Inhaltsverzeichnis : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn ([1])

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verursacht  hat.  In  diesem  Falle  sollen  die  durch  die  Ueberschwemmung ¬
  betroffenen  Nachbarn  zwar  nicht  das  Recht  haben, ¬
  von  dem  Grundeigenthümer  die  Wiederherstellung  des
Dammes  zu  fordern,  wohl  aber  verlangen  können,  daß  er  ihnen
diese  Herstellung  gestatte.  Die  römisch-rechtliche  Unterscheidung
zwischen  natürlichen  Privatflüssen  und  künstlichen  Gräben  und
Kanälen  ist  auch  in  der  Natur  der  Sache  begründet.  Bei  ersteren ¬
  tritt  die  Regel  in  Anwendung,  daß  (abgesehen  von  besonderen ¬
  Obligationsgründen)  Niemand  verpflichtet  sei,  etwas  zu  leisten, ¬
  was  einem  Andern  zum  Vortheil  gereicht;  daß  vielmehr  die
natürliche  Verbindlichkeit  sich  darauf  beschränke,  es  zu  gestatten,
daß  der  Nachbar  die  nur  ihm  zum  Vortheil  gereichende  Reinigung ¬
  des  Flusses  auf  seine  eigenen  Kosten  auf  fremdem  Grund
und  Boden  vornehme.  Anders  verhält  sich  die  Sache,  wenn  der
Wasserlauf,  welcher  gereinigt  werden  soll,  durch  die  Kunst  angelegt ¬
  ist.  Es  muß  hier  als  Regel  vorausgesetzt  werden,  daß  der
be
effende  Grundeigenthümer  selbst  in
seinem  Interesse  den  Graben ¬
  gezogen  hat.  Ist  es  nun  aber
ein  allgemeiner  Grundsatz,
daß  keine  Veränderung  des  allgemeinen  Wasserlaufs  vorgenommen
werden  darf,  welche  den  Nachbarn  zum  Nachtheil  gereicht,  so  führt
auf  solche  Weise  auch  die  durch  den  Grundeigenthümer  erfolgte
Anlegung  des  neuen  Grabens  für  ihn  die  Pflicht  gegen  die  Nachbarn ¬
  herbei,  diese  Anlage  in  solchem  Zustande  zu  erhalten,  daß
sie  den  Nachbarn  nicht  nachtheilig  werde.
Diese  Sätze  finden  sich  in  den  Motiven  eines  Berliner
Obertribunals-Plenarbeschlusses  vom  9.  April  1844,  in  welchem
es  sich  von  Feststellung  richtiger  Anwendung  der  §§  99.  100.
Tit.  8.  Th.  I.  des  preuß.  L  R.  handelte.
(Entsch.  des  geh.  Obertribunals  zu  Berlin,  B.  10.  Seite
252  ff.)
N
Druck  von  Hermann  Schnorr  in  Eisenberg.
            
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