+ 135
daß bey einem jeden Wechselproceß um so eher das
strengste gesetzliche Verfahren eintreten muß, als wie
oben gezeigt die Sicherheit der Handlung, und das
Vertrauen in der handelnden Welt, die Basis derselben, =
im entgegengesetzten Falle leiden würde. Das
Gesetz aber hat bey allen strengen Bestimmungen immer
nur den Acceptanten vor Augen gehabt, der seiner
übernommenen Verbindlichkeiten nicht nachlebt
und gegen diesen gebietet es aus völlig zureichenden
Gründen executivisch zu verfahren, ohne eine dilatorische =
Einrede anzunehmen. Weiter kann es unmoͤglich,
und nach der Natur der Sache nicht gehen. Mag man
den Wechselcontract nun als mandatum, als E. V.
L. C., oder als contractus innominatus do ut des
u. s. w. annehmen, oder statuiren, daß er ein eignes
Geschäft bilde, bey dem alle diese genannten Contracte
vorkommen
Knorr de vera natura ac indole contr. camb. in camb. trassatis -
§. 3. sqq.
so muß man immer einraͤumen, daß der Consens nicht
fehlen duͤrfe, und alles, was diesen impedirt, dirimirt
auch den Contract, wenn gleich die Einrede der Belistigung =
als dilatorische, zur nachmaligen Ausfuͤhrung
ad separatum verwiesen wird
Claproths Einleitung in sämmtl. summarische Processe.
Abschn. 2. Hauptst. 3. §. 69.
welches das franzöͤsische Gesetz ausgedehnter annimmt.
Pothier du contrat. de Change, prem. part. ch. 4. n. 120.
Es ist auch ad 2) zwar eben so unlaͤugbar, daß alle
bey diesem Geschäft verbindlich gemachte occurirende