Metadaten : Renaud, Achilles: ¬Das Recht der Actiengesellschaften

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Einleitung.
äusser  Kraft  gesetzt  ward,  den  Bestand  einer  jeden  Actiengesellschaft ¬
  von  staatlicher  Genehmigung  abhängig  machte.
So  entstand  z.  B.  im  Jahre  1750  unter  dem  Namen
„Chambre  d'assurances  de  Paris“  eine  Actiengesellschaft,  welche
sich  selbst  als  „établie  en  corps  de  compagnie  particulière,  par
acte  d'association“  bezeichnete,  und  auf  Grund  eines  notariellen ¬
  Acts  zwischen  mehreren  Unternehmern  und  anderweitigen
Actienzeichnern  in's  Leben  gerufen  ward,  ohne  dass  eine  andere ¬
  staatliche  Mitwirkung  hierbei  erwähnt  wäre,  als  dass
die  Homologation  der  Statuten  zum  Zwecke  ihrer  Authentisirung ¬
  bei  der  table  de  marbre,  d.  h.  dem  Admiralitäts-Gerichte ¬
  nachgesucht  wurde.
Wie  sehr  man  aber  erst  bei  solchen  ohne  königliche  Privilegien ¬
  errichteten  Verbindungen  sich  der  Bedenken  bewusst ¬
  wurde,  zu  welchen  die  neue  Rechtsform  Veranlassung
2,  welche  z.  B.  die
geben  konnte,  zeigen  eben  jene  Statuter
Bestimmung  enthalten,  dass  sie  für  alle  Interessenten  Gesetzeskraft ¬
  hätten,  dass  man  aber  Jedem,  damit  er  sich  nicht
auf  Unkenntniss  berufen  könne,  ein  Statuten-Exemplar  übergeben ¬
  solle  (Art.  89  u.  91);  welche  ferner  erklären,  dass  die
Actionäre  nicht  solidarisch  und  nicht  über  die  von  ihnen  gezeichneten ¬
  Beträge  hinaus  hafteten  (Art.  121),  dass  der  Gesellschafts-Fonds ¬
  in  keiner  Weise  durch  Anlehen  einzelner
Gesellschafter  belastet  werden  könne  (Art.  131)  u.  s.  w.
Eine  gesetzliche  Regelung  haben  die  Actiengesellschaften ¬
  in  Frankreich  unter  dem  Namen  „sociétés  anonymes
erst  durch  den  Cod.  de  Comm.  erhalten,  durch  welchen  die
rechtliche  Entstehung  derselben  schlechtweg  von  der  staatlichen ¬
  Genehmigung  abhängig  gemacht  wurde.
Der  „société  anonyme"  wurde  jedoch  durch  Gesetz  vom
23.  Mai  1863  eine  andere  Art  von  Actiengesellschaft,  die
„société  à  responsabilité  limitée“  53,  —  eine  Bezeichnung,  welche
der  von  der  Commission  des  Gesetzgebenden  Körpers  vorgeschlagenen ¬
  Benennung  „société  anonyme  libre“  vorgezogen
worden  w:
54,  —  an  die  Seite  gesetzt.  Es  war  dies  eine  Handelsgesellschaft ¬
  55,  welche  sich  von  der  anonymen  Gesellschaft
52)  Mitgetheilt  durch  Savary  dictionn.  univ.  tom.  IV.  p.  1210  suiv.
53)  Ohne  ausreichenden  Grund  behauptet  Vavasseur  des  sociétés
à  responsibilité  limitées  (Paris  1863)  p.  VII.  sqq.,  dass  das  Capital  einer
solchen  Gesellschaft  nicht  nothwendig  in  Actien  eingetheilt  zu  sein
brauche.  —  54)  Vavasseur  l.  c.  p.  88.
55)  Gesetz  v.  23.  Mai  1863  Art.  1.  —  Vavasseur  l.  c.  p.  89.
            
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