Metadaten : Buchholz, Karl August: Versuche über verschiedene Rechtsmaterien mit besonderer Hinsicht auf dabey vorkommende Controverse

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daß  bey  einem  jeden  Wechselproceß  um  so  eher  das
strengste  gesetzliche  Verfahren  eintreten  muß,  als  wie
oben  gezeigt  die  Sicherheit  der  Handlung,  und  das
Vertrauen  in  der  handelnden  Welt,  die  Basis  derselben, =
  im  entgegengesetzten  Falle  leiden  würde.  Das
Gesetz  aber  hat  bey  allen  strengen  Bestimmungen  immer
nur  den  Acceptanten  vor  Augen  gehabt,  der  seiner
übernommenen  Verbindlichkeiten  nicht  nachlebt
und  gegen  diesen  gebietet  es  aus  völlig  zureichenden
Gründen  executivisch  zu  verfahren,  ohne  eine  dilatorische =
  Einrede  anzunehmen.  Weiter  kann  es  unmoͤglich,
und  nach  der  Natur  der  Sache  nicht  gehen.  Mag  man
den  Wechselcontract  nun  als  mandatum,  als  E.  V.
L.  C.,  oder  als  contractus  innominatus  do  ut  des
u.  s.  w.  annehmen,  oder  statuiren,  daß  er  ein  eignes
Geschäft  bilde,  bey  dem  alle  diese  genannten  Contracte
vorkommen
Knorr  de  vera  natura  ac  indole  contr.  camb.  in  camb.  trassatis -
  §.  3.  sqq.
so  muß  man  immer  einraͤumen,  daß  der  Consens  nicht
fehlen  duͤrfe,  und  alles,  was  diesen  impedirt,  dirimirt
auch  den  Contract,  wenn  gleich  die  Einrede  der  Belistigung =
  als  dilatorische,  zur  nachmaligen  Ausfuͤhrung
ad  separatum  verwiesen  wird
Claproths  Einleitung  in  sämmtl.  summarische  Processe.
Abschn.  2.  Hauptst.  3.  §.  69.
welches  das  franzöͤsische  Gesetz  ausgedehnter  annimmt.
Pothier  du  contrat.  de  Change,  prem.  part.  ch.  4.  n.  120.
Es  ist  auch  ad  2)  zwar  eben  so  unlaͤugbar,  daß  alle
bey  diesem  Geschäft  verbindlich  gemachte  occurirende
            
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