Volltext : Handbuch der preußischen Civilrechtspflege (1)

§.  86.  Assistenten  und  Bevollmächtigte.
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Sache  und  bei  Regulirung  des  Status  controversiae  als  bei
Aufnehmung  der  Beweismittel  verfahren  solle.
Bei  der  Wahl  2)  der  Sachverständigen  müssen  A.  zunächst
diejenigen  Personen  genommen  werden,  welche  in  jener  Eigenschaft ¬
  ein=  für  allemal  bei  dem  Gerichte  angestellt
und  vereidet  sind;  B.  in  deren  Ermangelung  die  Personen,
über  deren  Zuziehung  die  streitenden  Theile  sich  vereinigen. ¬
  Findet  eine  solche  Vereinigung  nicht  Statt,  so  kann  das
Gericht  C.  mit  derjenigen  Behörde  Rücksprache  nehmen
welcher  zu  jenem  Zwecke  geeignete  Personen  in  Amtssachen  untergeordnet ¬
  sind,  damit  unter  den  von  dieser  Behörde  zu  bezeich1) ¬
  A.  G.  O.  1.  9.  §.  38;  1.  10.  §.  59.  Bei  Auseinandersetzung  kaufmännischer ¬
  Societäten  soll  dem  Instruenten  schon  vom  Anfange
an  (also  schon  bei  der  ersten  noch  einseitigen  Vernehmung  der  Parteien)
ein  sachverständiger  Con-commissarius  zugeordnet  werden.  A.  G.  O.
I.  46.  §.  36  unter  1.  Das  Nämliche  kann  nothwendig  seyn  bei  Aufnehmung ¬
  der  Klage,  wenn  es  auf  Lokalkenntnisse  ankommt,  die  durch
Einnehmung  des  Augenscheines  erlangt  werden  müssen,  und  ohne
welche  es  dem  Instruenten  unmöglich  seyn  würde,  sich  richtige  Begriffe
von  der  streitigen  Sache  und  von  den  Behauptungen  des  Klägers  zu
verschaffen.  A.  G.  O.  1.  10.  §§.  380,  383.  Abgesehen  von  dem  Verfahren ¬
  in  den  zur  Kompetenz  der  Generalkommissionen  gehörigen  Regulirungs- ¬
  und  Theilungssachen,  über  welches  besondere  Vorschriften  bestehen ¬
  (s.  oben  S.  217  N.  4)  und  von  den  Einrichtungen  bei  den  besonderen ¬
  Gerichten  und  Deputationen  für  Schifffahrts-,  Handels-  und
Fabriksachen  (s.  oben  §.  71)  ist  die  Assistenz  von  Sachverständigen  besonders ¬
  vorgeschrieben  oder  doch  anempfohlen:  1.  in  Merkantilsachen ¬
  unter  den  speziellen  Voraussetzungen  in  A.  G.  O.  I.  30.  §.  3;
2.  bei  Gränzstreitigkeiten:  A.  G.  O.  1.  42.  §§.  9,  13;  3.  in
Bausachen:  A.  G.  O.  1.  42.  §.  35;  4.  in  Pachtsachen  bei  der
gegenseitigen  Berechnung  zwischen  Pächter  und  Verpächter  (A.
G.  O.  1.  44.  §.  7);  in  Remissionsfållen  (A.  G.  O.  I.  44.  §.  27);
bei  Exmissionsprozessen  (A.  G.  O.  1.  44.  §.  38)  und  bei  der
gerichtlich  vorzunehmenden  Rückgewähr  (A.  G.  O.  1.  44.  §.  48);
5.  bei  Rechnungsabnahmen  (A.  G.  O.  1.  4.  §§.  7,  12,  17);
6.  bei  Auseinandersetzungen  unter  Miterben  (A.  G.  O.  1.  46.
§.  18)  und  7.  bei  Exmissionsanträgen  der  Lehnsz  oder  Fideikommiß=Interessenten ¬
  gegen  die  Allodialerben  vor  beendigter ¬
  Auseinandersetzung  (A.  G.  O.  1.  46.  §.  28).
2)  R.  vom  12.  Juli  1806  auf  die  Anfrage  des  Cammergerichtes  vom  22.
Mai  j.  J.  bei:  Mathis  B.  9  S.  514  u.  folg.;  aufg.  in  Anh.
...*  .
§.  64  zu  A.  G.  O.  1.  9.  §.  38.
            
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