§. 28. —
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tig ist es daher weit schicklicher, den wahren Entstehungsgrund =
geradezu anzugeben, folglich die erwähnten =
Verbindlichkeiten bald aus Gesetzen unmittelbar, =
bald aus einseitigen Handlungen herzuleiten.
Es fehlt auch selbst im Römischen Rechte nicht an
Beispielen, wo diese Methode ohne weitern Umschweif
befolgt worden ist, welches die Verbindlichkeiten ex
statu personarum, ad exhibendum, ex pollicitatione, ¬
ex pauperie, ex alienatione iudicii mutandi
causa facta, ex mala fide eius, qui dolo desiit
possidere, ex capite restitutionis in integrum u.
d. m. *) zur Genüge bestärken. Wenn also der Kaiser =
Justinian 2) den Lehrlingen der Jurisprudenz
die Sache so vorträgt: Obligationes aut ex contractu -
sunt, aut quasi ex contractu, aut ex maleficio, ¬
aut quasi ex maleficio - wie mangelhaft
ist diese Theorie! Denn wo bleiben die Verbindlichkeiten, =
welche unmittelbar aus Gesetzen und aus solchen =
Handlungen entspringen, welche zu keiner von
den gedachten Classen gerechnet werden koͤnnen? 3)
Gajus
1) WESTENBERG Diss. III. sequ. de causis obligationum. ¬
2) §. ult. I. de obligat.
3) Die Ursache, womit man diese Lücke rechtfertigen will,
daß nämlich gerade nur von den genannten Arten der
Verbindlichkeit in den Jnstitutionen die Rede sei,
dient mehr, den Fehler zu vergrößern, als zu entschuldigen. =
Wenn auch in den ersten Anfangsgründen =
des Civilrechts nicht alle besondere Verbindlichfeiten =
selbst abgehandelt werden sollen, so muß doch die
allgemeine