Objekt : Staub, Hermann: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Anm.21
Anm.22.
Anm.  1.
Anm.  2.
Anm.  3.

Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Gesellschaft.  §  71.
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§  37).  Aber  nach  innen  können  die  Geschäftsführungsbefugnisse  beschränkt  werden,  die  Liquidatoren ¬
  haben  nach  innen  alle  diejenigen  Beschränkungen  inne  zu  halten,  welche  ihnen  von  den
maßgebenden  Organen  auferlegt  werden.  Deshalb  ist  es  eine  gültige  Beschränkung  der  Geschäftsführungsbefugnisse ¬
  der  Liquidatoren,  wenn  das  Statut  besagt,  daß  die  Einzahlungen  durch  Bekanntmachung ¬
  des  Aufsichtsrats  eingefordert  werden,  sollte  dadurch  den  Liquidatoren  auch  das  Liqui
dationsgeschäft  erschwert  werden;  darin  liegt  keine  Einschränkung  der  Vertretungsmacht  Dritten
gegenüber,  sondern  den  Gesellschaftern  gegenüber  (dies  gegen  R.G.  45  S.  154,  155).  Wegen
der  näheren  Erläuterungen  dieser  Materie  muß  auf  §  37  verwiesen  werden.
Es  wird  auch  noch  die  Frage  erörtert,  ob  eine  Erweiterung  der  gesetzlichen
Vertretungsbefugnis  durch  Gesellschafterversammlung  oder  Statut  zulässig  ist.  Die  Frage
wird  im  Allgemeinen  bejaht  (Förtsch  Anm.  2,  Liebmann  Anm.  3).  Allein  die  Frage  muß  verneint ¬
  werden.  Die  Liquidatoren  dürfen  alle  Rechtsgeschäfte  vornehmen,  welche  dem  Liquidations
zwecke  entsprechen  und  nicht  anderen  Organen  (Gesellschafterversammlung)  vorbehalten  sind.  Wie
kann  da  von  einer  Erweiterung  noch  gesprochen  werden?  Nach  welcher  Richtung  ist  da  eine
Erweiterung  noch  denkbar?  Unmöglich  kann  ihnen  gestattet  werden  die  Vornahme  von  Rechtsgeschäften, ¬
  welche  dem  Liquidationszwecke  zuwiderlaufen  (das  wäre  ja  eine  Rückgängigmachung
der  Liquidation),  und  ebensowenig  solche,  welche  der  Gesellschafterversammlung  vorbehalten  sind,
z.  B.  Statutenänderungen.
Zusatz  2.  Über  die  Rechtswirkungen  der  von  den  Liquidatoren  vorgenommenen  Rechts
handlungen,  daß  diese  insbesondere  die  Gesellschaft  treffen  und  nur  diese,  vergl.  Anm.  15  zu  §  69,
über  die  Haftung  der  Gesellschaft  für  Delikte  der  Liquidatoren,  über  die
Haftung  der  Liquidatoren  selbst  gegenüber  Dritten  für  Delikte  und  schuldhafte ¬
  Vertragsverletzungen,  die  sie  bei  der  Geschäftsführung  begehen,  über  die  Haftung
desjenigen,  der  sich  fälschlich  als  Liquidator  ausgiebt,  über  die  Zulässigkeit
von  Rechtsgeschäften  der  Liquidatoren  mit  sich  selbst,  über  alle  diese  Fragen
s.  Anm.  8ffg.  zu  §  36.  Die  Fragen  sind  sämtlich  hier  analog  zu  beantworten.
§  71.
Die  Liquidatoren  haben  die  aus  §§  56,  57,  §  41  Absatz  1,  §  45  Absatz ¬
  [,  2  und  4,  §  49  Absatz  ]  und  2,  §  64  sich  ergebenden  Rechte  und
Pflichten  der  Geschäftsführer.
Sie  haben  sofort  bei  Beginn  der  Liquidation  und  demnächst  in  jedem
Jahre  eine  Bilanz  aufzustellen.
Der  vorliegende  Paragraph  hebt  einige  Verpflichtungen  der  Geschäftsführer  hervor.
1.  Die  in  Abs.  1  hervorgehobenen  Verpflichtungen  sind  von  uns  bereits  in
der  Erläuterung  zu  §  69  im  Zusammenhange  behandelt.  Dort  haben  wir  bei
jedem  einzelnen  Paragraphen  des  zweiten  und  dritten  Abschnitts  die  Frage  erörtert,
und  in  welcher  Weise  derselbe  auf  das  Stadium  der  Liquidation  anwendbar  ist.
kann  daher  auf  diese  Erläuterungen  verwiesen  werden.
Nur  hinsichtlich  des  §  64  ist  die  im  vorliegenden  Paragraphen  angeordnete  Anwendbarkeit ¬
  noch  besonders  hervorzuheben.  Es  sind  also  die  Liquidatoren  verpflichtet,  die
Eröffnung  des  Konkurses  zu  beantragen,  sobald  die  Zahlungsunfähigkeit  der  Gesellschaft
eintritt  oder  aus  einer  aufgestellten  Bilanz  die  Überschuldung  sich  ergiebt;  sie  haften  sonst
auf  Schadensersatz.  Näheres  zu  §  64.
Über  den  Konkurs  der  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  siehe  die  Erläuterungen
zu  §  63.
In  Abs.  2  unseres  Paragraphen  ist  den  Liquidatoren  zur  Pflicht  gemacht,  bei  Beginn  der
Liquidation  und  demnächst  in  jedem  Jahre  eine  Bilanz  aufzustellen.
a)  Zunächst  haben  die  Liquidatoren  bei  dem  Beginn  der  Liquidation  eine
Bilanz  aufzustellen.  Das  ist  gewissermaßen  die  Eröffnungsbilanz  für  die  in  die
            
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