fullscreen : Lehrbuch des Pandektenrechts (1)

Auslegung  des  Pandektenrechts  insbesondere.  §  25.
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Vorkaufsrecht,  Reuerecht  u.  s.  w.),  ihr  Inhalt,  ihr  Subject  (Person, ¬
  juristische  Person),  ihre  Eigenschaften  (Theilbarkeit  und  Untheilbarkeit, ¬
  Veräußerlichkeit  und  Unveräußerlichkeit,  Selbstständigkeit -
  und  Unselbstständigkeit  u.  s.  w.),  die  von  ihnen  ausgehende
Action  (Ausübung,  Klagbarkeit,  Abschwächung  des  Rechts),  besonders ¬
  auch  ihre  Lebensphänomene  (Entstehung,  Untergang,  Umgestaltung; ¬
  Begründung  Vernichtung  Umgestaltung  schlechthin,  oder
mit  einstweilen  gehemmter  Kraft;  vollständige  Vernichtung  und
Vernichtung  durch  Erzeugung  einer  Einrede;  Umgestaltung  der
Person  nach,  dem  Stoffe  nach;  Rechtsnachfolge,  Gesammtnachfolge.
Sondernachfolge  u.  s.  w.).  Dieß  soll  keine  vollständige  Aufzählung
sein,  sondern  nur  zur  Orientirung  dienen.
Die  Zurückführung  eines  Rechtsverhältnisses  auf  die  ihm  zu
Grunde  liegenden  Begriffe  nennt  man  Construction  desselben?.
II.  Auslegung  des  Pandektenrechts  insbesondere.
§  25.
Was  die  Auslegung  des  Pandektenrechts  insbesondere  betrifft,
so  ist  hier  zunächst  zu  erwähnen,  daß  Justinian  alle  Auslegung  der
von  ihm  publicirten  Rechtsbücher  verboten  hat*;  im  Zweifelsfalle
solle  der  Richter  sich  an  den  Kaiser  wenden.  Aber  weder  ist  diese
letztere  Vorschrift  heutzutage  irgendwie  ausführbar,  noch  ist  das
*  Construirt  wird  z.  B.  die  Reallast,  indem  nachgewiesen  wird,  daß  das
durch  sie  gewährte  Recht  unter  den  Begriff  des  dinglichen,  oder  aber  unter
den  Begriff  des  obligatorischen  Rechts  falle.  Die  Entstehung  des  Eigenthums ¬
  aus  dem  Aufheben  einer  ausgeworfenen  Sache  wird  consteuirt,  indem
nachgewiesen  wird,  daß  in  dem  Auswerfen  eine  Tradition  oder  aber  eine
Dereliction  liege.  —  Vgl.  über  die  Construction,  und  überhaupt  über  das
im  Texte  Gesagte,  die  geist=  und  lehrreiche  Darstellung  von  Ihering  Geist
des  rom.  Rechts  II  S.  321—414  (4.  Aufl.  S.  309  fg.)  in  Verbindung  mit
Jahrb.  f.  Dogmatik  I  S.  1  fg.,  eine  Darstellung,  welche  trotz  dessen,  was  sich  im
Einzelnen  gegen  dieselbe  einwenden  läßt,  doch  im  Ganzen,  als  erster  Versuch
der  Begründung  einer  „Technik  des  Rechts“,  wie  mir  scheint,  eine  wärmere
Anerkennung  verdient  hätte,  als  sie  bei  Brinz  krit.  VISchr.  II  S.  1  fg.  gefünden ¬
  hat.  Vgl.  noch  Schloßmann  der  Vertrag  S.  235  fg.  (gegen  Ihering).
L.  12  C.  de  legib.  1.  14,  l.  2  §  21  C.  de  vet.  jure  jenucl.  l.  17.
Ueber  andere  ähnliche  Erscheinungen  auf  dem  Gebiete  der  Gesetzgebung  vgl.
Unger  Anm.  2  zu  §  13  (1  S.  95),  Wächter  gem.  Recht  S.  266  fa.
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§  25-
            
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