§ 2. Oeffentl. Gewaltthätigkeit d. boshafte Beschädig. fremden Eigenthums. 419
b) Bei Gefährdung von Menschen oder in
größerer Ausdehnung für fremdes Gut.
Es genügt, wenn die Handlung derartig ist, daß daraus die
Gefährdung geschehen kann, daher die bloße Möglichkeit; der
thatsächliche Eintritt des Unfalles oder der größeren Beschädigung
bildet nur die Grundlage für ein größeres Strafausmaß. § 86
St.G. Abs. 2.1) Maßgebend ist nur die Handlung, nicht aber der
beschädigende Gegenstand,2) so daß es gleichgiltig wäre, ob bei
einem Steinwurf in das Fenster, der Stein oder die zerbrochene
Fensterscheibe die Gefahr herbeiführen kann. Jedoch wird auf
Seite des Thäters das Bewußtsein vorausgesetzt, daß aus seiner
Handlung die im § 85 b St.B. bezeichnete Gefahr entstehen kann.
Eine größere Ausdehnung der Gefahr für fremdes Eigenthum
scheint analog § 179, 184 und 203 St.G. dann vorhanden zu
sein, wenn der mögliche Schaden mehr als 300 fl beträgt,*) obzwar
dies mangels einer besonderen Bestimmung des § 85 sehr zweifelhaft ¬
ist.
Der vom Eintritte eines Unfalles abhängig gemachte höhere
Strafsatz kann nur dort Anwendung finden, wo der Erfolg über
den Begriff eines bloßen Ungemachs hinausgeht.5)
*) Entsch. des C. H. vom 5. Dezember 1885 Z. 11282, Nowak 857, 12. März
1881 Z. 558 Nowak Nr. 320, 19. November 1881 Z. 9153 Nowak Nr. 388.
2) Entsch. des C.H. vom 17. Oktober1874 Z. 7622, Nowak Nr. 27, 31. Oktober ¬
1879 Z. 5802, 5. Dezember 1884 Z. 11083, Nowak 682, 15. Januar 1887
Z. 10703, 9. Februar 1889 Z. 13680. — 3) Entsch. des C.H. vom 27. Dezember ¬
1884 Z. 7441 Nowak Nr. 727 und 6. Februar 1892 Z. 15166.
4) So Herbst, Strafrecht, Bd. I S. 233.
8) Entsch. des C.H. vom 20. Dezember ¬
1889 Z. 12886, Nowak Nr. 1325.
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