Metadaten : Fürth, J.: ¬Das österreichische Miethrecht und Miethverfahren

§  2.  Oeffentl.  Gewaltthätigkeit  d.  boshafte  Beschädig.  fremden  Eigenthums.  419
b)  Bei  Gefährdung  von  Menschen  oder  in
größerer  Ausdehnung  für  fremdes  Gut.
Es  genügt,  wenn  die  Handlung  derartig  ist,  daß  daraus  die
Gefährdung  geschehen  kann,  daher  die  bloße  Möglichkeit;  der
thatsächliche  Eintritt  des  Unfalles  oder  der  größeren  Beschädigung
bildet  nur  die  Grundlage  für  ein  größeres  Strafausmaß.  §  86
St.G.  Abs.  2.1)  Maßgebend  ist  nur  die  Handlung,  nicht  aber  der
beschädigende  Gegenstand,2)  so  daß  es  gleichgiltig  wäre,  ob  bei
einem  Steinwurf  in  das  Fenster,  der  Stein  oder  die  zerbrochene
Fensterscheibe  die  Gefahr  herbeiführen  kann.  Jedoch  wird  auf
Seite  des  Thäters  das  Bewußtsein  vorausgesetzt,  daß  aus  seiner
Handlung  die  im  §  85  b  St.B.  bezeichnete  Gefahr  entstehen  kann.
Eine  größere  Ausdehnung  der  Gefahr  für  fremdes  Eigenthum
scheint  analog  §  179,  184  und  203  St.G.  dann  vorhanden  zu
sein,  wenn  der  mögliche  Schaden  mehr  als  300  fl  beträgt,*)  obzwar
dies  mangels  einer  besonderen  Bestimmung  des  §  85  sehr  zweifelhaft ¬
  ist.
Der  vom  Eintritte  eines  Unfalles  abhängig  gemachte  höhere
Strafsatz  kann  nur  dort  Anwendung  finden,  wo  der  Erfolg  über
den  Begriff  eines  bloßen  Ungemachs  hinausgeht.5)
*)  Entsch.  des  C.  H.  vom  5.  Dezember  1885  Z.  11282,  Nowak  857,  12.  März
1881  Z.  558  Nowak  Nr.  320,  19.  November  1881  Z.  9153  Nowak  Nr.  388.
2)  Entsch.  des  C.H.  vom  17.  Oktober1874  Z.  7622,  Nowak  Nr.  27,  31.  Oktober ¬
  1879  Z.  5802,  5.  Dezember  1884  Z.  11083,  Nowak  682,  15.  Januar  1887
Z.  10703,  9.  Februar  1889  Z.  13680.  —  3)  Entsch.  des  C.H.  vom  27.  Dezember ¬
  1884  Z.  7441  Nowak  Nr.  727  und  6.  Februar  1892  Z.  15166.
4)  So  Herbst,  Strafrecht,  Bd.  I  S.  233.
8)  Entsch.  des  C.H.  vom  20.  Dezember ¬
  1889  Z.  12886,  Nowak  Nr.  1325.
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