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Einleitung.
äusser Kraft gesetzt ward, den Bestand einer jeden Actiengesellschaft ¬
von staatlicher Genehmigung abhängig machte.
So entstand z. B. im Jahre 1750 unter dem Namen
„Chambre d'assurances de Paris“ eine Actiengesellschaft, welche
sich selbst als „établie en corps de compagnie particulière, par
acte d'association“ bezeichnete, und auf Grund eines notariellen ¬
Acts zwischen mehreren Unternehmern und anderweitigen
Actienzeichnern in's Leben gerufen ward, ohne dass eine andere ¬
staatliche Mitwirkung hierbei erwähnt wäre, als dass
die Homologation der Statuten zum Zwecke ihrer Authentisirung ¬
bei der table de marbre, d. h. dem Admiralitäts-Gerichte ¬
nachgesucht wurde.
Wie sehr man aber erst bei solchen ohne königliche Privilegien ¬
errichteten Verbindungen sich der Bedenken bewusst ¬
wurde, zu welchen die neue Rechtsform Veranlassung
2, welche z. B. die
geben konnte, zeigen eben jene Statuter
Bestimmung enthalten, dass sie für alle Interessenten Gesetzeskraft ¬
hätten, dass man aber Jedem, damit er sich nicht
auf Unkenntniss berufen könne, ein Statuten-Exemplar übergeben ¬
solle (Art. 89 u. 91); welche ferner erklären, dass die
Actionäre nicht solidarisch und nicht über die von ihnen gezeichneten ¬
Beträge hinaus hafteten (Art. 121), dass der Gesellschafts-Fonds ¬
in keiner Weise durch Anlehen einzelner
Gesellschafter belastet werden könne (Art. 131) u. s. w.
Eine gesetzliche Regelung haben die Actiengesellschaften ¬
in Frankreich unter dem Namen „sociétés anonymes
erst durch den Cod. de Comm. erhalten, durch welchen die
rechtliche Entstehung derselben schlechtweg von der staatlichen ¬
Genehmigung abhängig gemacht wurde.
Der „société anonyme" wurde jedoch durch Gesetz vom
23. Mai 1863 eine andere Art von Actiengesellschaft, die
„société à responsabilité limitée“ 53, — eine Bezeichnung, welche
der von der Commission des Gesetzgebenden Körpers vorgeschlagenen ¬
Benennung „société anonyme libre“ vorgezogen
worden w:
54, — an die Seite gesetzt. Es war dies eine Handelsgesellschaft ¬
55, welche sich von der anonymen Gesellschaft
52) Mitgetheilt durch Savary dictionn. univ. tom. IV. p. 1210 suiv.
53) Ohne ausreichenden Grund behauptet Vavasseur des sociétés
à responsibilité limitées (Paris 1863) p. VII. sqq., dass das Capital einer
solchen Gesellschaft nicht nothwendig in Actien eingetheilt zu sein
brauche. — 54) Vavasseur l. c. p. 88.
55) Gesetz v. 23. Mai 1863 Art. 1. — Vavasseur l. c. p. 89.