Objekt : Heyde, W. G. von der: ¬Die Patrimonial- und Polizei-Gerichtsbarkeit oder Rechte und Pflichten der mit der Patrimonial- und Polizeigerichtsbarkeit beliehenen Rittergutsbesitzer

wo  weder  dem  Gerichtsherrn  noch  dem  Gerichtshalter  in  der  Ausübung ¬
  der  Jurisdictions-Verhältnisse  etwas  zur  Last  fällt,  auf  die
Salarienkassen  der  betreffenden  Ober-Landesgerichte  angewiesen  werden. ¬
  Eben  so  soll  es  in  Betreff  der  durch  solche  Visitationen  entstandenen ¬
  baaren  Auslagen  dann  gehalten  werden,  wenn  die  Kosten
zwar  dem  Beamten  des  revidirten  Gerichts  zur  Last  gelegt  worden
sind,  von  diesem  aber  wegen  Unvermögens  oder  sonstigen  persönlichen
Verhältnissen  nicht  eingezogen  werden  können  **)
Gerichtssporteln,  Verschreibungs-  und  Be§. ¬
  47.
stätigungs-Gebühren,  22)  ingleichen  Siegelgelder,  Registratur- ¬
  und  Insinuations-Gebühren  gehören  dem  Gerichtsherrn, ¬
  der  dagegen  sowohl  die  sächlichen  Ausgaben  bei  der  Gerichtspflege ¬
  zu  bestreiten,  als  auch  die  nöthigen  Subalternbeamten
anzustellen  und  zu  remuneriren  hat  23
8.  48.  Es  ist  Sache  des  Gutsbesitzers  zu  erwägen,  ob  und
welche  Beiträge  zur  Erleichterung  der  JurisdictionsLasten ¬
  er  von  den  im  Dorfe  wohnenden  Personen  fordern ¬
  kann,  und  den  letzteren  bleibt  es  überlassen,  ob  sie  die  Forderung ¬
  des  Gutsherrn  zugestehen  wollen.
Erfolgt  von  Seiten  der  letzteren  eine  ablehuende  Erklärung,  so
muß  der  Gutsherr  im  Wege  des  gewöhnlichen  Prozesses  vor  dem
ordentlichen  Richter  sein  vermeintes  Recht  ausführen  2*).
§.  49.  Da  dem  Patrimonial-Gerichtsherru,  dessen  Jurisdiction
nicht  von  einem  Collegio  ausgeübt  wird,  keine  Criminal-Gerichtsbarkeit ¬
  zusteht  und  sie  die  Vortheile  derselben  nicht  genießen
so  dürfen  ihnen  auch  die  damit  verbundenen  und  namentlich  die
Tragung  der  unerläßlichen  Kosten  nicht  aufgebürdet
werden  23).
§.  50.  Nach  der,  durch  die  Criminal-Ordnung  nicht  aufgehobenen, ¬
  sondern  bestätigten  Verfassung,  sind  die  Dominien  in  den
älteren  Königl.  Provinzen  nicht  bloß  die  eigentlichen  Untersuchungskosten, ¬
  sondern  auch  die  Kosten  der  Vollstreckung  des  Erkenntnisses,
wohin  denn  vor  allen  Dingen  die  Kosten  der  Verpflegung  während
der  Strafzeit  gehören,  beim  Unvermögen  des  Verurtheilten  zu  tragen ¬
  verbunden.  Nur  wenn  der  Sträfling  in  öffentliche,  unter  Verwaltung ¬
  des  Staats  stehende  Strafanstalten  gebracht  werden  muß,
aus  deren  Fonds  die  Verpflegung  des  Verhafteten  erfolgen  kann,  und
wirklich  erfolgt,  fällt  zu  Gunsten  der  Dominien  deren  subsidiarische
Verpflichtung  fort2°).
2*)  Allerh.  Kabinets=Ordre  v.  26.  Sept.  1838.  Ges.  Samml.  S.  496.
22)
Allg.  L.  R.  Th.  2.  Tit.  17.  §.  114.
23
Rescr.  v.  22.  April  1833.  Jahrb.  Bd.  32.  S.  294.
24
Rescr.  v.  22.  Nov.  1824.  A.  v.  K.  H.  4.  Nr.  76.
25
Reser.  des  hoh.  Justizm.  v.  16.  Juni  1820.  Jahrb.  Bd.  15.  S.
304.
26)
Rescr.  d.  hoh.  Justizm.  v.  16.  August  1824.  A.  v.  K.  S.  341.
            
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