn auch
lediglich aus Gründen des formellen Grundbuchrechts, nicht
wegen seiner materiellrechtlichen Stellung zur Sache.
Nur dem Geschützten gegenüber ist der verbotswidrige
Erwerber Nichtberechtigter. Das ist für den Fall einer dem
§ 7 KO. zuwiderlaufenden Veräußerung bestritten worden.
Jäger") führt aus: Wenn der Gemeinschuldner eine zur
Masse gehörige Sache an A verkauft, A sie verloren 'und B
sie gefunden hat, kann der mit dem Sachverhalte vertraute B
dem Eigentumsanspruche des A die auf den § 7 der KO.
gestützte Bestreitung der Aktivlegitimation entgegensetzen. „Auch
dem B gilt das Verbot des § 118 KO. Trotz des § 969
BGB. würde er sich, immer vorausgesetzt, daß er den Sach-
verhalt kennt, durch Herausgabe der Sache an den Verlierer
der Masse schadensersatzpflichtig machen." Dies letztere ist un-
bestreitbar. Fraglich ist nur, ob B dem A gegenüber mit dem
bloßen Einwande der Aktivlegitimation auskommt. Das Ver-
kehrseigentum steht dem A zu. Dies geht nicht einfach infolge
des Umstandes unter, daß B das Schutzeigentum der Masse
kennt, sondern erst dadurch, daß dies auf die von B erstattete
Anzeige hin von dem Verwalter geltend gemacht wird. Das
Recht des A ist an sich begründet, aber er kann nunmehr dem
B gegenüber von diesem Rechte keinen Gebrauch mehr machen,
da § 118 KO. eine Verpflichtung begründet, die ihn dem A
gegenüber entlastet.
41) Entgegenstehender Meinung Güthe, Grundbuchordnung1 1, 521;
1, 578.
42) ÄD.4 zu § 24 Anm. 15 (S. 268).
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