304
§§ 557—559. — Nr. 791.
Natur der Sache weniger entsprechendes Verhältniß strenge zu nehmen und dasselbe ¬
nur da als wirklich vorhanden zu betrachten, wo ganz entschiedene Gründe
Z. XVII. 211. Erw. 3.
dafür sprechen.
791. 1. Flur- und Feldwege haben keinen öffentlichen Charakter, sondern sie
sind bloße Privatwege, die gemäß § 31 des Gesetzes vom 22. April 1862 IXII. 6711
im Miteigenthum aller derjenigen Grundeigenthümer sich befinden, für deren Grundstücke ¬
sie bestimmt sind.
Demnach finden die über die Benutzung öffentlicher Straßen und
Wege bestehenden =
Grundsätze (Z. XIV. 351. Nr. 49.*) auf
Flur= und Feldwege keine Anwendung. ¬
Vielmehr sind hinsichtlich der Befugniß des einzelnen Miteigenthümers
oder eines Dritten, der seine Rechte von einem Miteigenthümer herleitet, zum
Gebrauch eines solchen Weges die für die Lehre vom Miteigenthum geltenden Regeln
maßgebend, gemäß welchen jeder Miteigenthümer berechtigt ist, die gemeinsame
Sache ihrem Zwecke gemäß frei zu benutzen, soweit die Mitbenutzung der übrigen
Miteigenthümer dadurch nicht beeinträchtigt wird (§ 556).
3. Die Flur= und Feldwege dienen ihrem Zweck und ihrer Bestimmung nach
zunächst und hauptsächlich für die Bewirthschaftung der berechtigten Grundstücke.
Nun ist aber die Benutzung eines solchen Grundstückes zur Ausbeutung eines Kieslagers ¬
diesem Zwecke offenbar fremd und es kann in dem häufigen Gebrauch eines
Flur= und Feldweges zur Abfuhr des Kieses eine Beeinträchtigung der übrigen
Miteigenthümer in der Benutzung des Weges insofern liegen, als der letztere dadurch ¬
leicht unbrauchbar gemacht oder doch bedeutend verschlechtert wird
4. Das Anerbieten des Betreffenden, den Weg im Fall einer Verschlechterung
durch die Kiesabfuhr wieder herzustellen, känn nicht dazu führen, ihm von Rechtes
wegen eine solche Befugniß einzuräumen, da in dem Verhältnisse von Miteigenthümern ¬
kein Berechtigter gegen seinen Willen angehalten werden kann, eine Zerstörung ¬
oder Beschädigung der gemeinsamen Sache durch einen andern Miteigenthümer ¬
auch gegen Entschädigung sich gefallen zu lassen. Z. XVI. 247. Nr. 42.
--§ -
997. Jeder Miteigenthümer eines Grundstückes ist dem andern
Miteigenthümer gegenüber verpflichtet, nach Verhältniß seines Antheiles
die darauf haftenden Lasten tragen zu helfen.
§ 558. Ebenso ist er verpflichtet, zu denjenigen Auslagen und Vorkehrungen, ¬
welche zur Erhaltung der gemeinsamen Gebäude und Anlagen
nothwendig sind, nach Verhältniß seines Antheiles beizutragen.
§ 559. Wenn sich ein Miteigenthümer dieser Verpflichtung (§§ 557
und 558) widerrechtlich entzieht, oder außer Stande ist, dieselbe zu erfüllen, ¬
so haben die übrigen Miteigenthümer, beziehungsweise auch ein
*) Diese vom Regierungsrath aufgestellten Grundsätze lauten:
1. Sobald der Charakter einer öffentlichen Straße feststeht, folgt daraus von selbst,
daß auch Jedermann zum Gebrauche derselben berechtigt ist und daß ein Gemeindrath nicht
befugt ist, einzelnen Personen den Gebrauch derselben ganz zu verbieten oder doch nur
unter der Bedingung zu gestatten, daß sie mit Bezug auf die Unterhaltung besondere
Leistungen übernehmen.
2. Dem Gemeindrath liegt allerdings ob, für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen
durch die dazu Verpflichteten zu sorgen (§ 40 lit. c des Gemeindegesetzes sef. § 129 lit. e
des jetzigen Gesetzes, XIII. 627); allein die Unterhaltungspflicht hängt nicht von dem größeri
oder geringern Gebrauch einer Straße im einzelnen Falle ab, sondern wird ohne alle
Rucksicht auf dieses thatsachliche Verhältnist durch die Vorschriften des Straßengesetzes
(§ 20) bestimmt.