Inhaltsverzeichnis : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 3, Bd. 2 (1851))

226

Französisches System der Fragestellung re.

Hand des Vorstehers empfängt, muß hierauf sein besonderes Augen-
merk richten und den Vorsteher zur Genehmigung dieser Verände-
rungen veranlassen, indem ansonst die Zernichtung der Erklärung mit
allem darauf Gefolgten zu befürchten ist. Der Pariser Cafsations-
hof hat sich wenigstens in diesem Puncte stets sehr strenge gezeigt
und in Ermangelung eines für den besonderen Fall bestehenden Ge-
setzes sich auf die Analogie des Artikels 78 berufen, indem er fer-
ner als Grund anführte, daß der Wille der Geschwornen nicht be-
stimmt nachgewiesen sei und es der Erklärung an der Erschöpfung
gebreche.

V. Materielle Fehler der Erklärung.
Der Artikel 396 des cocte vom 3. Brumaire Jahr IV be-
stimmt, daß die Geschwornen über ein im Anklageakte nicht enthal-
tenes Vergehen keine Antwort abgeben dürfen, und daß sie alle ih-
nen vorgelegten Fragen erledigen müssen- der Artikel 414 setzt hin-
zu, daß. eine Zuwiderhandlung die Ungültigkeit der Erklärung nach
sich ziehe und das Gericht, bei Strafe der Nichtigkeit seines in der
Hauptsache ergangenen Urtheils, die Erklärung ausheben und den
Geschwornen auferlegen müsse, sich unverweilt in ihr Zimmer zurück-
zubegeben, um über eine neue Erklärung zu berathen.
Eine so bündige Vorschrift trifft man im neuen coäc nicht
an, und die Artikel 337, 342, 361 und 408 enthalten nur ent-
fernte Anhaltspunkte, um die Fortdauer des älteren Gesetzes zu be-
haupten. Die Noch und der Geist des Gesetzes haben jedoch die
Theorie sowohl als die Praris gezwungen, diese Meinung einstim-
mig aufzustellen.
Die Erklärung der Geschwornen kann mangelhaft sein, weil
1) die Fragen unvollständig erledigt worden sind; oder
2) die Antworten über deren Inhalt hinausgehen; oder end-
lich
3) die Antworten Widersprüche und Dunkelheiten enthalten.
Gehen wir diese verschiedenen Sachlagen einzeln durch:
1) Oesters ist der Anklageakt auf ein schwereres und subsidia-
risch auf ein leichteres Verbrechen gerichtet, und wenn jenes bejaht

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer