§. 86. Assistenten und Bevollmächtigte.
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Sache und bei Regulirung des Status controversiae als bei
Aufnehmung der Beweismittel verfahren solle.
Bei der Wahl 2) der Sachverständigen müssen A. zunächst
diejenigen Personen genommen werden, welche in jener Eigenschaft ¬
ein= für allemal bei dem Gerichte angestellt
und vereidet sind; B. in deren Ermangelung die Personen,
über deren Zuziehung die streitenden Theile sich vereinigen. ¬
Findet eine solche Vereinigung nicht Statt, so kann das
Gericht C. mit derjenigen Behörde Rücksprache nehmen
welcher zu jenem Zwecke geeignete Personen in Amtssachen untergeordnet ¬
sind, damit unter den von dieser Behörde zu bezeich1) ¬
A. G. O. 1. 9. §. 38; 1. 10. §. 59. Bei Auseinandersetzung kaufmännischer ¬
Societäten soll dem Instruenten schon vom Anfange
an (also schon bei der ersten noch einseitigen Vernehmung der Parteien)
ein sachverständiger Con-commissarius zugeordnet werden. A. G. O.
I. 46. §. 36 unter 1. Das Nämliche kann nothwendig seyn bei Aufnehmung ¬
der Klage, wenn es auf Lokalkenntnisse ankommt, die durch
Einnehmung des Augenscheines erlangt werden müssen, und ohne
welche es dem Instruenten unmöglich seyn würde, sich richtige Begriffe
von der streitigen Sache und von den Behauptungen des Klägers zu
verschaffen. A. G. O. 1. 10. §§. 380, 383. Abgesehen von dem Verfahren ¬
in den zur Kompetenz der Generalkommissionen gehörigen Regulirungs- ¬
und Theilungssachen, über welches besondere Vorschriften bestehen ¬
(s. oben S. 217 N. 4) und von den Einrichtungen bei den besonderen ¬
Gerichten und Deputationen für Schifffahrts-, Handels- und
Fabriksachen (s. oben §. 71) ist die Assistenz von Sachverständigen besonders ¬
vorgeschrieben oder doch anempfohlen: 1. in Merkantilsachen ¬
unter den speziellen Voraussetzungen in A. G. O. I. 30. §. 3;
2. bei Gränzstreitigkeiten: A. G. O. 1. 42. §§. 9, 13; 3. in
Bausachen: A. G. O. 1. 42. §. 35; 4. in Pachtsachen bei der
gegenseitigen Berechnung zwischen Pächter und Verpächter (A.
G. O. 1. 44. §. 7); in Remissionsfållen (A. G. O. I. 44. §. 27);
bei Exmissionsprozessen (A. G. O. 1. 44. §. 38) und bei der
gerichtlich vorzunehmenden Rückgewähr (A. G. O. 1. 44. §. 48);
5. bei Rechnungsabnahmen (A. G. O. 1. 4. §§. 7, 12, 17);
6. bei Auseinandersetzungen unter Miterben (A. G. O. 1. 46.
§. 18) und 7. bei Exmissionsanträgen der Lehnsz oder Fideikommiß=Interessenten ¬
gegen die Allodialerben vor beendigter ¬
Auseinandersetzung (A. G. O. 1. 46. §. 28).
2) R. vom 12. Juli 1806 auf die Anfrage des Cammergerichtes vom 22.
Mai j. J. bei: Mathis B. 9 S. 514 u. folg.; aufg. in Anh.
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§. 64 zu A. G. O. 1. 9. §. 38.