Auslegung des Pandektenrechts insbesondere. § 25.
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Vorkaufsrecht, Reuerecht u. s. w.), ihr Inhalt, ihr Subject (Person, ¬
juristische Person), ihre Eigenschaften (Theilbarkeit und Untheilbarkeit, ¬
Veräußerlichkeit und Unveräußerlichkeit, Selbstständigkeit -
und Unselbstständigkeit u. s. w.), die von ihnen ausgehende
Action (Ausübung, Klagbarkeit, Abschwächung des Rechts), besonders ¬
auch ihre Lebensphänomene (Entstehung, Untergang, Umgestaltung; ¬
Begründung Vernichtung Umgestaltung schlechthin, oder
mit einstweilen gehemmter Kraft; vollständige Vernichtung und
Vernichtung durch Erzeugung einer Einrede; Umgestaltung der
Person nach, dem Stoffe nach; Rechtsnachfolge, Gesammtnachfolge.
Sondernachfolge u. s. w.). Dieß soll keine vollständige Aufzählung
sein, sondern nur zur Orientirung dienen.
Die Zurückführung eines Rechtsverhältnisses auf die ihm zu
Grunde liegenden Begriffe nennt man Construction desselben?.
II. Auslegung des Pandektenrechts insbesondere.
§ 25.
Was die Auslegung des Pandektenrechts insbesondere betrifft,
so ist hier zunächst zu erwähnen, daß Justinian alle Auslegung der
von ihm publicirten Rechtsbücher verboten hat*; im Zweifelsfalle
solle der Richter sich an den Kaiser wenden. Aber weder ist diese
letztere Vorschrift heutzutage irgendwie ausführbar, noch ist das
* Construirt wird z. B. die Reallast, indem nachgewiesen wird, daß das
durch sie gewährte Recht unter den Begriff des dinglichen, oder aber unter
den Begriff des obligatorischen Rechts falle. Die Entstehung des Eigenthums ¬
aus dem Aufheben einer ausgeworfenen Sache wird consteuirt, indem
nachgewiesen wird, daß in dem Auswerfen eine Tradition oder aber eine
Dereliction liege. — Vgl. über die Construction, und überhaupt über das
im Texte Gesagte, die geist= und lehrreiche Darstellung von Ihering Geist
des rom. Rechts II S. 321—414 (4. Aufl. S. 309 fg.) in Verbindung mit
Jahrb. f. Dogmatik I S. 1 fg., eine Darstellung, welche trotz dessen, was sich im
Einzelnen gegen dieselbe einwenden läßt, doch im Ganzen, als erster Versuch
der Begründung einer „Technik des Rechts“, wie mir scheint, eine wärmere
Anerkennung verdient hätte, als sie bei Brinz krit. VISchr. II S. 1 fg. gefünden ¬
hat. Vgl. noch Schloßmann der Vertrag S. 235 fg. (gegen Ihering).
L. 12 C. de legib. 1. 14, l. 2 § 21 C. de vet. jure jenucl. l. 17.
Ueber andere ähnliche Erscheinungen auf dem Gebiete der Gesetzgebung vgl.
Unger Anm. 2 zu § 13 (1 S. 95), Wächter gem. Recht S. 266 fa.
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§ 25-