Metadaten : Weber, Adolph Dietrich: Systematische Entwickelung der Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit und deren gerichtlichen Wirkung

§.  28.  —
82
tig  ist  es  daher  weit  schicklicher,  den  wahren  Entstehungsgrund =
  geradezu  anzugeben,  folglich  die  erwähnten =
  Verbindlichkeiten  bald  aus  Gesetzen  unmittelbar, =
  bald  aus  einseitigen  Handlungen  herzuleiten.
Es  fehlt  auch  selbst  im  Römischen  Rechte  nicht  an
Beispielen,  wo  diese  Methode  ohne  weitern  Umschweif
befolgt  worden  ist,  welches  die  Verbindlichkeiten  ex
statu  personarum,  ad  exhibendum,  ex  pollicitatione, ¬
  ex  pauperie,  ex  alienatione  iudicii  mutandi
causa  facta,  ex  mala  fide  eius,  qui  dolo  desiit
possidere,  ex  capite  restitutionis  in  integrum  u.
d.  m.  *)  zur  Genüge  bestärken.  Wenn  also  der  Kaiser =
  Justinian  2)  den  Lehrlingen  der  Jurisprudenz
die  Sache  so  vorträgt:  Obligationes  aut  ex  contractu -
  sunt,  aut  quasi  ex  contractu,  aut  ex  maleficio, ¬
  aut  quasi  ex  maleficio  -  wie  mangelhaft
ist  diese  Theorie!  Denn  wo  bleiben  die  Verbindlichkeiten, =
  welche  unmittelbar  aus  Gesetzen  und  aus  solchen =
  Handlungen  entspringen,  welche  zu  keiner  von
den  gedachten  Classen  gerechnet  werden  koͤnnen?  3)
Gajus
1)  WESTENBERG  Diss.  III.  sequ.  de  causis  obligationum. ¬

2)  §.  ult.  I.  de  obligat.
3)  Die  Ursache,  womit  man  diese  Lücke  rechtfertigen  will,
daß  nämlich  gerade  nur  von  den  genannten  Arten  der
Verbindlichkeit  in  den  Jnstitutionen  die  Rede  sei,
dient  mehr,  den  Fehler  zu  vergrößern,  als  zu  entschuldigen. =
  Wenn  auch  in  den  ersten  Anfangsgründen =
  des  Civilrechts  nicht  alle  besondere  Verbindlichfeiten =
  selbst  abgehandelt  werden  sollen,  so  muß  doch  die
allgemeine
            
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