Volltext : Commentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich ([2])

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§§  557—559.  —  Nr.  791.
Natur  der  Sache  weniger  entsprechendes  Verhältniß  strenge  zu  nehmen  und  dasselbe ¬
  nur  da  als  wirklich  vorhanden  zu  betrachten,  wo  ganz  entschiedene  Gründe
Z.  XVII.  211.  Erw.  3.
dafür  sprechen.
791.  1.  Flur-  und  Feldwege  haben  keinen  öffentlichen  Charakter,  sondern  sie
sind  bloße  Privatwege,  die  gemäß  §  31  des  Gesetzes  vom  22.  April  1862  IXII.  6711
im  Miteigenthum  aller  derjenigen  Grundeigenthümer  sich  befinden,  für  deren  Grundstücke ¬
  sie  bestimmt  sind.
Demnach  finden  die  über  die  Benutzung  öffentlicher  Straßen  und
Wege  bestehenden =
  Grundsätze  (Z.  XIV.  351.  Nr.  49.*)  auf
Flur=  und  Feldwege  keine  Anwendung. ¬
  Vielmehr  sind  hinsichtlich  der  Befugniß  des  einzelnen  Miteigenthümers
oder  eines  Dritten,  der  seine  Rechte  von  einem  Miteigenthümer  herleitet,  zum
Gebrauch  eines  solchen  Weges  die  für  die  Lehre  vom  Miteigenthum  geltenden  Regeln
maßgebend,  gemäß  welchen  jeder  Miteigenthümer  berechtigt  ist,  die  gemeinsame
Sache  ihrem  Zwecke  gemäß  frei  zu  benutzen,  soweit  die  Mitbenutzung  der  übrigen
Miteigenthümer  dadurch  nicht  beeinträchtigt  wird  (§  556).
3.  Die  Flur=  und  Feldwege  dienen  ihrem  Zweck  und  ihrer  Bestimmung  nach
zunächst  und  hauptsächlich  für  die  Bewirthschaftung  der  berechtigten  Grundstücke.
Nun  ist  aber  die  Benutzung  eines  solchen  Grundstückes  zur  Ausbeutung  eines  Kieslagers ¬
  diesem  Zwecke  offenbar  fremd  und  es  kann  in  dem  häufigen  Gebrauch  eines
Flur=  und  Feldweges  zur  Abfuhr  des  Kieses  eine  Beeinträchtigung  der  übrigen
Miteigenthümer  in  der  Benutzung  des  Weges  insofern  liegen,  als  der  letztere  dadurch ¬
  leicht  unbrauchbar  gemacht  oder  doch  bedeutend  verschlechtert  wird
4.  Das  Anerbieten  des  Betreffenden,  den  Weg  im  Fall  einer  Verschlechterung
durch  die  Kiesabfuhr  wieder  herzustellen,  känn  nicht  dazu  führen,  ihm  von  Rechtes
wegen  eine  solche  Befugniß  einzuräumen,  da  in  dem  Verhältnisse  von  Miteigenthümern ¬
  kein  Berechtigter  gegen  seinen  Willen  angehalten  werden  kann,  eine  Zerstörung ¬
  oder  Beschädigung  der  gemeinsamen  Sache  durch  einen  andern  Miteigenthümer ¬
  auch  gegen  Entschädigung  sich  gefallen  zu  lassen.  Z.  XVI.  247.  Nr.  42.
--§ -
  997.  Jeder  Miteigenthümer  eines  Grundstückes  ist  dem  andern
Miteigenthümer  gegenüber  verpflichtet,  nach  Verhältniß  seines  Antheiles
die  darauf  haftenden  Lasten  tragen  zu  helfen.
§  558.  Ebenso  ist  er  verpflichtet,  zu  denjenigen  Auslagen  und  Vorkehrungen, ¬
  welche  zur  Erhaltung  der  gemeinsamen  Gebäude  und  Anlagen
nothwendig  sind,  nach  Verhältniß  seines  Antheiles  beizutragen.
§  559.  Wenn  sich  ein  Miteigenthümer  dieser  Verpflichtung  (§§  557
und  558)  widerrechtlich  entzieht,  oder  außer  Stande  ist,  dieselbe  zu  erfüllen, ¬
  so  haben  die  übrigen  Miteigenthümer,  beziehungsweise  auch  ein
*)  Diese  vom  Regierungsrath  aufgestellten  Grundsätze  lauten:
1.  Sobald  der  Charakter  einer  öffentlichen  Straße  feststeht,  folgt  daraus  von  selbst,
daß  auch  Jedermann  zum  Gebrauche  derselben  berechtigt  ist  und  daß  ein  Gemeindrath  nicht
befugt  ist,  einzelnen  Personen  den  Gebrauch  derselben  ganz  zu  verbieten  oder  doch  nur
unter  der  Bedingung  zu  gestatten,  daß  sie  mit  Bezug  auf  die  Unterhaltung  besondere
Leistungen  übernehmen.
2.  Dem  Gemeindrath  liegt  allerdings  ob,  für  die  Unterhaltung  der  öffentlichen  Straßen
durch  die  dazu  Verpflichteten  zu  sorgen  (§  40  lit.  c  des  Gemeindegesetzes  sef.  §  129  lit.  e
des  jetzigen  Gesetzes,  XIII.  627);  allein  die  Unterhaltungspflicht  hängt  nicht  von  dem  größeri
oder  geringern  Gebrauch  einer  Straße  im  einzelnen  Falle  ab,  sondern  wird  ohne  alle
Rucksicht  auf  dieses  thatsachliche  Verhältnist  durch  die  Vorschriften  des  Straßengesetzes
(§  20)  bestimmt.
            
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